Archiv der Kategorie: Asylantrag gestellt

VG Meinigen 8. Kammer / Az.: 8 B 20053/12 Me

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Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung nach Ungarn. Aus einem Bericht von Pro Asyl Ungarn: „Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012“ und einem Bericht über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn des Ungarischen Helsinki-Komitees vom Dezember 2011 ergeben sich erhebliche Zweifel, dass bei der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn die Kernanforderungen des europäischen Rechts beachtet werden.

VG Stuttgart 11. Kammer / Az.: A 11 K 1039/12

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Nach dem aktuellen Bericht von „Pro Asyl“ vom 15.03.2012 liegen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht wird die Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt worden, dass Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien.

UNHCR: Ungarn als Asylland

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In seinem im April 2012 erschienenen Bericht äußerte sich der UNHCR auch über Abschiebungen von Ungarn nach Serbien:

Ungarn hat vermehrt Personen in Länder zurückgeschickt, die es als sichere Asylländer betrachtet, wodurch das Risiko von indirektem „Refoulement“ entsteht. 2011 wurden beispielsweise 450 Antragstellende nicht zum inhaltlichen Asylverfahren in Ungarn zugelassen, darunter die nach Serbien zurückgeschickten Personen. Für das Jahr 2010 ermittelte UNHCR zehn mögliche Fälle von „Refoulement“, 2011 waren es sieben. In einigen Fällen werden ausländische Staatsangehörige, unter ihnen auch Asylsuchende, bei
ihrer Ankunft in Serbien sofort von der serbischen Polizei an die mazedonische Grenze gebracht und ohne weitere Formalitäten den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übergeben. Da die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Griechenland als sicheres Asylland ansieht, kann es vorkommen, dass Asylsuchende infolge Kettenabschiebung in Griechenland landen und auch von dort weiter abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag je einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde.

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

bordermonitoring.eu: Ungarn – Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit

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In unserem ersten Ungarnbericht, der im Frühjahr 2012 erschien, thematisierten wir unter anderem auch die Betrachtung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn:

Seit der Asylgesetzänderung im Dezember 2010 hat Ungarn eine Regelung geschaffen, in der die Einreise über einen „sicheren Drittstaat“ zu prüfen ist, bevor Ungarn für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wird. Serbien gilt in Ungarn als „sicherer Drittstaat“. Das bedeutet de facto, dass Flüchtlinge, die über Serbien nach Ungarn gelangen, seit Beginn des Jahres 2011 von Abschiebung nach Serbien bedroht sind. Das Ungarische Helsinki Komitee recherchierte im Juni 2011 in Serbien zur Situation der Flüchtlinge. Der daraus resultierende Bericht „Serbien als Sicherer Drittstaat: eine falsche Annahme“ (“Serbia As a Safe Third Country: A Wrong Presumption”) kommt zu dem Schluss, dass diese Praxis einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt: „In der Realität ist das serbische Asylsystem hochgradig dysfunktional. Viele Asylsuchende sind mit Not konfrontiert und das bestehende System ist schwerwiegend unterfinanziert und personell unterbesetzt (nur zwei Beamte müssen mit hunderten von Fällen umgehen). Obwohl ein großer Anteil der Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Irak stammt, hat Serbien nie jemandem eine Flüchtlingsanerkennung zugestanden. Serbien erachtet Griechenland und die Türkei als sichere Drittstaaten, während Russland und Weißrussland als sichere Herkunftsländer gelten. UNHCR spricht sich deutlich gegen die Betrachtung von Serbien als sicherem Drittstaat aus.“

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als „sicherer Drittstaat“ betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

VG Chemnitz 4. Kammer / Az.: A 4 L 35/12

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Von entscheidender Wichtigkeit für das erkennende Gericht ist dabei, dass beiden Entscheidungen des Österreichischen Asylgerichtshofes eine Mitteilung des UNHCR vom 17.10.2011 zugrunde liegt, worin die Situation von Flüchtlingen in Ungarn als „beunruhigend“ bezeichnet wird. Es wird in diesem Bericht überdies von einer „generellen Inhaftierung von Asylsuchenden“ gesprochen sowie davon, dass das „Hauptproblem Misshandlungen durch die Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen“ sei. Von daher ist es nachvollziehbar, dass der Österreichische Asylgerichtshof zu der Einschätzung gelangte, polizeiliche Übergriffe gegenüber Asylbewerbern in Ungarn stellten nicht bloß Einzelfälle dar.
Abgesehen von den vom Antragstellervertreter im vorliegenden Eilverfahren in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich auch aus einem vom Gericht recherchierten Artikel von Welt-Online vom 10.01.2012, dass Ungarn bereits in den vergangenen Jahren vom UNHCR scharf kritisiert worden sei, weil Flüchtlinge dort  außerordentlich hart behandelt würden. So habe Ungarn diesem Artikel zufolge nach einem UNHCR-Bericht vom Herbst 2010 gegen das internationale Rechtsprinzip verstoßen, Flüchtlinge nicht in Länder abzuschieben, in denen ihnen Gefahr drohe. Außerdem  kritisierte die UN-Behörde danach vor zwei Jahren bereits, dass Flüchtlinge in Ungarn häufig unter gefängnisähnlichen Umständen eingesperrt würden. Der UNHCR sei deshalb „besorgt“.

Bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Out of system

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Im September 2011 besuchten die Autor_innen für knapp zwei Wochen den Inselstaatsstaat Malta. Sie führten vor Ort über 30 qualitative Interviews mit Flüchtlingen, sprachen mit zahlreichen Expert_innen und besuchten alle offenen Flüchtlingslager. Der Bericht gibt einen fundierten Einblick in das bis heute bestehende totale Inhaftierungsregime auf Malta, in dem jeder Bootsflüchtling zunächst unter zum Teil äußert problematischen Bedingungen inhaftiert wird. Im Anschluss erfolgt in der Regel eine Unterbringung in einem der offenen Lager auf Malta, zumeist unter katastrophalen Umständen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa in stark beschädigten Zelten oder in einem ehemaligen Flugzeughanger. „Out of system” ist ein Ausspruch, der von den Flüchtlingen auf Malta stammt. Er beschreibt die weit verbreitete Angst, selbst diese miserablen Unterkünfte verlassen zu müssen und gänzlich ohne Obdach und Einkommen auf der Insel (über)leben zu müssen.

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Malta – Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich – Update

Die Zahl der Asylsuchenden, die via Malta in die Schweiz gelangen, ist klein. Aufgrund zahlreicher Berichte, welche seit Jahren auf äusserst prekäre Aufnahmebedingungen in Malta hinweisen, sah sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH jedoch veranlasst, im Oktober 2009 eine Abklärungsreise in Malta durchzuführen. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Besuchs sowie aufgrund von zahlreichen Berichten und Expertenauskünften wurdeim Herbst 2010 ein Themenpapier zur Situation verletzlicher Personen aus dem Asylbereich in Malta erstellt. Das vorliegende Update knüpft an dieses Themenpapier an und konzentriert sich auf aktuelle Informationen, welche auf den Erkenntnissen einer erneutenAbklärungsreise im September 2011
sowie aktuellen Berichten basieren.

Antwort des Bundesinnenministeriums zu Malta

Laut Antwort des BMI vom 5.9.2011 auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Josef Winkler gilt,

dass von Überstellungen von Deutschland nach Malta besonders schutzbedürftige Personen wie z.B. unbegleitete Minderjährige, Personen hohen Alters oder mit erheblichen Erkrankungen ausgenommen werden[…].