VG Magdeburg 5. Kammer / Az.: 5 A 328/11 MD

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[D]as Gericht [geht] davon aus, dass der Kläger […] im Falle seiner Rückkehr in einem offenen Lager untergebracht würde. Dies ändert aber nicht daran, dass grundlegende Standards seitens der maltesischen Behörden weiterhin nicht eingehalten würden. Schon die Auskunft der Botschaft Valletta lässt dies erkennen […]. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in Malta: „Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich“ aus, dass Dublin-Rückkehrende in der Regel in einem Open-Centre untergebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass alleinreisende Männer, wie der Kläger, in den großen Centren untergebracht werden […]. Die Zustände erinnerten eher an eine Notfallsituation in einem Katastrophengebiet […]. Solche provisorischen Unterkünfte seien in keiner Weise angemessen für eine längerfristige Unterbringung […]. Selbst wenn man die Bedingungen in einem Open Centre für den Kläger unter humanitären Gesichtspunkten für noch akzeptabel hielte, wäre sein Aufenthalt in einem solchen Open Centre jedoch nicht einmal gesichert. Denn „pro Asyl“ hat in dem Beitrag „Malta: Out of system“ zur Situation von Flüchtlingen auf Malta ausgeführt, dass diese Lager dermaßen überfüllt seien, dass alleinstehende Asylbewerber – wie der Kläger – dort gar nicht aufgenommen würden. Die Betroffenen seien nach ihrer Rückkehr faktisch obdachlos geworden.