VG Düsseldorf 8. Kammer / Az.: 8 L 513/15.A / Ungarn

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Allerdings erweist sich die Abschiebungsanordnung als rechtswidrig, weil nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn durchgeführt werden kann. Aus dem Begriff „sobald“ i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG folgt, das die Abschiebungsanordnung erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein […]. Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen […]. Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst dann ergehen kann, wenn ein solcher ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein […]. Daran fehlt es hier. Zwar hat Ungarn der Wiederaufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Januar noch ausdrücklich zugestimmt. Zwischenzeitlich ist die Rücknahmebereitschaft jedoch fraglich. Nachdem die ungarische Regierung am 23. Juni 2015 mit der Aussage zitiert worden ist, aus technischen Gründen ab sofort keien Flüchtlinge mehr auf der Grundlage der Dublin III-Verorndung zurückzunehmen […], ist diese Ankündigung aktuellen Pressemitteilungen zufolge eine Tag später dahingehend eingeschränkt worden, dass sich dies nur auf Flüchtlinge beziehe, die über Griechenland in die Europäische Union eingereist seien und die andere EU-Staaten „irrtümlich“ nach Ungarn überstellen wollten. Im Übrigen halte Ungarn ausnahmslos alle EU-Vereinbarungen ein und erfüllte seien EU-Verpflichtungen ohne Abstriche […]. Da der Antragsteller nachweislich über Griechenland in die Europäische Union eingereist ist, steht seine Übernahme durch Ungarn nach der Dublin III-Verordnung derzeit nicht in dem oben dargelegten Sinne fest.

Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.