VG Cottbus 5. Kammer / Az.: VG 5 L 352/15.A / Ungarn

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Der ungarische Außenminister hat am 24. Juni 2015 erklärt, dass Ungarn sich weigere, Asylantragsteller, die bei ihrer Fluch als erstes Land Griechenland betreten hätten und nur dort einen Asylantrag stellen dürften, im Rahmen des Dublin-III-Abkommens von andern EU-Staaten, die diese Personen abschieben wollten, aufzunehmen (FAZ.NET und SZ.de jeweils vom 24. Juni 2015). Der Antragsteller gehört nach Aktenlage zu der Personengruppe, die erstmals in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, wobei eine Zuständigkeit Griechenlands zwar gemäß Art. 1 Satz 2 Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 erloschen, aber gemäß Art. Abs. 2 Verordnung Nr. 604/2013 auch wieder begründet sein könnte. Letztlich bleibt jedenfalls unklar, wie die Verlautbarung des ungarischen Außenministers im Einzelnen zu verstehen ist; zudem weckt die Verlautbarung – gerade auch in Verbindung mit der Erklärung der ungarischen Regierung vom Vortag, dass „aus technischen Gründen“ (Zeit-Online vom 23. Juni 2015) – Zweifel an der Verlässlichkeit Ungarn im vorliegenden Zusammenhang. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die beweispflichtig dafür ist, dass eine Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann und der in erster Linie die Möglichkeit eröffnet ist, eine Klarstellung der Aussagen der ungarischen Stellen herbeizuführen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus  der dem beschließenden Gericht bekannten e-mail des Bundesamtes vom 16. Juli 2015, wonach es in der Vergangenheit keinen einzigen Fall gegeben habe, wo eine geplante und abgestimmte Rückführung durch Ungarn nicht beendet worden sei. Diese Mitteilung lässt angesichts ihrer fehlenden Spezifik gerade zu der hier interessierenden Problematik der in Griechenland ersteingereisten Personen keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, ob Abschiebungen aus dieser Personengruppe derzeit möglich sind oder nicht.  Zudem heißt es in der e-mail, dass Überstellungen nach Ungarn ab September 2015 wieder geplant seien, was darauf hindeutet, dass seit der Verlautbarung  des ungarischen Außenministers vom 24. Juni 2015 gerade keine Rückführungen mehr stattgefunden haben und damit auch keine Erfahrungswerte zur ungarischen Aufnahmepraxis im hier interessierenden Zeitraum seit dem 24. Juni 2014 vorliegen.