VG Gelsenkirchen 5. Kammer / Az.: 5a L 583/15.A / Ungarn

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Kurzer Beschluss, der sich im wesentlich auf die Aussage reduziert, dass es die Gerichte zu Ungarn unterschiedliche Auffassungenen vertreten würden, weshalb die Prüfung systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.