VG Trier / AZ.: 7 L 6014 / 18.TR / Bulgarien

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Gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse, mit denen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden wurde, jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Prüfungsmaßstab ist dabei, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist […]. Dies ist hier zu bejahen, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 des Asylgesetzes – AsylG -) überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner alsbaldigen Überstellung nach Bulgarien. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist als offen
zu betrachten […].

Der Generalanwalt Wathelet hat in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 dem Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wie folgt zu beantworten (Az.: C- 163/17, Celex-Nr. 62017CC0163):Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens 7 K 6013/18.TR sind derzeit als offen anzusehen. Denn die Frage, ob die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG rechtmäßig ist, hängt u.a. von der Beantwortung der Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Europäischen Gerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage gestellt, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung zu erfahren, die im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Charta – verboten ist. Im Kern geht es hier um die Frage der vorgreiflichen Mitberücksichtigung der Lage bereits anerkannter Schutzberechtigter schon auf Ebene der Entscheidung über eine Dublin-Rückführung.

„Die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 29 der Verordnung Nr. 604/2013 ist unzulässig, wenn diese Person bei Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in diesem Staat im Hinblick auf die dort dann zu erwartenden Lebensverhältnisse der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren. Die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann folglich im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 nur erfolgen, wenn nach den Umständen ausgeschlossen ist, dass die Überstellung diese Person der realen und erwiesenen Gefahr aussetzt, nach der Gewährung des internationalen Schutzes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren.“

Folgt man dieser Argumentation, ist die generelle Lage anerkannter Schutzberechtigter im Zielstaat bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, Übertragen auf den vorliegenden Fall hätte dies bezogen auf Bulgarien möglicherweise die Unzulässigkeit der von der Antragsgegnerin in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Abschiebung des Antragstellers dorthin zur Folge. Denn das Gericht ging jedenfalls zuletzt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2019 – 6 L 315/19.TR -, nicht veröffentlicht) und in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen OVG, dem OVG des Saarlandes und dem OVG für das Land Schleswig-Holstein davon aus, dass anerkannten Schutzberechtigten im Fall ihrer Abschiebung nach Bulgarien mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – und i.S.v. Art. 4 der Charta droht. Die relevanten Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien erweisen sich im Hinblick auf die Wohnsituation, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung jedenfalls derzeit möglicherweise als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK und demzufolge auch nicht mit Art. 4 der Charta […].

II. Zwar kommt den Schlussanträgen eines Generalanwalts noch keine unmittelbare Rechtswirkung zu, sondern erst dem daraufhin ergehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs […]. Allerdings lassen sich – wie hier – Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, sodass eine reine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zentraler Maßstab ist dabei, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93).

Hiervon ausgehend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung seiner Überstellung nach Bulgarien gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Denn – wie bereits dargelegt – droht ihm im Fall seiner Überstellung nach Bulgarien und seiner dortigen Anerkennung als Berechtigter internationalen Schutzes möglicherweise eine unmenschliche Behandlung Art.3 EMRK und Art. 4 der Charta, was eine erhebliche Verletzung seiner elementaren Grundrechte zur Folge hätte. Diese unmenschliche Behandlung könnte im Nachhinein nicht rückgängig gemacht werden, da eine einmal erlittene unmenschliche Behandlung nicht wiedergutzumachen ist. Der Antragsteller könnte zwar im Fall des Obsiegens in der Hauptsache seine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland verlangen; dies würde jedoch allenfalls eine weitere unmenschliche Behandlung für die Zukunft vermeiden, nicht aber das bereits Geschehene rückgängig machen.