Am 27. Juli 2010 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Malta im Fall des algerischen Flüchtlings Louled Massoud aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 sowie Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Beschwerdeführer erreichte Malta im Juni 2006 und war anschließend knapp über zweieinhalb Jahre inhaftiert. Zunächst in Strafhaft, wurde er nach Verbüßung seiner Haftstrafe am 27. Juni 2007 in ein Detention Centre überstellt. Aus diesem wurde er am 6. Januar 2009 entlassen, nachdem die Abschiebungsanordnung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten durch die zuständige Behörde aufgehoben wurde. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil feststellt, entsprächen die innerstaatlich vorgesehenen Rechtsmittel nicht den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 4 EMRK: Erstens sei eine Überprüfung der Haft unter Artikel 409A des neunten Kapitels des maltesischen Strafrechts und seine Auslegung durch die zuständigen maltesischen Gerichte nicht geeignet, die Anforderungen der EMRK zu erfüllen. Zweitens habe auch ein Antrag an das Immigration Appeals Board (IAB) keinerlei realistische Erfolgsaussichten und sei daher als effektiver Rechtsbehelf ungeeignet, wobei der Gerichtshof darauf verweist, dass für die vergangenen Jahre – trotz der hohen Gesamtzahl irregulärer Migranten auf Malta – von der maltesischen Regierung lediglich vier Fälle vorgebracht wurden, in denen das IAB eine Entlassung anordnete (und dies ausschließlich in Fällen, in welchen der Beschwerdeführer besonders schutzbedürftig war). Drittens
stellt der Gerichtshof fest, dass auch eine Verfassungsbeschwerde nicht der in Artikel 5 Absatz 4 EMRK vorgesehenen „kurzen Frist“ entspreche. Weiterhin verweist der Gerichtshof grundsätzlich darauf, dass die von Behördenseite geschaffenen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen eine Inhaftierung eine realistische Möglichkeit des Zugangs zu diesen ermöglichen müssen.