VG München 24. Kammer / Az.: M 24 K 15.50072 /Ungarn

Download

Zwar hat gerade für Ungarn die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) beriets in einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen zum 1. Juli 2013 systemische Mängel verneint (EuGH (Große Kammer) U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – Rn. 60 und 61, NVwZ 2014, 208). Allerdings sind zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel verfasst und veröffentlicht worden, die dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 noch nicht bekannt sein konnten, weil sie damals noch nicht existierten.

Im Folgenden greift der Gerichtsbescheid die Argumentation der 23. Kammer des VG Berlin (15.1.2015) auf, d. h. es wird zwar kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh erkannt, allerdings von einem Verstoß gegen Art.  6  GRCh ausgegangen und auf Art. 51 Abs. 1 GRCh verwiesen.