VG Gießen / AZ.: 10 L 2733/ 21.GI.A / Bulgarien

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In vorliegendem Fall hatte Bulgarien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) zugestimmt, dann aber weitere Nachfragen zum Verfahrensstand unbeantwortet gelassen. Es stehe daher zu befürchten, dass der Antragsteller nur noch einen Folgeantrag stellen kann und folglich inhaftiert wird bzw. keine Versorgung erhält.

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Die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin-III-Verordnung zurückkehren, sind wiederum abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand. Eine Person, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in ein von der Direktion für Einwanderung verwaltetes Zentrum für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (SCTAF) gebracht werden. Nach Stellung des Asylantrages wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt. Auch Personen, deren Verfahren wieder eröffnet wird, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. Der UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem DublinRückkehrenden, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert worden sei. Dies könne jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre vollen Kapazitäten erreicht hätten. Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor der Ausreise aus Bulgarien zugestellt worden ist oder nicht. Im letzteren Fall wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Ist die Entscheidung allerdings vor der Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und unanfechtbar geworden, wird die Person jedenfalls zunächst inhaftiert und in einem Abschiebungszentrum (SCTAF) untergebracht. Sollte die Haft während der Dauer des stattfindenden Zulässigkeitsverfahrens nicht bestehen bleiben, so wird die asylsuchende Person gleichwohl keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und hat auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (vgl.: BFA, Länderinformationsblatt Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, S. 8).

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