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VG Düsseldorf / Az.: 12 K 19256/17.A / Ungarn

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Den Klägern droht im Falle einer Rückführung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe untemorfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten ebensverhältnisse von international Schutzberechtigten allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 — 13 A 1490/13A -‚ juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -‚ juris, Rdn. 11.

Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVWZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N.

Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verppflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.

Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (AS. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -‚ juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014-1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119.

Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.

Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.

Gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen in einem anderen Konventionsstaat können allerdings dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 -2 BvR 157/17 -, juris, Rdn. 15.

Das Gericht hat bei seiner diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert der in Art. 3 EMRK verbürgten Rechte Rechnung zu tragen und sich über die Aufnahmebedingungen umfassend zu informieren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 -2 BvR 157/17 – , juris, Rdn. 16.

Dabei hat es – insbesondere dann, wenn staatliche Integrationsmaßnahmen nicht existieren – Feststellungen dazu zu treffen, ob und wie für zurückgeführte anerkannte
Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft die Erfüllung der von Art. 3 EMRK geschützten Grundbedürfnisse sichergestellt ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017-2 BvR 157/17 —, juris, Rdn. 21.

In Anwendung dieser Maßstäbe steht nach dem in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Hierfür sind folgende Emägungen maßgeblich:

Die Lage für international Schutzberechtige in Ungarn hat sich durch Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und zum 1. Juni 2016 erheblich verschlechtert. Angesichts der vollständigen Einstellung der staatlichen Integrationsprogramme und des Fehlens jeglicher – auch nur übergangsweisen – Absicherung für die erste Zeit nach der Ankunft besteht für zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verelendung und Obdachlosigkeit.

Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 92/15 -, juris, Rdn. 62; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507/17 -, juris, Rdn. 11; Hungarian Helsinki Committee: Information Note: Two Years after: What’s Left of Refugee Protection in Hungary?, S. 9 f […].

Der zulässige Verbleib von Flüchtlingen in offenen Asyleinrichtungen nach ihrer Anerkennung wurde von 60 auf 30 Tage reduziert.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), Gänzlich unerwünscht – Entrechtung, Kriminalisierung und lnhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 23 […]; UNHCR, Hungary as a country of asylum, Mai 2016, S. 7 […]; aida, Country Report: Hungary, Update 2016, S. 12 […]

Die Möglichkeit, nach der Anerkennung noch für eine gewisse Zeit in der Unterkunft für Asylbewerber bleiben zu können, greift für nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte jedoch nicht. Ihre Anerkennung liegt bereits länger zurück; sie verfügen dementsprechend nicht mehr über einen Unterkunftsplatz aus der Zeit des Asylverfahrens. Ihnen droht die Obdachlosigkeit daher bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Ungarn.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. /Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 28.

Bei der Wohnungssuche sind anerkannte Schutzberechtigte faktisch auf sich alleine gestellt. Diese Situation wird durch den Umstand verschärft, dass die Mieten in Ungarn vergleichsweise hoch sind und Vermieter in weiten Teilen des Landes sich weigern, ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 – M 17 K 16.34416 -, juris, Rdn. 23; aida, aaO, S. 93.

Die zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung im Rahmen von sogenannten „Integrationsverträgen“ und das monatliche Taschengeld in Höhe von 24 Euro wurden abgeschafft.

Vgl. Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 23; UNHCR, aaO, S. 7f.; aida, aaO, S. 12.

Unterstützung bei der Integration können international Schutzberechtigte nur noch durch die Zivilgesellschaft und durch Hilfsorganisationen erlangen.

Vgl. Hungarian Helsinki Committee, aaO, S. 10.

Nichtregierungsorganisationen verfügen allerdings nicht über Kapazitäten und Mittel, um international Schutzberechtigten in Ungarn in ausreichendem Maß beistehen zu können. Soweit ersichtlich, sind sie vomiegend damit befasst, Asylantragsteller im ungarischen Asylsystem zu unterstützen. Für international Schutzberechtigte sind – wenn überhaupt – nur vereinzelte Angebote verfügbar.

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 — 23 L 507/17 —, juris, Rdn. 15 m.w.N.

Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen international Schutzberechtigte (auch) auf die Integrationsarbeit der Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden können.

Vgl. zur Situation in Bulgarien VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16A -, juris, Rdn. 51 ff.

Hinzu kommt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung zwar gesetzlich gewährleistet, in der Praxis aber deutlich erschwert ist. Voraussetzung ist eine Adresskarte, welche wiederum eine gültige Meldeadresse erfordert. Angesichts der vorstehend geschilderten prekären Wohnraumsituation ist der Zugang zur medizinischen Versorgung daher faktisch mit vielen, nur schwer überwindbaren Hürden verbunden.

Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 — M 17 K 16.34416 —, juris, Rdn. 24; Bordermonitoringeu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), aaO, S. 28.

Im Fall der Kläger kommt außerdem hinzu, dass es sich um eine junge Frau mit zwei Kleinkindern im Alter von unter drei Jahren handelt. Es ist für sie als Familie unter den aktuellen Umständen unzumutbar, nach Ungarn zurückzukehren.

Haben die Kläger mithin einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarns vorliegt, erweisen sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung des gesetzlichen Einreiseund Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides vom 27. November 2017 ebenfalls als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.

VG Magdeburg / AZ.: 1A 190/16 MD / Bulgarien

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Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien – wie vorliegend – ohne eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – ; Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16. A – juris, Rn. 34 ff. , VG Oldenburg, Urteil vom 10.10.2017 – 12 A 6239/17 -, UA S. 4 ff; Urteil vom 17.01.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 B 306/17; Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 – , juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen. Beschluss vom 28.03.2017 – 8 L 382/17A -, juris, Rn. 8ff.; VG Stade, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 B 834/17 – , BA S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.01.2017 – W 2 K 15.30138 -, juris, Rn. 20 ff. jedenfalls für vulnerable Kläger; VG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2016 – 9 A 121/16 -, UA S. 4 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 – 2a K 2466/15A -, juris, Rn 53 ff.; differenzierend OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 – 2 A330/16 -, juris, Rn. 30, welches eine individuelle Zusicherung für die Gewährung einer Anlaufadresse für angemessene Zeit verlangt; zit. Nach VG Göttingen; Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – , juris).

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der er nach der Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Das gilt in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2017 – 9 A 359/17 -, VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris). Hiernach gewährleistet Bulgarien entgegen seiner Verpflichtungen aus Art. 34 Richtlinie 201/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. Daher droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nach seiner Ankunft und über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit. Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werden nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Insbesondere wird die Praxis, dass anerkannte Schutzberechtigte für bis zu sechs Monate nach Anerkennung ihres Schutzstatus in den Aufnahmezentren leben dürfen, nicht für Rückkehrer aus dem Ausland angewandt (Bericht Dr. Ilareva v. 27.08.2015 an VGH B.-W., aktualisiert am 07.04.2017, S. 8; Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Zwar gibt das Auswärtige Amt an, dass es eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen gebe (Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Allerdings setze eine Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit habe sowie einen festen Wohnsitz mindestens ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hätte (Bericht Dr. Ilareva S. 9). Daneben sei eine eigenständige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestünden sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegenüber Migranten muslimischen Glaubens hätten, bzw. fremdenfeindlich seien (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Auswärtiges Amt S. 9). Daneben droht dem Kläger, dass er mangels Unterkunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil 13.12.2016 – 2 A 260/16 – Rn 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid, noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffe, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar.

Hierin würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen wäre. Angesichts der in der Entscheidung des VG Braunschweig vom 11.10.2017, a. a. O., herangezogenen Erkenntnisse sind die abweichenden Einschätzungen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 -, juris; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris) überholt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2018; a. a. O.). So stützen auch diese Gerichte ihre Entscheidungen darauf, dass aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte für einen substanziellen Zeitraum in den für die Aufnahme von Asylsuchenden Zentren verbleiben dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 12; VG Hamburg, a. a. O., Rn. 55 ff.; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris), was nach der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht (mehr) der Fall ist. Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht auch nicht des Verwaltungsgerichts Hamburg in der genannten Entscheidung, dass bei der Einschätzung, ob anerkannte Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse zur Existenz in Bulgarien sichern können, zu berücksichtigen sei, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum  jemals versucht hätten sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragfähigen Erkenntnisse zu etwaigen Problemfällen vorlägen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris). Denn selbst vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Verbesserung des beschriebenen Teufelskreises von Wohnungs- Arbeits- und Sozialhilfesuche und der daraus abzuleitenden Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen ist die Argumentation für sich genommen für sich nicht überzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als „Transitland“ nutzen, weil sie von vornherein nur die Durchreise planen, oder sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtslosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen (vgl. VG Göttingen vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris).

VGH München / Az.: 9 B 17.50039 / Ungarn

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Analog: VGH München, Beschluss v. 23.01.2018 – 20 B 16.50073

19. Der 13a. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat hierzu in seinem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 13a B 17.50003 – juris Rn. 24 ff.) ausgeführt, dass er auf Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt ist, dass bei diesen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall einer Überstellung/Abschiebung nach Ungarn ernsthaft zu befürchten ist und dies wie folgt begründet:


20. „a) Das ergibt sich aus der dortigen (gesetzlichen) Entwicklung in den letzten Jahren. Nach der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes, die die Möglichkeit einer Inhaftierung von Asylbewerbern vorsah, kam es ab Sommer 2015 zu weiteren Gesetzesänderungen betreffend unter anderem die Einführung eines beschleunigten Verfahrens, den Rechtsschutz und die Inhaftierung sowie die Aufnahme von Serbien in eine nationale Liste sicherer Drittstaaten mit der Folge der Unzulässigkeit von Asylanträgen bei Einreise über Serbien (UNHCR, Hungary: As a Country of Asylum, Mai 2016 – UNHCR Mai 2016; Hungarian Helsinki Committee, Information Note v. 7.8.2015: Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary – HHC 7.8.2015; AIDA – Asylum Information Database, Country-Report: Hungary v. November 2015 – aida November 2015; Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 und 44944/15 v. 17.12.2015 – CHR). Im September 2015 wurde mit der Errichtung von Grenzzäunen zu Serbien und Kroatien ein Grenzverfahren in dort eingerichteten Transitzonen etabliert (UNHCR Mai 2016; aida November 2015; CHR). Im Fall von Unzulässigkeit und im beschleunigten Verfahren ist vom Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN) innerhalb von 15 Tagen zu entscheiden, im regulären Verfahren innerhalb von zwei Monaten (aida November 2015, S. 12; CHR). Die Rechtsmittelfrist gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des OIN bzw. gegen Entscheidungen im beschleunigten Verfahren beträgt drei Tage, im Standardverfahren acht Tage (UNHCR Mai 2016, S. 10; HHC 7.8.2015; aida November 2015, S. 21 ff.). Unter Beibehaltung der im Juli 2013 eingeführten Asylhaft im Allgemeinen wurde die zulässige Haftdauer für Grenzankömmlinge ohne Papiere auf 24 statt bisher 12 Stunden heraufgesetzt und die Haftanordnung im Dublin-Verfahren erleichtert. Im Allgemeinen kann Asylhaft erstmalig maximal für 72 Stunden sowie aufgrund eines Verlängerungsantrags um maximal 60 Tage aus im Einzelnen genannten Gründen angeordnet werden, insbesondere bei unklarer Identität und Gefahr des Untertauchens. Zuvor ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg v. 27.1.2016: Rücküberstellungen nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens – AA 27.1.2016). Die maximale Dauer der Asylhaft beträgt 6 Monate, bei Folgeanträgen 12 Monate und bei Familien mit Kindern 1 Monat (AA 27.1.2016; aida November 2015, S. 63). Die bisher verpflichtende Platzgröße für die Asylhaft wurde in eine Empfehlung umgewandelt, die so weit wie möglich einzuhalten ist. Ferner kann OIN Asylantragsteller ohne Dokumente verpflichten, ihr Heimatland zu kontaktieren (HHC 7.8.2015; CHR).


21. Dublin-Rückkehrer, über deren Erstantrag bei Rückkehr noch nicht entschieden wurde, werden als Erstantragsteller behandelt (AA 27.1.2016). Grundsätzlich hat die Asylbehörde in Fällen, in denen Asylantragsteller während eines laufenden Asylverfahrens in einen Mitgliedstaat weiterreisen, in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit, entweder auf Basis der zur Verfügung stehenden Informationen eine Sachentscheidung zu treffen oder aber das Asylverfahren einzustellen. Regelmäßig wird das Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt (AA 27.1.2016; aida November 2015, S. 21 ff.). Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann bis zu neun Monate nach Einstellung des Verfahrens beantragt werden (UNHCR Mai 2016, S. 20; AA 27.1.2016). Danach wird die Einstellung endgültig und der Asylbewerber wird wie ein Folgeantragsteller behandelt, wobei Änderungen dergestalt in Planung seien, dass der Asylantrag auch in diesem Fall vollumfänglich geprüft werde (AA 27.1.2016).


22. b) Angesichts dieser Ausgangslage, die nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ab dem Jahr 2013 bis zum jetzigen Zeitpunkt durch eine fortschreitende (gesetzliche) Intensivierung und Verschärfung gekennzeichnet ist, besteht für die Kläger insbesondere die Gefahr, in Ungarn ohne ausreichende gesetzmäßige Anordnung und ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeiten inhaftiert zu werden.

23. Die Anordnung der Asylhaft ist schon nach den gesetzlichen Vorgaben in großem Umfang zulässig. Danach kann Asylhaft angeordnet werden 1. bei unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit, 2. bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden, 3. wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht, 4. wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, 5. wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde oder 6. zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht (AA 27.1.2016). Diese Formulierung der Haftgründe ist sehr weit gefasst und lässt damit Raum für eine weitreichende Inhaftierung von Asylbewerbern (siehe auch UNHCR, Stellungnahme an das VG Düsseldorf v. 30.9.2014: Situation der Flüchtlinge und Asylsuchenden in Ungarn, insbesondere Dublin-Rückkehrer und Inhaftierungen – UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl, Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014: Haftsituation von Asylbewerbern in Ungarn – Pro Asyl 31.10.2014; aida November 2015, S. 59 ff.).

24. Auch die tatsächliche Praxis der Inhaftierung in Ungarn wird schon länger in vielen Punkten erheblich kritisiert. So solle das OIN vor einer Haftanordnung zwar prüfen, ob Alternativen zur Haft bestünden, aber nach Auskunft des Hungarian Helsinki Committee und Pro Asyl (Brief Information Note for the Seminar on the Right to Asylum in Europe, Barcelona, 9.-10.6.2016: The Reception Infrastructure for Asylum-Seekers in Hungary – HHC Juni 2016; Pro Asyl 31.10.2014) werde hiervon nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht; Verlängerungen würden automatisch für den Höchstzeitraum beantragt und die Haftanordnungen seien nicht individualisiert (UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014). Kritisch angemerkt wird dabei ferner, dass es in „Asylhaft“-Einrichtungen des OIN praktisch kein ausgebildetes Personal gebe; Sozialarbeiter erhielten nur Zugang unter Begleitung einer bewaffneten Wache. Auch wenn sich die Inhaftierten zwischen 6.00 und 23.00 Uhr innerhalb der Hafteinrichtungen frei bewegen könnten (Pro Asyl 31.10.2014) und es in der polizeilichen „Einwanderungshaft“ für Folgeantragsteller ausgebildetes Bewachungspersonal gebe (UNHCR 30.9.2014), wird festgestellt, dass Asylbewerber bei etwaigen Behördengängen und Gerichtsterminen wie im Strafverfahren gefesselt und mit Handschellen vorgeführt würden (aida November 2015, S. 65; CHR). Weiter wird kritisiert, dass die Inhaftierungsquote ab dem Jahr 2013 kontinuierlich angestiegen sei. Während in einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Hannover (AA 3.7.2015) noch angegeben wurde, dass im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 2,1% aller Asylantragsteller und 6 bis 10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen worden seien, komme es in der Praxis nach Auskunft von aida (November 2015, S. 62) und CHR sehr häufig zu Inhaftierungen und entgegen der gesetzlichen Regelung seit September 2014 auch bei Familien mit Kindern, die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von Gesetzes wegen als schwerwiegendstes Mittel bis zu 30 Tage inhaftiert werden könnten. UNHCR kann jedoch nicht bestätigen, dass die Haft nur unter dieser Voraussetzung stattfindet (UNHCR 30.9.2014). Pro Asyl gibt vielmehr an, dass OIN ab September 2014 Familien verstärkt inhaftiert habe (Pro Asyl 31.10.2014). Anlässlich seines Besuchs vom 24. bis 27. November 2015 wurde dem CHR von OIN mitgeteilt, dass sich derzeit 525 Asylantragsteller in offenen Aufnahmeeinrichtungen befänden und 412, mithin ca. 44%, inhaftiert seien. Anfang November 2015 soll die Inhaftierungsquote CHR zufolge sogar 52% gegenüber 11% im Jahr 2014 betragen haben (siehe auch HHC v. Juni 2016). Zudem scheint sich nach Auffassung der genannten Organisationen der ungenügende Gebrauch von Haftalternativen fortzusetzen. Auch das Problem der willkürlichen Inhaftierung sei weiterhin akut. Nach Auskunft von HHC waren am 30. Mai 2016 insgesamt 702 Asylbewerber in Haft, 1.583 in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Zuletzt meldete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Kurzinformation Ungarn v. 14.12.2016: Zentrum Bicske geschlossen – BFA 14.12.2016), dass im Dezember 2016 nach offiziellen Zahlen 192 Migranten in offener und 301 in geschlossener Unterbringung aufhältig waren. Zur Haftdauer berichtet Pro Asyl in Zusammenarbeit mit dem HHC, das wiederum eine Anfrage an OIN richtete, dass die durchschnittliche Haftdauer im Zeitraum vom 1.7.2013 bis 31. August 2014 dem OIN zufolge zwar „nur“ 32 Tage betragen habe, nach den eigenen Einschätzungen und einer Untersuchung des HHC allerdings deutlich länger sei. Die Diskrepanz beruhe auf vermutlich darauf, dass OIN nicht nur die Zeit von Inhaftierungen einrechne, sondern auch diejenigen Fälle ohne jegliche Inhaftierung.


25. Schließlich wies HHC im Juni 2016 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Ungarn einer der wenigen Staaten in Europa sei, in dem Asylerstantragsteller in der Regel für mehrere Monate inhaftiert würden (HHC Juni 2016). Dublin-Rückkehrer würden in der Praxis regelmäßig inhaftiert (so auch UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014; CHR). Diese Haft werde als „Asylhaft“, nicht als „Abschiebehaft“ oder „Einwanderungshaft“ verhängt (UNHCR 30.9.2014). Auch das Auswärtige Amt (AA 3.7.2015) gibt an, dass die Wahrscheinlichkeit, in Haft genommen zu werden, im ersten Halbjahr 2015 für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht gewesen sei.


26. Zudem lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass ein effektiver Rechtsschutz existieren würde. Insbesondere bestehen für das OIN und auch die Gerichte sehr restriktive Fristenregelungen zur Entscheidung. Diese sind nicht ausreichend, um die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu gewährleisten. Bei Fristen im Tagebereich wie dargestellt können die unverzichtbaren Anforderungen an ein solches Verfahren einschließlich Dolmetscher, Anhörung, (individualisierter) Herkunftslandinformationen etc. nicht eingehalten werden (siehe hierzu HHC 7.8.2015; aida November 2015; CHR). Gleiches gilt für die Rechtsmittelfristen (siehe auch aida November 2015; CHR). Weiter gibt es zwar de iure Zugang zu Rechtsberatung, in der Praxis ist diese aber den Auskünften zufolge mangels entsprechender staatlicher Finanzierung nicht verfügbar (UNHCR 30.9.2014). Soweit überhaupt staatliche Anwälte bestellt seien, agierten diese passiv (Pro Asyl 31.10.2014; aida November 2015). Tatsächlich gebe es damit nur Zugang zu den (Vertrags-)Anwälten des HHC, so dass nur eine Minderheit anwaltliche Vertretung erhalte (Pro Asyl 31.10.2014). Außerdem ist gegen die Verhängung von „Asylhaft“ kein gesetzlicher Rechtsbehelf vorgesehen, sondern nur eine sogenannte „Einspruchsmöglichkeit“. Nach den Informationen von UNHCR werde aber auch hiervon aus Unkenntnis kein Gebrauch gemacht (UNHCR 30.9.2014). Gegen die „Einwanderungshaft“ gebe es ebenfalls keinen Rechtsbehelf, nur eine automatische Überprüfung (UNHCR 30.9.2014). Die gerichtliche Haftüberprüfung erfolge in einem „automatisierten“ Prozess alle 60 Tage durch dieselben (Straf-)Richter, die die Erstprüfung durchgeführt hätten (UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014; aida November 2015, S. 67 ff.). In der täglichen Praxis würden Entscheidungen für 5 bis 15 Häftlinge innerhalb von 30 Minuten gefällt, ohne dass eine individuelle Prüfung erfolgen könne (UNHCR 30.9.2014; Pro Asyl 31.10.2014). Schon im Jahr 2012 habe der Oberste Gerichtshof (Kuria) eine Untersuchung in Auftrag gegeben, die 8.000 Entscheidungen analysiert habe, von denen nur in drei Fällen keine Haftverlängerung erfolgt sei (UNHCR 30.9.2014). Die Asylarbeitsgruppe am Obersten Gerichtshof bestätigte im Oktober 2014, dass die gerichtliche Überprüfung der Asylhaft wirkungslos sei (aida November 2015, S. 67 ff.). Die Entscheidungen seien schematisch, das Verfahren nicht individualisiert und es erfolge keine Überprüfung, ob die Haft das einzige Mittel sei. Seit der Beanstandung durch die Kuria habe sich aber in der Praxis nichts geändert (aida November 2015, S. 67 ff.). Angesichts dieser gravierenden Missstände kann der Rechtsschutz damit insgesamt gesehen nicht mehr als wirksam bezeichnet werden.


27. Die Bewertung dieser Erkenntnisse ist insofern mit Schwierigkeiten verbunden, als jeweils nur punktuelle Angaben gemacht, wie etwa zu bestimmten Zeiträumen oder zu den betroffenen Gruppen, und keine statistisch aufbereiteten Daten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 genannt werden zur (Gesamt-)Anzahl der Asylanträge in Ungarn, zur Anzahl der Dublin-Rückkehrer und zu den Verhältnissen in der Transitzone sowie dem jeweiligen Anteil an Inhaftierungen. Das kann wohl kaum darin begründet sein, dass keine offiziellen statistischen Informationen vorlägen, etwa ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden, wie das Auswärtige Amt angibt (AA 27.1.2016). Denn das widerspräche zum einen dessen eigener Aussage in der Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover (AA 3.7.2015), wonach im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 6 bis 10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen worden seien. Zum anderen wurde dem CHR im November 2015 von OIN mitgeteilt, dass es zu diesem Zeitpunkt eine allgemeine Inhaftierungsquote von ca. 44% gegeben habe und von den in diesem Jahr durchgeführten 1.338 Dublin-Überstellungen 332 Rückkehrer in Asylhaft genommen worden seien, also ca. 25%. Auch wenn hiermit keine übergreifende Aussage getroffen wird, die Angaben zur Inhaftierungsquote sehr differieren und nicht zu erkennen ist, inwieweit sich die statistischen Ausgangsdaten decken, lässt sich in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben, insbesondere des Hungarian Helsinki Committee (Hungary: Key Asylum Figures as of 1 September 2016 – HHC 1.9.2016: am 29.8.2016 waren 233 von 707 Asylbewerbern in Haft) und des österreichischen Bundesamts für Asylwesen (BFA 14.12.2016: im Dezember 2016 waren 192 Migranten in offener und 301 in geschlossener Unterbringung aufhältig), dennoch ein Gesamtbild entnehmen. Die vorliegenden Erkenntnisse zeigen deutlich, dass die Inhaftierung von Asylbewerbern in Ungarn weit verbreitet ist. Es tritt klar zu Tage, dass die gesetzlichen Vorgaben eine weitreichende Anordnung von Haft ermöglichen und sie auch in der praktischen Handhabung in beachtlichem Umfang stattfindet. Da zudem die Anordnung der Haft schematisch und ohne Einzelfallprüfung erfolgt und eine gerichtliche Überprüfung faktisch nicht stattfindet, muss davon ausgegangen werden, dass Dublin-Rückkehrer wie die Kläger im Fall ihrer Überstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Diese Einschätzung wird auch bestätigt durch deren unbestrittenen Angaben, dass sie in Ungarn bereits inhaftiert gewesen seien.


28. c) Ein weiterer Grund für die Annahme, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweist, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung führen, ist die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK. Im Fall einer Rückführung nach Ungarn würde die Abschiebung nach Serbien drohen. Neben den bereits erwähnten Gesetzesänderungen wurde im Juli 2015 eine nationale Liste von sicheren Drittstaaten, zu denen aus ungarischer Sicht auch Serbien gehört, aufgestellt (UNHCR Mai 2016, S. 15 ff.; HHC 7.8.2015; aida November 2015, S. 43 ff.; CHR). Das widerspricht dem europarechtlichen Konzept des sicheren Drittstaats, der Position von UNHCR und steht auch im Widerspruch zum Leitfaden des ungarischen Obersten Gerichtshofs. Mit der Gesetzesänderung wird das OIN ermächtigt, ohne inhaltliche Überprüfung des Asylbegehrens alle Anträge von Asylbewerbern abzulehnen, die durch einen solchen sicheren Drittstaat gekommen sind. Die Betroffenen werden dabei zwar informiert, dass ein Dublin-Verfahren eingeleitet wird, aber nicht mehr über die weiteren Verfahrensschritte. Sie bekommen die Unzulässigkeitsentscheidung zwar mündlich in einer ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt, nicht aber eine schriftliche Übersetzung (aida November 2015, S. 23). Erschwerend kommt hinzu, dass es gegen die Entscheidung des OIN faktisch kaum Rechtsschutz gibt. Zwar kann gegen die Entscheidung des OIN unter bestimmten Voraussetzungen und mit inhaltlichen Vorgaben ein Rechtsmittel eingelegt werden, jedoch beträgt die Frist hierfür, wie bereits dargelegt, nur drei Tage bzw. nach einer weiteren Gesetzesänderung im September 2015 sieben Tage (UNHCR Mai 2016, S. 18; aida November 2015, S. 25-27). In dieser kurzen Zeitspanne kann weder ein Rechtsbeistand erlangt noch ein substantiierter Rechtsbehelf erhoben werden, zumal die lückenhafte Information der Asylantragsteller und Verständigungsschwierigkeiten noch berücksichtigt werden müssen. Die gerichtliche Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung muss innerhalb von acht Tagen nach dem Antrag auf Überprüfung erfolgen; ein Anhörungsrecht des Asylsuchenden besteht nicht (UNHCR Mai 2016, S. 18; aida November 2015, S. 25-27). Selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung erlangt werden kann, wird diese vom OIN entweder gar nicht, verspätet oder sehr zögerlich umgesetzt (UNHCR Mai 2016, S. 18)

29. Im Ergebnis würde damit eine quasi automatische Zurückweisung ohne inhaltliche Überprüfung der Schutzbedürftigkeit stattfinden mit der Folge einer unverzüglichen Abschiebung nach Serbien, wo derzeit kein Schutz verfügbar ist und zudem die Gefahr einer Kettenabschiebung unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot besteht (siehe aida November 2015, S. 45; HHC 7.8.2015). Die Regelung findet auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 1. August 2015 über Serbien als – aus ungarischer Sicht – sicherem Drittstaat eingereist sind (aida November 2015, S. 24). Damit wären auch die Kläger der Gefahr einer Rückführung nach Serbien ausgesetzt, ohne dass sie vorher angehört würden oder dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Entscheidung des OIN zur Verfügung stünde (aida November 2015, S. 24 ff.).

30. Die dargestellte Gesetzesänderung entzieht dem Einwand der Beklagten, gegenwärtig bestehe keine reale und durch Tatsachen belegte Gefahr, dass Schutzsuchende bei einer Rücküberstellung nach Ungarn einem indirekten Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ausgesetzt sein könnten, den Boden. Unstreitig lässt die Gesetzeslage in Ungarn jedenfalls die Abschiebung nach Serbien ohne jegliche inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens zu. Inwieweit Serbien tatsächlich die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ablehnt, bleibt dabei insoweit ohne Bedeutung, als das OIN vom Gesetzgeber zur sofortigen Abschiebung ermächtigt wurde. Zwar mag diese im Einzelfall mangels Nachweis, dass die Betroffenen tatsächlich über Serbien eingereist sind, oder weil zwischen dem Grenzübertritt von Serbien nach Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (AA 27.1.2016) tatsächlich nicht durchgeführt werden können. Das vermag aber an der gesetzlichen Zulässigkeit einer Abschiebung nichts zu ändern. Zudem finden den Erkenntnisquellen zufolge durchaus Rückübernahmen statt, auch wenn Serbien nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmt. So wurden im Zeitraum von Januar bis Mai 2016 in der Praxis pro Woche durchschnittlich zwei Personen rückübernommen (UNHCR Mai 2016). Allein die Tatsache, dass es sich hierbei nicht um eine exorbitante Größenordnung handeln mag, rechtfertigt die Verneinung einer realen Gefahr nicht (in diesem Sinn auch zu § 34a AsylG: OVG SH, B.v. 21.11.2016 – 2 LA 111/16 – juris). Das übersieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 – 3 K 509.15 A – juris), in der nur darauf abgestellt wird, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns formal ablehne. Angesichts der tatsächlich stattfindenden Abschiebungen und der dargestellten gesetzlichen Zulässigkeit bestehen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ohne inhaltliche Prüfung von Asylanträgen eine Abschiebung nach Serbien erfolgen könnte. Wenn die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Berlin der Auffassung ist, dass vorliegend ausnahmsweise kein Risiko bestehen sollte, unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot von Ungarn nach Serbien abgeschoben zu werden, wäre es ihre Aufgabe, die Gründe hierfür näher darzulegen. Das ist nicht geschehen“

31. Der erkennende Senat schließt sich unter Einbeziehung der aktualisierten Erkenntnislage dieser Auffassung an. Am 28. März 2017 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, das die Grenzgesetzgebung im Fall von Krisensituationen („Notstand“) änderte und mit dem Änderungen für die Aufnahme- und Asylverfahren eingeführt wurden, um den Zugang zum ungarischen Hoheitsgebiet zu verhindern und irregulär einreisende Personen zurückzuweisen, den Zugang zu Asylverfahren durch die Transitzonen einzuschränken, alle Asylsuchenden während des Verfahrens zu inhaftieren und die Unterstützung und Dokumentation für Asylsuchende zu beschränken (Stellungnahme UNHCR v. 28.6.2017 an das VG Ansbach; Pro Asyl v. 8.3.2017). Nach Angaben des UNHCR betrifft dies auch Asylsuchende, die unter der Dublin-Verordnung nach Ungarn überstellt werden. Ungarn weigerte sich danach zudem Asylsuchende auf Grundlage der Dublin-Verordnung zurückzunehmen und setzte die Zusammenarbeit mit anderen EU-Staaten diesbezüglich aus. Die Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn erfolgte weiterhin ohne die notwendigen Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass eine Inhaftierung rechtmäßig, notwendig und verhältnismäßig ist (Amnesty Report 2017 Ungarn, Berichtszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016). Nach den Feststellungen der Bundesregierung sind Überstellungen nach Ungarn nur noch eingeschränkt möglich und werden nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden (BT-Drs. 18/13428 Nr. 9). Seit der Mitteilung der EU-Kommission am 17. Mai 2017 über weitere Maßnahmen gegenüber Ungarn gab es zudem keine Überstellungen nach Ungarn (BT-Drs. 18/13428 Nr. 10). Der Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass nach wie vor Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer – wie der Kläger – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Ungarn ernsthaft zu befürchten haben (ebenso: NdsOVG, B.v. 20.12.2016 – 8 LB 184/15 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 – juris Rn. 22; OVG Saarl, U.v. 9.3.2017 – 2 A 365/16 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – juris Rn. 22; SächsOVG, U.v. 6.6.2017 – 4 A 584/16.A – juris Rn. 27; HessVGH, B.v. 24.8.2017 – 4 A 2986/16.A – juris Rn. 44).

32. Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die vom Beklagten an die ungarischen Behörden gerichtete Anfrage vom 2. November 2017, ob der Kläger im Falle einer Rückführung gemäß der Aufnahmerichtlinie untergebracht wird und sein Asylverfahren nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt wird, etwas anderes zu gelten hat. Denn unabhängig davon, ob im Hinblick auf die o.g. Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass eine derartige Garantieerklärung geeignet ist, an den systemischen Mängeln etwas zu ändern oder diese zu beseitigen und ob im Hinblick auf die Überstellungspraxis in Bezug auf Ungarn überhaupt eine zeitnahe Rücküberstellung im Bereich des Möglichen liegt und sich die Beklagte durch die Aufstellung weiterer Voraussetzungen für eine Überstellung selbst gebunden hat (vgl. OVG NW, B.v. 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A – juris Rn. 10 ff.), liegt eine derartige Erklärung der ungarischen Behörden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) jedenfalls nicht vor.

OVG Lüneburg / AZ.: 10 LB 82 / 17 / Bulgarien

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Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53).

[…]

aa) Anerkannten Schutzberechtigten droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum haben.

[…]

Die Beschaffung von Wohnraum am freien Wohnungsmarkt ist auch dann nach Darstellung des UNHCR ein großes Problem, wenn finanzielle Mittel zur Anmietung von Wohnraum vorhanden sind (UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10). Durch den Mangel an gezielter Unterstützung im Wohnungswesen müssten sich Statusinhaber durch Immobilienagenturen, Landsleute, Rechtsanwälte und Freiwillige ihren eigenen Wohnraum suchen. Die Vermittler nutzten häufig die Unerfahrenheit der Begünstigten mit den örtlichen Verhältnissen, ihr fehlendes bulgarisches Sprachwissen und ihren verzweifelten Bedarf an Wohnraum aus und verlangten von ihnen höhere Provisionen oder Mieten für Räume, denen es selbst am Nötigsten fehle (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Einen Vermieter zu finden, der bereit sei, eine Wohnung an Familien von vier oder mehr Personen zu vermieten, sei oft eine Herausforderung. Da keine nachhaltige Lösung existiere, seien vor allem besonders gefährdete Personen von Obdachlosigkeit bedroht (UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10). Bereits im Jahr 2014 stellte das Bulgarische Flüchtlingskomitee fest, dass die Beschaffung von privatem Wohnraum allenfalls für Personen eine Option sei, deren Verwandte ihnen Geld überweisen könnten oder die über eine Arbeitsstelle verfügten. Hinzu komme, dass Vermieter die Vermietung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Religion oder wegen der Anzahl der Kinder der Flüchtlinge ablehnen würden (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, Monitoring Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in the Republic of Bulgaria In 2014, S. 53; AA 18.07.2017, S. 9).
Auch die Nichtregierungsorganisationen, die in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen (AA 18.07.2017, S. 9), sind nach Einschätzung des Senats nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, da deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) sich nur im begrenzten Rahmen der jeweiligen Projektfinanzierung bewegen können (Ilareva 07.04.2017, S. 3 ff.).
Im Ergebnis ist die Erlangung des Schutzstatus nach einer Rückkehr daher faktisch in der Regel gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdrücklich Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Soweit das Saarländische Oberverwaltungsgericht ebenfalls erhebliche Probleme bei der Unterkunftssuche sieht und deshalb eine Abschiebung nur für zulässig erachtet, wenn die Betroffenen in Bulgarien während einer angemessenen “Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben und auf eine solche Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, juris Rn. 28), bestätigt dies im Ergebnis die Auffassung des Senats.
Im Ergebnis ist die Erlangung des Schutzstatus nach einer Rückkehr daher faktisch in der Regel gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdrücklich Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Soweit das Saarländische Oberverwaltungsgericht ebenfalls erhebliche Probleme bei der Unterkunftssuche sieht und deshalb eine Abschiebung nur für zulässig erachtet, wenn die Betroffenen in Bulgarien während einer angemessenen “Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben und auf eine solche Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, juris Rn. 28), bestätigt dies im Ergebnis die Auffassung des Senats.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Bulgarien abweichend von der dargestellten allgemeinen Einschätzung auf (irgend)eine Unterkunft zugreifen kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine Zusicherung des Bundesamtes vor, dass dem Kläger in Bulgarien eine konkrete Unterkunft zur Verfügung steht.
bb) Anerkannte Schutzberechtigte haben zudem große Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu erlangen, um die für Wohnraum und den übrigen Lebensbedarf benötigten Mittel zu erwirtschaften.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist anerkannten Schutzberechtigten auch und gerade deshalb versperrt, weil sie über keine Unterkunft verfügen. Die Jobcenter der Agentur für Arbeit unterstützen die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskurse und haben eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27.08.2015, im Folgenden: Ilareva 27.08.2015, S. 3; Ilareva 07.04.2017, S. 6). Doch selbst nach erfolgreicher Registrierung erweist es sich für die anerkannten Schutzberechtigten als fast unlösbare Aufgabe, ohne Kenntnisse der bulgarischen Sprache einen Arbeitsplatz zu finden (AA 18.07.2017, S. 6; UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 12 f.).
Ohne Registrierung beim Jobcenter können anerkannte Schutzberechtigte zwar möglicherweise am lokalen Arbeitsmarkt Beschäftigung finden. Sie verdienen dort aber nur den Mindestlohn bzw. einen Betrag, der nicht ausreicht, um die monatlichen Ausgaben zu decken (Ilareva 27.08.2015, S. 3; UNHCR Bulgarien, 2016 Age, Gender and Diversity Participatory Assessment (AGD PA) Report, S. 10; insofern in der deutschen Übersetzung der Stellungnahme von Ilareva 07.04.2017, S. 6, unzutreffend wie folgt zitiert: „erhalten […] einen minimalen Lohn, der aber ausreicht, um ihre monatlichen Kosten zu decken.“ Im Original des UNHCR-Berichts und in der Stellungnahme von Ilareva heißt es hingegen: „earning the minimum wage, which is insufficient to cover […]“; vgl. auch Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 35). Auch diese Beschäftigungsverhältnisse bieten also keine Gewähr dafür, eine Unterkunft und den übrigen Lebensbedarf finanzieren zu können (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 –, juris Rn. 14, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Ilareva vom 27.08.2015).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger abweichend von dieser allgemeinen Einschätzung bessere Möglichkeiten hat, eine seinen Lebensbedarf deckende Arbeitsstelle in Bulgarien zu finden, sind nicht erkennbar.
cc) Die erheblichen Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft und einer den Lebensbedarf deckenden Beschäftigung bergen zugleich die Gefahr der Verelendung, da auch kein Zugang zu Sozialhilfe besteht.

Denn die bereits erörterte Registrierung beim Jobcenter ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe stellen zu können (Saarländisches OVG, Urteil vom 10.01.2017 – 2 A 330/16 –, juris Rn. 30; Ilareva 27.08.2015, S. 4; Ilareva 07.04.2017, S. 7). Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe, ohne die sie andererseits keine Unterkunft (auf dem freien Wohnungsmarkt) erlangen können (Ilareva 27.08.2015, S. 4). Der Zugang zu einer Meldeadresse ist daher der „Dreh- und Angelpunkt“ für die Schutzberechtigten in Bulgarien (Saarländisches OVG, a.a.O.).

OVG Sachsen / Az.: 4 A 584/16.A bzw. 4 K 673/15.A / Ungarn

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2.2.2. Nach der Überzeugung des Senats bestehen in Ungarn aktuell grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung. Diese rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahmen, dass der
Kläger nach einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine inhaltliche Prüfung seines Asylgesuchs erreichen kann und er die Abschiebung in sein
Heimatland oder das faktische Verbringen seiner Person nach Serbien zu befürchten hat. Eine Überstellung nach Ungarn würde daher wegen der Gefahr der Kettenabschiebung seine Rechte aus Art. 4 EUGrCh/Art. 3 EMRK verletzen (zur
Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Risiko des refoulement: EGMR, Urt. v. 14. März 2017 – 47287/15 -, Tz. 112 ff.). Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Kläger in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen einer Inhaftierung
gleichkommenden Freiheitsentzug zu erwarten hat.

2.2.2.1. Das ungarische Asylrecht und die Aufnahmebedingungen sind davon geprägt, den Zugang zu Asyl im Land zu beschränken bzw. zu behindern (UNHCR, Ungarn als Asylland, deutsche Version: Juli 2016, S. 4). Es handelt sich um systemische Mängel, die die ernsthafte Gefahr bergen, dass dem Kläger der Zugang zu einer Sachprüfung seines Asylantrages verschlossen bleibt.

Neben der grenzsichernden Maßnahme der Errichtung eines Zaunes entlang der ungarischen Grenze zu Serbien und Kroatien hat Ungarn Transitzonen eingerichtet, in
denen seit 2015 nach dem damals geltenden ungarischen Asylrecht – außer in Fällen von Personen mit besonderen Bedürfnissen – die Zulässigkeitsprüfung zum Asylverfahren der über diese Grenze einreisenden Antragsteller durchzuführen war (bordermonitoring.eu/Pro Asyl e.V., Gänzlich unerwünscht, Juli 2016, S. 22; UNHCR a. a. O., S. 9). Allerdings wurden in den Transitzonen an der kroatischen Grenze seit 31. März 2016, zumindest bis Mai 2016, keine Asylanträge gestellt (UNHCR a. a. O., S. 11). Bei den Transitzonen handelt es sich um unmittelbar an der Grenze gelegene umzäunte Gelände mit Wohn- und Bürocontainern, neuerdings auch mit Spielplatz
und Sportstätte, die die Asylbewerber nur in Richtung der Außengrenze verlassen können (Amnesty International [ai], Stranded Hope, September 2016, S. 16 f.; Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] v. 24. Juni 2016, An der roten Linie;
Frankfurter Rundschau [FR] v. 7. April 2017, Spielplatz mit Stacheldraht).

Die ungarische Asylbehörde hatte dort innerhalb von acht Tagen eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Asylantrages zu treffen (aida, Country Report: Hungary, 2016 update Feb. 2017, S. 36), wobei in den Transitzonen alle Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden (UNHCR a. a. O., S. 12 für den Zeitraum 15. September 2015 bis 31. März 2016). Dies beruht darauf, dass Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat
ansieht und ein Asylantrag einer Person, die durch einen sicheren Drittstaat gereist ist und dort die Möglichkeit hatte, effektiven Schutz zu erlangen, nach ungarischem
Asylecht als unzulässig angesehen wird (aida a. a. O., S. 50 f.). Nach ungarischem Asylrecht sind die Asylbewerber vor einer entsprechenden Entscheidung anzuhören und es ist ihnen Gelegenheit zu gegeben, innerhalb von 3 Tagen darzulegen, weshalb in ihrem jeweiligen Fall der Drittstaat nicht sicher ist (aida a. a. O., S. 37). Gleichwohl erfolgen die Antragsablehnung als unzulässig entweder am Tag der Antragstellung bzw. am Folgetag (UNHCR a. a. O., S. 13), weil in der Praxis die 3-Tages-Frist dadurch unterlaufen wird, dass den Asylbewerbern unmittelbar nach der Anhörung eine Erklärung zum Unterschreiben vorgelegt wird, nach der sie mit dem Verweis auf den sicheren Drittstaat nicht einverstanden seien. Mit dem Ausfüllen dieser Erklärung wird das Anhörungserfordernis
als erfüllt angesehen und die Unzulässigkeitsentscheidung gefällt. Auf diese Weise wird verhindert, dass anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird und eine nähere Begründung der
mangelnden Qualität von Serbien als sicherer Drittstaat erfolgt (aida a. a. O., S. 37).

Die Unzulässigkeitsentscheidung kann durch einen innerhalb von sieben Tagen zu stellenden Rechtsbehelf angefochten werden, wobei zweifelhaft ist, ob das Gericht neue Tatsachen und Umstände berücksichtigt (bordermonitoring.eu/Pro Asyl e.V. a. a. O., S. 19; UNHCR a. a. O., S. 10). In der Rechtsbehelfsfrist und solange die Klage anhängig ist, längstens jedoch 28 Tage, war es den Asylbewerbern verwehrt, die
Transitzone in Richtung Ungarn zu verlassen (ai a. a. O., S. 16; UNHCR a. a. O., S. 13). Die – nicht zwingend vorgesehene – gerichtliche Anhörung findet in Form einer Videokonferenz statt (aida a. a. O., S. 16/39, UNHCR a. a. O., S. 10), wobei die
gerichtliche Entscheidung innerhalb von acht Tagen ergehen soll (UNHCR a. a. O., S. 10). Tatsächlich ergehen die Entscheidungen teilweise bereits ein bis zwei Tage
nach Eingang des Verfahrens (aida a. a. O., S. 39).

Selbst im Falle der gerichtlichen Aufhebung der auf Serbien als sicherer Drittstaat beruhenden Unzulässigkeitsentscheidung wiederholt die ungarische Asylbehörde die aufgehobene Entscheidung und prüft Asylanträge erst inhaltlich, wenn eine zweite oder dritte gerichtliche Aufhebung erfolgt ist
(UNHCR a. a. O., S. 19; bordermonitoring.eu/Pro Asyl e.V. a. a. O., S. 19). Im Falle einer negativen gerichtlichen Entscheidung oder der Rücknahme oder Unanfechtbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung werden die Asylbewerber aus der Transitzone in Richtung Serbien entlassen (aida a. a. O., S. 38).

Das Recht auf anwaltlichen Beistand während des gesamten Verfahrens kann in der Praxis nur schwer umgesetzt werden. So wird das Interview zum Fluchtweg unmittelbar nach der Ankunft in der Transitzone geführt. Selbst wenn nach
gerichtlicher Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung eine erneute Anhörung zur Frage des sicheren Drittstaates angesetzt wird, erfolgt dies so kurzfristig, dass der anwaltliche Beistand kaum rechtzeitig eintreffen kann (UNHCR a. a. O., S. 13). Die im Klageverfahren durch den anwaltlichen Beistand vorgelegten Unterlagen werden von der Asylbehörde dem Gericht zum Teil nicht vorgelegt. Selbst wenn sie direkt bei
Gericht eingereicht werden, erreichen sie den zuständigen Richter aufgrund der beschleunigten Verfahrensbearbeitung nicht immer vor der Entscheidung (aida a. a. O., S. 39). Darüber hinaus wird der Kontakt zwischen Rechtsanwälten und
Asylbewerbern seit Anfang 2017 durch Zugangshindernisse erschwert (aida, a. a. O., S. 40).

Zwischenzeitlich ist in Ungarn am 28. März 2017 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, nach der für alle Asylbewerber, die älter als 14 Jahre sind, auch für
diejenigen, die nicht über die serbisch-ungarische Grenze eingereist sind, das gesamte Asylverfahren – nicht wie bisher, lediglich die Zulässigkeitsprüfung über maximal 28 Tage – in den Transitzonen an der serbischen Grenze abgewickelt wird (FAZ vom 7. April 2017, Raus nur rückwärts; Süddeutsche Zeitung [SZ] vom 11. April 2017, Asylbewerber in Ungarn; FR vom 7. April 2017 a. a. O.; Spiegel Online vom 10. April
2017, EU-Staaten sollen keine Flüchtlinge nach Ungarn schicken; Abschnitte 1 und 3 des in englischer Sprache vom Beklagten überreichten Gesetzestextes).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass das Asylgesuch des Klägers in der Sache geprüft wird. Vielmehr ist angesichts des klägerischen Reiseweges über Serbien eine Entscheidung über die Unzulässigkeit seines Asylantrages wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat absehbar.

Überdies ist – selbst wenn der Asylantrag des Klägers die Zulässigkeitshürde der Einreise durch einen sicheren Drittstaat überwinden würde – zu erwarten, dass sein Antrag lediglich als Folgeantrag angesehen und aus diesem Grund als unzulässig
abgewiesen wird. Nach einer Änderung des Asylgesetzes im Juli 2015 können Personen, deren Asylverfahren durch die ungarische Asylbehörde mit der Begründung eingestellt wurde, dass der Antrag nicht weiter verfolgt werde, binnen einer Frist von neun Monaten die Fortführung des Verfahrens persönlich beantragen (UNHCR a. a. O., S. 20). Die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass es nicht weiter verfolgt werde, findet regelmäßig dann statt, wenn der Asylbewerber das Land verlassen hat (aida a.a.O., S. 30). Sobald die Frist abgelaufen ist – wie hier beim Kläger – muss die betreffende Person einen neuen Asylantrag stellen, der als Folgeantrag behandelt wird. In diesem Fall wird ungeachtet der Tatsache, dass der vorherige Antrag nicht entschieden wurde, und ungeachtet von Art. 18 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO der Folgeantrag als unzulässig zurückgewiesen, wenn er keine neuen Tatsachen enthält, die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder eines subsidiären Schutzstatus rechtfertigen (UNHCR a. a. O., S. 20; aida a. a. O., S. 30). Soweit vom Liasonmitarbeiter der Beklagten beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in einem Lagebericht unter dem 13. Januar 2016 festgehalten wurde, dass dies nicht bedeute, dass kein Flüchtlingsschutz mehr gewährt werden
könne und nach aida (a. a. O., S. 49) die restriktive und willkürliche Interpretation des Tatbestandsmerkmals neue Tatsachen durch die ungarischen Asylbehörde kein
übermäßiges Problem darstelle, weil die meisten Asylbewerber mit neuen Beweismitteln oder Informationen über ihre Verwandten oder ihr Heimatland eine Sachprüfung erreichen können, verbleibt nach der Auffassung des Senats unter
maßgeblicher Berücksichtigung der Ausführungen des UNHCR (zur besonderen Relevanz der vom UNHCR herausgegebenen Dokumente: EuGH, Urt. v. 30. Mai 2013 – C-528/11 -, juris Rn. 44) das ernsthafte Risiko, dass der Antrag des Klägers ohne Sachprüfung erledigt und die Rückführung ins Heimatland betrieben wird.

2.2.2.2. Darüber hinaus ist nach der Überzeugung des Senats nach einer Überstellung des Klägers nach Ungarn mit seiner Unterbringung in einer der beiden Transitzonen an der serbischen Grenze zu rechnen, aus welcher er sich nicht – außer in Richtung Serbien – entfernen kann. Der Senat folgt insoweit
der Wertung des Menschenrechtskommissars des Europarates (FAZ vom 7. April 2017 a. a. O.) des UNHCR (www.unhcr.de vom 10. April 2017 UNHCR: Dublin-Überstellungen nach
Ungarn aussetzen) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 14. März 2017 a. a. O., Tz. 56), dass es sich bei der Unterbringung im Transitzentrum um einen faktischen Freiheitsentzug handelt, wobei sich eine mögliche Rechtswidrigkeit vorrangig unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EUGrCh/Art. 5 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 14. März 2017 a. a. O., Tz. 69) und nicht aus einer im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO relevanten entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 EUGrCh/Art. 3 EMRK ergeben dürfte.

Mit der Unterbringung im Transitzentrum geht zudem die unmittelbare Gefahr der Abschiebung nach Serbien einher, zumal der Kläger eigenen Angaben zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist. Eine solche Abschiebung nach Serbien würde einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 EUGrCh darstellen. Art. 3 EMRK begründet eine Verpflichtung, eine Person nicht in ein Land zu abzuschieben, wenn wesentliche
Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person, wenn sie abgeschoben wurde, unmittelbar oder mittelbar einem ernsthaften Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Bestimmungsland ausgesetzt sein würde (EGMR, Urt. v. 14. März 2017 a. a. O., Tz. 112 f.). Ein solches ernsthaftes Risiko würde bei einer Abschiebung des Klägers nach Serbien eintreten, da Serbien seinerseits auch kein
Asylverfahren aufweist, das eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe garantiert. Als sichere Drittstaaten können solche Staaten anerkannt werden, in denen die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK eingehalten werden und ein ordnungsgemäßes Asylverfahren gesetzlich gewährleistet ist (vgl. Art. 39 Abs. 2 RL 2013/32/EU [Abl. 2013, L 180/60]). Diesen Anforderungen genügt Serbien
nicht. Der UNHCR empfiehlt seit 2012, Serbien wegen grundlegender Mängel des Asylsystems nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und Asylbewerber nicht dorthin
abzuschieben; diese Bewertung des serbischen Asylsystems als mangelhaft wird auch von der Europäischen Kommission geteilt (NdsOVG Urt. v. 15. November 2016 a. a. O., Rn. 55 m. w. N.; EGMR, Urt. v. 14. März 2017 a. a. O., Tz. 120). Zudem
sieht Serbien seinerseits u.a. Griechenland, Mazedonien und die Türkei als sichere Drittstatten an. Die Türkei – über die der Kläger gereist ist – wendet die Genfer Flüchtlingskonvention nur auf europäische Flüchtlinge an (vgl. VGH BW Urt. v. 13. Oktober 2016 a .a. O., Rn. 43), zu denen der Kläger nicht gehört.

Zwar nimmt Serbien seit September 2015 keine Drittstaatsangehörigen zurück, es sei denn, sie haben gültige Reise- bzw. Identitätspapiere und sind von der serbischen
Visumpflicht ausgenommen (UNHCR, Ungarn als Asylland, S. 19). Daher wurden auf 3.006 Übernahmeersuchen Ungarns aus der ersten Jahreshälfte 2016 für nur 114 Personen die Zustimmung Serbiens erteilt. Diese betrafen mit Ausnahme von sieben Personen auch nur Staatsangehörige südosteuropäischer Staaten und der Türkei (UNHCR vom 9. September 2016, Die Situation von Asylsuchenden nach einer
Rücküberstellung nach Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung, S. 1). Aus den Transitzonen heraus erfolgt aber keine Überstellung unter dem Rücknahmeabkommen mit Serbien. Vielmehr werden die abgelehnten Asylbewerber ohne Beteiligung der serbischen Behörden auf die Außenseite der Transitzone zurückgeleitet (UNHCR vom 9. September 2016 a. a. O.). Auch wenn sich dort noch ein schmaler Streifen
ungarisches Territorium – Niemandsland nach Auffassung der ungarischen Behörden – befindet (aida a. a. O. S. 16; bordermonitoring.eu/Pro Asyl e.V. a. a. O., S. 22),
handelt es sich in der Sache, auch aus Sicht der ungarischen Regierung, um eine Abschiebung nach Serbien (UNHCR vom 9. September 2016 a. a. O.; FAZ v. 7. April 2017 a. a. O.).

Es gibt keinen Anlass für die Annahme, Ungarn werde in Bezug auf den Kläger oder sonstige Personen, die nach der Dublin III-VO überstellt werden, von dieser aktischen Abschiebungspraxis
abweichen. Vielmehr hat Ungarn zwischenzeitlich die
Aussetzung von Drittstaatsangehörigen auf der Außenseite des Grenzzaunes zu Serbien fest etabliert. So trat im Juli 2016 ein Gesetz in Kraft, nach der alle Ausländer, die innerhalb eines Streifens von 8 Km zum Grenzzaun aufgegriffen werden und sich illegal in Ungarn aufhalten, auf die Außenseite des Zaunes gebracht werden, ohne dass ihre Daten aufgenommen werden oder sie einen Asylantrag anbringen können (aida,
a. a. O. S. 17 f.). Allein im Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 wurden auf diese Weise 2.823 Personen auf das Gelände außerhalb des Zaunes hinausgeleitet (Hungarian Helsinki Committee [HHC] Hungary: Key Asylum Figures as of 1 April
2017). Bereits hinsichtlich der Umsetzung dieses Gesetzes wurde nicht nur von Gewaltanwendung gegenüber aufgegriffenen Personen berichtet (FAZ vom 14. Juli
2016, Vorwürfe wegen Misshandlungen; FAZ vom 26. Juli 2016, Geburt eines Lagers; FR vom 28. September 2016, Amnesty: Ungarn misshandelt Flüchtlinge; Die Tageszeitung
vom 2. August 2016, Gestandet im Niemandsland), sondern auch davon, dass Personen, die weiter als 8 Km von der Grenze entfernt aufgegriffen wurden, trotzdem auf die Außenseite des Zauns verbracht wurden (ai a. a. O., S. 20). Mit der Gesetzesänderung zum 28. März 2017 wurde diese Vorgehensweise nunmehr nach ungarischem Recht
legalisiert. Danach kann jeder Ausländer, der sich irregulär in Ungarn aufhält und unabhängig davon, ob er über die ungarisch-serbische Grenze eingereist ist, auf die Außenseite des Grenzzaunes zu Serbien verbracht werden (ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond repair?, März 2017, S. 5; Abschnitt 7 des von der Beklagten in englischer Sprache überreichten Gesetzestextes).

Soweit der Liasonmitarbeiter der Beklagten – wie von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung festgehalten – im Lagebericht vom 13. Januar 2016 eine
geringe Gefahr der Abschiebung nach Serbien für Dublin-Rückkehrer beschrieben hatte, erfolgte dies vor den ungarischen Gesetzesänderungen vom Juli 2016 und vom
März 2017. Die Angaben haben daher keine Aussagekraft mehr für die derzeitige Situation in der die Abschiebungen
nicht unter Inanspruchnahme eines Rücknahmeabkommens, sondern faktisch aus den Transitzonen heraus erfolgen. Auch
in der mündlichen Verhandlung konnte die Beklage von keinen Erfahrungen dahingehend berichten, dass Dublin-Rückkehrern in den Transitzonen eine andere Behandlung widerfährt, als anderen Asylantragstellern. Dies gilt umso mehr, als die
Beklagte nach der jüngsten Gesetzesänderung und dem Aufruf des UNHCR, dieDublin-Rückführungen auszusetzen (www.unhcr.de vom 10. April 2017 a. a. O.) keine Überstellungen nach Ungarn mehr vorgenommen hat (vgl. HHC, Key Asylum Figures as of 1 April 2017 und of 1 May 2017).

Bundesverwaltungsgericht Schweiz / D-7853/2015 / Ungarn

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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-7853/2015 1 vom 31. Mai 2017 mit Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen befasst, die eine Überstellung nach Ungarn beinhalten. Angesichts der bedeutenden Änderungen sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Umstände, die seit Sommer 2015 in Ungarn eingetreten sind, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerden gutzuheissen und die Verfahren zur Ergänzung der Instruktion und zum Neuentscheid an das Staatssekretariat für Migration zurückzuweisen sind.

Ungarn war 2015 und anfangs 2016 mit einem bedeutenden Strom von Migranten konfrontiert und hat nach und nach Massnahmen getroffen, um die Zahl der Asylsuchenden auf seinem Staatsgebiet zu reduzieren. Die Errichtung eines Stacheldrahtzaunes an der ungarischen Grenze, die Schaffung von Unterkunftszentren in Transitzonen, der Einsatz der Armee zur Überwachung der Grenzen und die ab Juni 2015 durchgeführten Gesetzesänderungen haben den Zugang zum Asylverfahren zunehmend erschwert und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende verschlechtert.

Weiter erschwert wurden der Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme der Asylsuchenden in Ungarn insbesondere durch den ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“, der am 28. März 2017 rückwirkend in Kraft getreten ist. Gemäss diesen neuen Bestimmungen sollen Asylsuchende insbesondere entweder in geschlossenen Zentren in den Transitzonen der serbisch-ungarischen Grenze untergebracht oder in sogenannte „Prätransit“-Zonen in Serbien abgeschoben werden. Für Asylsuchende, die in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Ungarn überstellt werden, ist nach wie vor völlig ungewiss, welches Regime gemäss dem erwähnten ungarischen Rechtsakt auf sie anwendbar sein wird.

Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Stand der Sache nicht möglich, die Fragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung und der tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein können, abschliessend zu beurteilen. Folglich hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an das Staatssekretariat für Migration zurück. Es obliegt der erstinstanzlichen Behörde, alle Tatsachenelemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung der wesentlichen Fragen erforderlich sind und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen.

Das Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

EGMR / Az.: 47287/15 / Ungarn

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49. The Government were of the view that since the applicants had been free to leave the territory of the transit zone in the direction of Serbia, they in fact had not been deprived of their personal liberty. Article 5 of the Convention was therefore inapplicable.

52. It must be determined in the first place whether the placing of the applicants in the transit zone constituted a deprivation of liberty within the meaning of Article 5 of the Convention. The Court has already found that holding aliens in an international zone involves a restriction upon liberty which is not in every respect comparable to that obtained in detention centres. However, such confinement is acceptable only if it is accompanied by safeguards for the persons concerned and is not prolonged excessively. Otherwise, a mere restriction on liberty is turned into a deprivation of liberty (see Amuur v. France, 25 June 1996, § 43, Reports of Judgments and
Decisions 1996-III, and Riad and Idiab v. Belgium, nos. 29787/03 and 29810/03, § 68, 24 January 2008).

68. The motives underlying the applicants’ detention may well be those referred to by the Government in the context of Article 5 § 1 (f) of the Convention, that is to counter abuses of the asylum procedure. However, for the Court the fact remains that the applicants were deprived of their liberty without any formal decision of the authorities and solely by virtue of an elastically interpreted general provision of the law – a procedure which in the Court’s view falls short of the requirements enounced in the Court’s case-law. The conditions of Article 31/A of the Asylum Act were not met and no formal decision was taken; furthermore no special grounds for detention in the transit zone were provided for in Article 71/A. In this connection the Court would reiterate that it has considered the absence of any grounds given by the judicial authorities in their decisions authorising detention for a prolonged period of time, as in the present case to be incompatible with the principle of the protection from arbitrariness enshrined in Article 5 § 1 (see Stašaitis v. Lithuania, no. 47679/99, § 67, 21 March 2002; Nakhmanovich v. Russia, no. 55669/00, § 70, 2 March 2006; Belevitskiy v. Russia, no. 72967/01, § 91, 1 March 2007, and
Mooren v. Germany [GC], no 11364/03, § 79, 9 July 2009).

69. It follows that the applicants’ detention cannot be considered “lawful” for the purposes of Article 5 § 1 of the Convention. Consequently, there has been a violation of that provision.

75. The Court observes that the applicants’ detention consisted in a de facto measure, not supported by any decision specifically addressing the issue of deprivation of liberty (see paragraph 67 above). Moreover, the proceedings suggested by the Government concerned the applicants’ asylum applications rather than the question of personal liberty. In these circumstances, it is quite inconceivable how the applicants could have pursued any judicial review of their committal to, and detention in, the transit zone – which itself had not been ordered in any formal proceedings or taken the shape of a decision.

76. The Court therefore must conclude that the applicants did not have at their disposal any “proceedings by which the lawfulness of [their] detention [could have been] decided speedily by a court”.

77. It follows that there has been a violation of Article 5 § 4 of the Convention.

89. In view of the satisfactory material conditions and the relatively short time involved, the Court concludes that the treatment complained of did not reach the minimum level of severity necessary to constitute inhuman treatment within the meaning of Article 3 of the Convention.

90. Having regard to the foregoing considerations, it finds that there has been no violation of Article 3 of the Convention.

100. The Court further observes that the Government have not indicated any remedies by which the applicants could have complained about the conditions in which they were held in the transit zone.

101. It follows that there has been a violation of Article 13 taken together with Article 3 of the Convention.

118. The Court observes that the applicants were removed from Hungary on the strength of the Government Decree listing Serbia as a safe third country and establishing a presumption in this respect. The individualised assessment of their situation with regard to any risk they ran if returned to Serbia took place in these legal circumstances. Indeed, it involved a reversal of the burden of proof to the applicants’ detriment including the burden to prove the real risk of inhuman and degrading treatment in a chain-refoulement situation to Serbia and then the former Yugoslav Republic of Macedonia, eventually driving them to Greece. However, it is incumbent on the domestic authorities to carry out an assessment of that risk of their own motion when information about such a risk is ascertainable from a wide number of sources. Not only that the Hungarian authorities did not perform this assessment in the determination of the individual risks but they refused even to consider the merits of the information provided by the counsel, limiting their argument to the position of the Government Decree 191/2015.

125. Having regard to the above considerations, the Court finds that the applicants did not have the benefit of effective guarantees which would have protected them from exposure to a real risk of being subjected to inhuman or degrading treatment in breach of Article 3 of the Convention. There has accordingly been a violation of that provision in this regard.

VG München / Az.: M 17 K 16.34416 / Ungarn

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2. Demnach kann im vorliegenden Fall von einem zielstaatsbezogenen Abschiebehindernis ausgegangen werden.

2.1. Die Klägerseite hat psychotherapeutische Stellungnahmen […] vorgelegt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine mittelgradige depressive Episode und posttraummatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Sie habe massive Kopfschmerzen, hohen Blutdruck, Angstzustände, innere Unruhe, Schlafstörungen und Albträume und sei nicht reisefähig. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ungarn keine Psychotherapie in ihrer Muttersprache erhalten werde und eine rein medikamentöse Behandlung werde nicht ausreichen. Muttersprache sei jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung einer Psychotherapie und eine Unterbrechung der Behandlung werde eine signifikante Verschlechterung ihres psychischen und physischen Zustands zur Folge haben. Eine Selbstgefährdung mit suizidaler Absicht sei nicht auszuschließen. Zudem wurde ein Attest […] übermittelt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine posttraumatische Belastungsreaktion und ein schwer einstellbarer arterieller Hypertonus vorlägen. Sie leide sehr unter der drohenden Abschiebung, was sich u.a. in einer Verschlechterung ihrer Psyche und in hyperintensiven Blutdruckkrisen wiederspiegle. Eine Unterbrechung der psychiatrischen Begleitung könne zu einer Major Depression führen, die Klägerin wäre eventuell nicht mehr in der Lage, ihre Kinder zu versorgen. Ohne Einnahme der Blutdruckmedikamente könne dies zu Blutdruckkrisen führen, die zu Schlaganfällen, Herzinfarkten und irreversiblen Langzeitschäden im Herz-Kreislaufsystem führen könnten.

2.2. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn obdachlos wären und die Klägerin zu 2. in absehbarer Zeit weder psychiatrische noch die erforderliche internistische Behandlung erhalten würde.

a) Zwar genießen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und unter subsidiärem Schutz Stehende in Ungarn grundsätzlich freie Gesundheitsführsorge, Rehabilitation, psychische Behandlung und Psychotherapie und zwar im gleichen Maße wie ungarische Staatsangehörige, soweit der Bedarf von einem Mediziner festgestellt wird. In den offenen und geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen wird die ärztliche Grundversorgung durch Ärzte und Medikamente sichergestellt. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Behandlung vor Ort nicht ausreichend ist, kann die Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des ungarischen Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen, wenn er dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die Kosten der Behandlung tragen in diesen Fällen der ungarische Staat bzw. seine Gesundheitseinrichtungen. In einigen Aufnahmeeinrichtungen wird zudem psychologische Betreuung durch Spezialisten und Psychologen der Cordelia Stiftung gewährt […].

b) Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass es den Klägern in ihrer besonderen Situation faktisch nicht gelingen wird, in Ungarn Arbeit, Wohnraum und/oder medizinische Behandlung erhalten. Die Kläger, die mittellos sind, haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sie in Ungarn keinerlei staatliche Unterstützung erhalten haben und ihnen niemand Wohnraum zur Verfügung stellen bzw. Arbeit geben wollte. Bestätigt wird diese Schilderung durch den Umstand, dass Ungarn durch Gesetzesänderungen vom 1. April 2016 und 1. Juni 2016 sämtliche Unterstützungsleistungen für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eingestellt hat […]. Laut Helsinki Komitee […] drohen diesen damit Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Mieten in Ungarn seien für den genannten Personenkreis zu hoch und Vermieter überließen ihren Wohnraum lieber an Ungarn. Entsprechendes gelte für Arbeitgeber, zumal die ungarische Sprache insoweit ein großes Hindernis für eine Anstellung sei […]. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger Arbeit und eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden können, zumal sie in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen […]. Den Klägern zu 1. und 2. und ihren drei kleinen Kindern (2 1/2, 5 und 6 Jahre alt) ist es nicht zumutbar, auf der Straße zu leben. Zudem ist der Erhalt einer Gesundheitskarte in Ungarn von einer Adresskarte abhängig, die in der Praxis, insbesondere bei Betroffenen ohne festen Wohnsitz, mit vielen, allenfalls erschwert überwindbaren Hürden verbunden ist […]. Nach den vorliegenden Attesten wird sich aber der psychische und physische Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. ohne die erforderliche Behandlung alsbald signifikant verschlechtern und es drohen schwerwiegende Erkrankungen wie Schlaganfall, Herzinfarkt und irreversible Schäden am Herz-Kreislaufsystem. Damit ist aber eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen.

Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Dementsprechend waren auch die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 5 und 6 des Bescheids).

OVG Niedersachsen / Az.: 8 LB 92 15 / 12 A 1152/14 / Ungarn

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Jedoch ist die Zuständigkeit Ungarns wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der dortigen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen […].

Nach diesen Maßstäben bestehen in Ungarn aktuell grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung sowie in Hinblick auf die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens, die in ihrer Gesamtheit betrachtet, zur Überzeugung des Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht […].

Bei einer Rücküberstellung nach Ungarn droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen […]. Die Entscheidung, ob ein Asylbewerber in Asylhaft genommen oder einer offenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, wird nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln regelmäßig ohne nachvollziehbare Gründe, mithin willkürlich, vorgenommen […]. Behördliche und gerichtliche Haftanordnungen und -prüfungen erfolgen im Regelfall
schematisch ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Abwägung milderer Mittel.

Die Haftbedingungen in den ungarischen Asylhaftanstalten lassen nach der bestehenden Auskunftslage ebenfalls zum Teil erhebliche Mängel erkennen […]. Die ausgelasteten, allerdings nicht (mehr) überfüllten Asylhaftanstalten […] weisen den Erkenntnismitteln zufolge zahlreiche Missstände auf. Inhaftierte Asylbewerber werden wie Strafgefangene behandelt, indem sie zu gerichtlichen Anhörungen oder anderen Terminen außerhalb der Haftanstalt mit Handschellen
und angeleint gebracht werden […]. Hygienische Mindeststandards (Duschen, Toiletten) werden teilweise nicht eingehalten und Häftlinge beklagen sich über einen zu geringen Nährwert der Mahlzeiten und den daraus resultierenden Gewichtsverlust […]. Zudem wird auch über Beschimpfungen, Schikanierungen und Gewaltanwendungen seitens des Wachpersonals […]. Im Herbst 2015 stellte die Nichtregierungsorganisation „Human Rights Watch“ bei einem Besuch von fünf Haftanstalten fest, dass dort Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder sowie Menschen mit Behinderungen für lange Zeit festgehalten wurden, wobei Frauen und Familien mit kleinen Kindern die Einrichtungen teilweise mit alleinstehenden Männern
teilen mussten. In der Haftanstalt „Nyirbator“ wurde die Organisation darauf aufmerksam, dass die dort inhaftierten Asylbewerber Hautausschlag und Stiche von Bettwanzen aufwiesen und bei Temperaturen von um die 5° C mit unzureichender Kleidung ausgestattet waren […]. Eine grundlegende medizinische Versorgung wird in den Asylhaftanstalten zwar angeboten […], jedoch wird nach den zur Verfügung stehenden Berichten mit den
unterschiedlichen gesundheitlichen Problemen nicht in einer auf den Einzelfall abstellenden Weise umgegangen. So werden immer wieder die gleichen Tabletten für unterschiedliche Krankheiten verabreicht […]. Zudem bestehen eine adäquate Behandlung regelmäßig erschwerende Kommunikationsprobleme auf Grund fehlender Dolmetscher […]. So berichtet die Nichtregierungsorganisation „Cordelia Foundation“ über einen im Rahmen eines Besuchs in einer Haftanstalt wahrgenommenen Fall, in dem einem syrischen
Flüchtling bei der Ankunft dessen Diabetesmedikamente abgenommen worden waren und im Rahmen der medizinischen Eingangsuntersuchung die daraufhin einsetzende Unterzuckerung nicht wahrgenommen wurde. Nachdem die Mitarbeiter der Nichtregierungsorganisation das medizinische Personal darauf aufmerksam gemacht hatten, begründeten diese den Vorfall mit dem Fehlen eines Dolmetschers für die arabische Sprache bei der Untersuchung […].

Ein weiterer systemischer Mangel besteht darin, dass sich nicht ausschließen lässt, dass Ungarn Dublin-Rückkehrer ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge weiter nach Serbien als „sicheren Drittstaat“ abschiebt, was einen indirekten Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK zur Folge hätte, weil Serbien seinerseits kein Asylverfahren aufweist, das eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe garantiert […], Die in Ungarn gegen die Asylantragsablehnung auf der Grundlage der sicheren Drittstaatenregelung vorgesehene gerichtliche Überprüfung erweist sich nicht als Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die ungarische Asylbehörde hat dem aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Asylbewerber eine Anhörungsfrist von drei Tagen einzuräumen, innerhalb derer er geltend machen kann, weshalb der Drittstaat in seinem Einzelfall nicht als sicherer Drittstatt zu qualifizieren ist, bevor sie den Antrag als unzulässig ablehnen kann […]. Dagegen hat der Asylbewerber lediglich eine Klagefrist von sieben Tagen […] Im gerichtlichen Verfahren muss er den vollen Beweis erbringen, dass er in Serbien nicht die Möglichkeit hatte, sein Asylgesuch anzubringen […], was in der Praxis schon wegen der gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfrist des Gerichts von acht Tagen, des faktisch
eingeschränkten Zugangs zu rechtlichem Beistand und des Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags nahezu unmöglich sein dürfte […]. Unter anderem wegen des Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet […]. Selbst in Fällen, in denen die ungarischen Gerichte Rechtsschutz gegen die Asylantragsablehnung gewährt haben, folgt die ungarische Asylbehörde der gerichtlichen Entscheidung offenbar nicht und lehnt die Anträge ein zweites Mal als unzulässig mit der Folge ab, dass erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden muss […].

Das ungarische Asylverfahren weist weitere erhebliche Mängel auf, die den Kläger als Dublin-Rückkehrer zwar nur teilweise unmittelbar betreffen, jedoch aufzeigen, dass die zuvor ausgeführten Defizite nicht die einzigen Mängel des ungarischen Asylverfah rens sind, sondern vielmehr einen Teil von systemisch angelegten Defiziten darstellen. So hat die Europäische Kommission im Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, weil zu befürchten sei, „dass es im Rahmen von Rechtsbehelfen nicht möglich ist, auf neue Fakten und Umstände zu verweisen, und
dass Ungarn Entscheidungen im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht automatisch aussetzt, sondern dass Antragsteller bereits vor Verstreichen der Frist für die
Einlegung eines Rechtsbehelfs oder vor der Prüfung des Rechtsbehelfs effektiv gezwungen werden, ungarisches Hoheitsgebiet zu verlassen“. Außerdem bestünden „im Hinblick auf das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bedenken
hinsichtlich der Tatsache, dass gemäß den neuen ungarischen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über die Ablehnung eines Asylantrags
eine persönliche Anhörung der Antragsteller fakultativ ist“. Zudem scheine „der Umstand, dass gerichtliche Entscheidungen von Gerichtssekretären auf vorgerichtlicher
Ebene getroffen werden, einen Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie und Artikel 47 der Grundrechtecharta zu begründen“ […]. Weiterhin dürfen die ungarischen Gerichte auf Grund einer zum 1. September 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Entscheidungen der ungarischen Asylbehörde nicht mehr abändern, sondern diese lediglich anweisen, den Fall erneut zu prüfen, was in der Praxis
dazu führt, dass diese häufig ihre Entscheidung ohne vertiefte Prüfung lediglich wiederholt und erneut Rechtsschutz gesucht werden muss […].

Durch mehrere Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und 1. Juni 2016 besteht selbst für Flüchtlinge, die in Ungarn einen Schutzstatus erhalten, die Gefahr der anschließenden Verelendung und Obdachlosigkeit […). Insbesondere ist es mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in
einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit aus gesetzt sieht […].

Sowohl die in den Jahren 2015 und 2016 beschlossenen asylrechtlichen Gesetzesänderungen als auch die politische Rhetorik der ungarischen Regierung legen den Schluss
nahe, dass es sich um bewusst zur Verringerung der Flüchtlingszahlen angelegte, systemische Mängel handelt […].

Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine realistische Möglichkeit besteht, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft nach Ungarn überstellt werden könnte […]. Um [den] Anspruch auf effektiven Zugang
zum Asylverfahren und auf zügige Sachprüfung nicht ins Leere laufen zu lassen, hat ein Mitgliedstaat sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Überstellung an den an sich für zuständig erachteten Mitgliedstaat wegen dessen mangelnder Aufnahmebereitschaft aussichtslos erscheint […].

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebungsanordnung nicht nur mangels Zuständigkeit eines anderen Staats, sondern auch deshalb als rechtswidrig, weil § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung voraussetzt. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Den zuvor gemachten Ausführungen zufolge kann nicht von einer realistischen Möglichkeit zur Durchführung der Abschiebung ausgegangen werden.

 

VGH Baden-Württemberg / Az.: A 11 S 1596/16 / Ungarn

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Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung aussetzt, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen werden, verstößt nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 – Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris; vom. 05.07.2016 – Nr. 9912/15), sondern auch – jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung – gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass angesichts der schweren Mängel des Haftanordnungsverfahrens der Kläger keine effektive und faire Chance haben wird, seine Belange in das Verfahren einzubringen und damit gehört zu werden, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn ein (weiteres) Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde. […]

Das ungarische Asylsystem weist ungeachtet dessen auch in anderer Hinsicht weitere schwere systemische Mängel auf, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt. So behandelt Ungarn u.a. Serbien als sicheren Drittstaat (vgl. aida II, S. 43 f.; vgl. auch eccre/aida, Crossing Boundaries, October 2015, 34 ff. auch zur rückwirkenden Anwendung der Drittstaatenregelung), womit die massenhaften Einreiseverweigerungen und Zurückschiebungen an der serbisch-ungarischen Grenze zu erklären sind (vgl. u.a. aida II, S. 30 ff.; Hungarian Helsinki Committee, No Country for Refugees, 28.09.2015; ai, Stranded Hope, S. 14 f.). Serbien seinerseits sieht u.a. Griechenland, Mazedonien und die Türkei als sichere Drittstaaten an. […]

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass es nachvollziehbare und glaubhafte aktuelle Schilderungen über die Behandlung von gestrandeten Flüchtlingen an der ungarischen Grenze gibt, die deutlich machen, dass Ungarn nicht nur ständig das Refoulement-Verbot verletzt, sondern dabei auch exzessive Gewalt anwendet. Minimale menschenrechtliche Standards werden auch dadurch verletzt, dass im Rahmen des Grenzregimes wiederholte erfolgreiche Versuche gegeben hat, ungarische NGOs daran zu hindern, durch eigene Hilfsmaßnahmen und Hilfsprojekte die äußerst schlechten Lebensbedingungen der an der Grenze ausharrenden Menschen zu lindern (amnesty international, So schlecht wie möglich, August 2016). Diese bei den handelnden staatlichen Organen offensichtlich vorherrschende ablehnende bis gar feindliche Grundeinstellung gegenüber Flüchtlingen, die in vielfach geschilderten Gewaltexzessen und in der inhumanen Verhinderung von Hilfseinsetzen von ungarischen NGOs exemplarisch zum Ausdruck kommt, lässt nach Überzeugung des Senats auch Rückschlüsse auf die oben geschilderte Schlechtbehandlung in der Asylhaft zu. Die Plausibilität und Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Berichte wird dadurch untermauert. Diese Feststellungen haben daher indirekt auch Relevanz für die Einschätzung der (künftigen) Situation des Klägers. […]

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass am 10.12.2015 die Europäische Kommission gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat (vgl. Presserklärung der Europäischen Kommission vom 10.12.2015). Dieses hat im Wesentlichen die Effektivität des Rechtsschutzes zum Gegenstand. […]

Die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sein könnte, ist die Beklagte ggf.
darlegungspflichtig, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 – 1 C 24.15 -, juris). Zum einen ergab sich schon aus dem von der Beklagten selbst dem Senat bereits im Verfahren A 11 S 976/16 vorgelegten Quartalsbericht IV 2015 zum Mitgliedstaat Ungarn vom 27.01.2016, dass im gesamten Jahr 2015 von 33.220 Zustimmungsfällen tatsächlich nur 1.402 nach Ungarn überstellt worden waren, was einer Quote von 4,2 v.H. entsprach; im 4. Quartal war die Quote sogar auf 3,3 v.H. gesunken. Die mittlerweile vorliegende Dublin-Statistik für das 1. Halbjahr und das von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegte statistische Material zeichnen ein vergleichbares Bild; die Überstellungsquote betrug im gesamten 1. Halbjahr 2016 lediglich 7,14 v.H. (vgl. BAMF: Dublin-Statistik 1. Jahreshälfte 2016), was unübersehbar zu einem enormen Rückstau von Überstellungen geführt haben muss. Erst um die Jahresmitte 2016 hat sich die Quote deutlich verbessert, was ersichtlich auf die gesunkene Zahl
von Zustimmungen Ungarns zurückzuführen ist. Die Zahlen der erfolgten Überstellungen liegen aber immer noch deutlich unter der Zahl der Zustimmungen. An der sehr niedrigen Überstellungsquote und dem infolge dessen entstandenen extremen Rückstau hat sich somit nichts Grundlegendes geändert, er wächst sogar weiter ständig an. Allerdings finden durchaus regelmäßig Überstellungen statt, obwohl offizielle ungarische Verlautbarungen etwas anderes nahe legen. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass bei der Beurteilung und der Bewertung der Überstellungsquote berücksichtigt werden müssen, dass „viele“ Abschiebungen aus mancherlei Gründen nicht durchgeführt werden könnten, etwa weil sich die Betroffenen verweigern oder entziehen würden, so ist dieses zweifellos richtig. In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Aspekt, insbesondere die naheliegende Frage, was unter „viele“ zu verstehen ist erörtert, von der Beklagten aber nicht beantwortet oder erläutert, da sie ohne vorherige Mitteilung der Verhandlung fern geblieben ist. Auch hatte die Beklagte auf die Anfrage des Senats, kein bestimmtes Handlungsmuster darlegen können, nach dem die Überstellungen durchgeführt und v.a. der Rückstau abgearbeitet werden soll, wobei hier nochmals darauf hinzuweisen ist, dass dieser gegenwärtig noch weiter zunimmt. Allein deshalb ist Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung aufzuheben. Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung, dass der erhebliche Rückstau nicht in absehbarer Zeit abgebaut werden kann und wird, darin bestätigt, dass das für die Aufenthaltsbeendigung in ganz Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe auf die Anfrage des Senats am 12.10.2016 mitgeteilt hat, dass im gesamten Jahre 2016 bislang 12 Überstellungen nach Ungarn durchgeführt worden sind. Bereits aufgrund dessen ist die Abschiebungsanordnung aufzuheben.

Die dargestellte Problematik hat jedoch auch weitergehende Folgen und berührt – ungeachtet der Ausführungen unter I – die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war. [….]