VG Aachen 5. Kammer / Az.: 5 L 878/14.A / Ungarn

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Der Gesetzgeber geht von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Die Behörde hat einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer unverzüglich abzuschieben oder ihn zu dulden. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu verfahren. Die Behörde hat mithin nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen. Vgl. BVerwG […]. Im Falle der Antragsteller sind derzeit indes Hindernisse gegeben, die eine nicht nur kurzfristige, sondern erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen. Ungarn hat die Bundesrepublik Deutschland nämlich unter dem 29. Mai 2015 gebeten, keine weiteren Rückführungen vorzunehmen, weil seine Aufnahmekapazitäten erschöpft seien. Bei einer erst voraussichtlich in mehr als sieben Wochen möglichen Abschiebung […], liegt jedoch ein derart ungewisser Zeitraum vor, dass nicht mehr von einer „alsbaldigen“ Abschiebung gesprochen werden kann.

Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.