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UNHCR: Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia

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Im Oktober 2012 veröffentlichte der UNHCR eine Stellungnahme, in welcher er die Dublin-Staaten aufforderte, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betreffende über Serbien eingereist ist.  Wörtlich hieß es in dem Papier:

The organization is also particularly concerned about Hungary’s continuing policy and practice of considering Serbia as a safe third country, and returning asylum-seekers to that country without an in-merit examination of their claims. UNHCR has now also documented the many important areas in which improvement is needed in the Serbian asylum system. The significant obstacles to a fair and effective claim examination for asylum-seekers in Serbia, and the documented practice of onward removal of asylum-seekers to Serbia’s neighboring countries, creates a significant risk of refoulement for asylum-seekers returned to Serbia from Hungary. On this basis, UNHCR recommends that Dublin participating States refrain from transferring asylum-seekers under the Dublin II Regulation to Hungary, in cases where those asylum-seekers have or may have been in Serbia prior to entering Hungary.

Diese Stellungnahme ist aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

 

VG Magdeburg 5. Kammer / Az.: 5 A 180/12 MD

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Den Ausführungen in den beiden genannten Abhandlungen, die auf Tatsachenberichten basieren, schließt sich das Gericht an. Dem Gericht scheint es als unverantwortlich, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, da er im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Gefahr stünde, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

VG Magdeburg 5. Kammer / Az.: 5 A 191/12 MD

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach seiner Rückkehr sogleich inhaftiert würde, wie dies bei allen illegal eingereisten Asylsuchenden flächendeckend der Fall ist […]. Die Bedingungen in den großen Zentren Hal Far Tent Village und Hal Far Hanger Open Centre sind prekär. Die Zustände erinnern eher an eine Notsituation in einem Katastrophengebiet als an eine dauerhafte Unterkunft für Personen, von denen viele bereits einen Schutzstatus erhalten haben […]. Diese Bewertungen werden durch den Bericht von bordermonitoring.eu/Pro Asyl bestätigt, der die Ergebnisse einer im September 2011 durchgeführten Recherchereise wiedergibt.

VG Trier 5. Kammer / Az.: 5 K 967/11.TR

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Von daher ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine längerfristige Inhaftierung droht, die für ihn jedenfalls deshalb eine unmenschliche Behandlung darstellt, weil er zur Überzeugung des Gerichts, wie durch zahlreiche medizinische und psychologische Stellungnahmen belegt wird, an erheblichen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen leidet, die im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht deutlich erkennbar waren.

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht / Az.: D – 6664/2011

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Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, an deren sachlichen Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, leidet der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Problemen, wobei eine schwere Depression bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Suizidalität diagnostiziert wurden. Am 13. Dezember 2011 kam es beim Beschwerdeführer zu einer akuten Selbstgefährdung, in deren Folge er sich vor ein Auto werfen wollte (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2011 von Med. pract. J.H., Psychiatrische Klinik E.______; Arztbericht vom 13. Dezember 2011 von Dr. med. M.H., F.______). Der Beschwerde-
führer befindet sich aufgrund dieser massiven psychischen Probleme in einem äusserst verletzlichen Zustand. Der Bericht vom 28. Dezember 2011 weist denn auch darauf hin, dass unter Belastung – wie beispielsweise im Falle einer Rückführung nach Ungarn – weitere emotionale Entgleisungen zu befürchten seien und die medizinische Behandlung mit dem Antipsychotikum G.______ weiterzuführen sei. Gemäss den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil in den Fällen Lopko und Touré gegen Ungarn (EGMR, Lopko und Touré gegen Ungarn, Urteil vom 20. September 2011, Beschwerde-Nr. 10816/10) und dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Leiters des UNHCR-Büros in Österreich vom 17.
Oktober 2011 werden – wie in der Beschwerde richtig aufgeführt – auch aufgrund von Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellte Asylsuchende regelmässig inhaftiert.
Gemäss einem Bericht von Pro Asyl (Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012, hrsg. von bordermonitoring.eu, München) müsse ferner davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an psychologischer Behandlung im ungarischen Unterbringungs- und Haftsystem nicht abgedeckt sei; selbst
psychisch schwer kranke Personen würden nach einer Dublin-II-VO Überstellung zum Teil monatelang inhaftiert (S. 18) und die von ärztlicher Seite verschriebenen Medikamente müssten von den Asylsuchenden zum Teil selber finanziert werden (S. 19 mit weiteren Beispielen). Die Inhaftierung von nach fachärztlicher Ansicht schwer traumatisierten Perso-
nen lasse die besondere Schutzbedürftigkeit dieser  Personengruppe ausser Acht.

VG Magdeburg 5. Kammer / Az.: 5 A 328/11 MD

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[D]as Gericht [geht] davon aus, dass der Kläger […] im Falle seiner Rückkehr in einem offenen Lager untergebracht würde. Dies ändert aber nicht daran, dass grundlegende Standards seitens der maltesischen Behörden weiterhin nicht eingehalten würden. Schon die Auskunft der Botschaft Valletta lässt dies erkennen […]. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in Malta: „Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich“ aus, dass Dublin-Rückkehrende in der Regel in einem Open-Centre untergebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass alleinreisende Männer, wie der Kläger, in den großen Centren untergebracht werden […]. Die Zustände erinnerten eher an eine Notfallsituation in einem Katastrophengebiet […]. Solche provisorischen Unterkünfte seien in keiner Weise angemessen für eine längerfristige Unterbringung […]. Selbst wenn man die Bedingungen in einem Open Centre für den Kläger unter humanitären Gesichtspunkten für noch akzeptabel hielte, wäre sein Aufenthalt in einem solchen Open Centre jedoch nicht einmal gesichert. Denn „pro Asyl“ hat in dem Beitrag „Malta: Out of system“ zur Situation von Flüchtlingen auf Malta ausgeführt, dass diese Lager dermaßen überfüllt seien, dass alleinstehende Asylbewerber – wie der Kläger – dort gar nicht aufgenommen würden. Die Betroffenen seien nach ihrer Rückkehr faktisch obdachlos geworden.

VG Stuttgart 11. Kammer / Az.: A 11 K 1039/12

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Nach dem aktuellen Bericht von „Pro Asyl“ vom 15.03.2012 liegen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht wird die Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt worden, dass Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien.

UNHCR: Ungarn als Asylland

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In seinem im April 2012 erschienenen Bericht äußerte sich der UNHCR auch über Abschiebungen von Ungarn nach Serbien:

Ungarn hat vermehrt Personen in Länder zurückgeschickt, die es als sichere Asylländer betrachtet, wodurch das Risiko von indirektem „Refoulement“ entsteht. 2011 wurden beispielsweise 450 Antragstellende nicht zum inhaltlichen Asylverfahren in Ungarn zugelassen, darunter die nach Serbien zurückgeschickten Personen. Für das Jahr 2010 ermittelte UNHCR zehn mögliche Fälle von „Refoulement“, 2011 waren es sieben. In einigen Fällen werden ausländische Staatsangehörige, unter ihnen auch Asylsuchende, bei
ihrer Ankunft in Serbien sofort von der serbischen Polizei an die mazedonische Grenze gebracht und ohne weitere Formalitäten den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übergeben. Da die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Griechenland als sicheres Asylland ansieht, kann es vorkommen, dass Asylsuchende infolge Kettenabschiebung in Griechenland landen und auch von dort weiter abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag je einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde.

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

bordermonitoring.eu: Ungarn – Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit

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In unserem ersten Ungarnbericht, der im Frühjahr 2012 erschien, thematisierten wir unter anderem auch die Betrachtung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn:

Seit der Asylgesetzänderung im Dezember 2010 hat Ungarn eine Regelung geschaffen, in der die Einreise über einen „sicheren Drittstaat“ zu prüfen ist, bevor Ungarn für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wird. Serbien gilt in Ungarn als „sicherer Drittstaat“. Das bedeutet de facto, dass Flüchtlinge, die über Serbien nach Ungarn gelangen, seit Beginn des Jahres 2011 von Abschiebung nach Serbien bedroht sind. Das Ungarische Helsinki Komitee recherchierte im Juni 2011 in Serbien zur Situation der Flüchtlinge. Der daraus resultierende Bericht „Serbien als Sicherer Drittstaat: eine falsche Annahme“ (“Serbia As a Safe Third Country: A Wrong Presumption”) kommt zu dem Schluss, dass diese Praxis einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt: „In der Realität ist das serbische Asylsystem hochgradig dysfunktional. Viele Asylsuchende sind mit Not konfrontiert und das bestehende System ist schwerwiegend unterfinanziert und personell unterbesetzt (nur zwei Beamte müssen mit hunderten von Fällen umgehen). Obwohl ein großer Anteil der Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Irak stammt, hat Serbien nie jemandem eine Flüchtlingsanerkennung zugestanden. Serbien erachtet Griechenland und die Türkei als sichere Drittstaaten, während Russland und Weißrussland als sichere Herkunftsländer gelten. UNHCR spricht sich deutlich gegen die Betrachtung von Serbien als sicherem Drittstaat aus.“

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als „sicherer Drittstaat“ betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

VG Chemnitz 4. Kammer / Az.: A 4 L 35/12

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Von entscheidender Wichtigkeit für das erkennende Gericht ist dabei, dass beiden Entscheidungen des Österreichischen Asylgerichtshofes eine Mitteilung des UNHCR vom 17.10.2011 zugrunde liegt, worin die Situation von Flüchtlingen in Ungarn als „beunruhigend“ bezeichnet wird. Es wird in diesem Bericht überdies von einer „generellen Inhaftierung von Asylsuchenden“ gesprochen sowie davon, dass das „Hauptproblem Misshandlungen durch die Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen“ sei. Von daher ist es nachvollziehbar, dass der Österreichische Asylgerichtshof zu der Einschätzung gelangte, polizeiliche Übergriffe gegenüber Asylbewerbern in Ungarn stellten nicht bloß Einzelfälle dar.
Abgesehen von den vom Antragstellervertreter im vorliegenden Eilverfahren in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich auch aus einem vom Gericht recherchierten Artikel von Welt-Online vom 10.01.2012, dass Ungarn bereits in den vergangenen Jahren vom UNHCR scharf kritisiert worden sei, weil Flüchtlinge dort  außerordentlich hart behandelt würden. So habe Ungarn diesem Artikel zufolge nach einem UNHCR-Bericht vom Herbst 2010 gegen das internationale Rechtsprinzip verstoßen, Flüchtlinge nicht in Länder abzuschieben, in denen ihnen Gefahr drohe. Außerdem  kritisierte die UN-Behörde danach vor zwei Jahren bereits, dass Flüchtlinge in Ungarn häufig unter gefängnisähnlichen Umständen eingesperrt würden. Der UNHCR sei deshalb „besorgt“.