VG Minden 3. Kammer / Az.: 3 L 806/15.A / Ungarn

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Es ist derzeit offen, ob sich im anhängigen Hauptsacheverfahren erweisen wird, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist oder nicht. Jedenfalls nach der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderung des ungarischen Asylrechts kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückführung nach Ungarn eine weitere Abschiebung nach Serbien und damit letztlich in sein Herkunftsland droht ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit erfolgen würde. Dies würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonventionen und der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten.