Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Abschiebung der Kläger nach Ungarn entsprechend § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Nach Pressemeldungen vom 23. Juni 2015 hat die ungarische Regierung mit Wirkung vom Dienstag, 23. Juni 2015, die Rücknahme von Flüchtlingen nach dem Dublin- Verfahren suspendiert. Das Boot sei nach Aussage des ungarischen Regierungssprechers voll. Etwa 60.000 illegale Flüchtlinge seien in diesem Jahr bereits über die grüne Grenze gekommen, daher sei man nicht mehr in der Lage, der „Flüchtlingsflut“ Herr zu werden; aus „technischen Gründen“ habe Ungarn daher in der Nacht zu Dienstag die EU-Nachbarn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rücksendung von Flüchtlingen nach Ungarn, die in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, bis auf weiteres ausgesetzt sei (siehe „Ungarn schottet sich ab“, Süddeutsche.de vom 23.06.2015, „EU-Abkommen ausgesetzt – Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf“ Spiegel online vom 23.06.2015). Nach telefonischer Auskunft des Bundesamts vom 24. Juni 2014 in einem Parallelverfahren liegt dem Bundesamt eine entsprechende Mitteilung der ungarischen Behörden vor, nach welcher über eine „uncertain period“ keine
Überstellungen mehr akzeptiert würden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 5 B 28/15 – nicht veröffentlicht). Solange die Abschiebung der Kläger demnach aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht, wenn – wie hier – die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist; nicht ausreichend ist hingegen eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer
Vorkehrungen (s. zu alledem BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 – 1 C 23/99 – juris m. w. N.). Darüber hinaus liegen weiterhin betreffend die Klägerin zu 2.) außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Beklagte verpflichten, zu Gunsten der Kläger ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben […]. Vorliegend ist zwar keine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne anzunehmen, es spricht jedoch überwiegendes dafür, dass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 1. – als ihrer Betreuungsperson – nach Ungarn wegen eines innerstaatlichen Abschiebungshindernisses aus in der Person der
Antragstellerin zu 2. liegenden tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin zu 2. leidet nach dem Attest und der ausführlichen psychologischen Stellungnahme der Oberärztin der Abteilung Neuropsychiatrie und Psychosomatik der Diana-Klink E. Frau F. vom 23. Oktober 2014 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die dringend therapeutischer Behandlung sowie eines stabilen Umfeldes bedarf […]. ie untersuchende Ärztin hat diesbezüglich nachvollziehbar geschildert, dass die Antragstellerin zu 2., die bei genaueren Nachfragen zu den Erlebnissen in der Polizeistation in Ungarn unruhig wird, kaum den Blickkontakt halten kann, stottert und um Fassung ringt, eine erneute Änderung des Aufenthaltsortes schwer verkraften würde und die Gefahr eines depressiven Rückzuges bestehe. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestände demnach unabhängig von der grundsätzlich nicht im Zweifel stehenden Möglichkeit der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Ungarn jedoch neben der Gefahr der Retraumatisierung insbesondere die Gefahr einer Verstärkung der depressiven Symptomatik der im Entscheidungszeitpunkt erst 13 jährigen Antragstellerin zu 2. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2. nach Ungarn derzeitig die konkrete Gefahr einer ernsthaften Schädigung ihrer Gesundheit besteht bzw. nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.