[…] Unter Beachtung des Prüfungsmaßstabes im Eilrechtsschutzverfahren bestehen ernst zunehmende, hinsichtlich ihrer Schwere jedoch noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Vorliegen systematischer Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren. In diesem Falle wäre die Überstellung mit der genannten Bestimmung unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C-411/10)
Derartige systemische Mängel ergeben sich insbesondere aus der unter anderem von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung (VG Hannover, U. v. 11.11.2016 – 6A 1444/15 -, B. v. 13.02.2017 – 7 B 387/17 -, VG Göttingen, U. v. 14.03.2017 – 2 A 141/16 -, VG Würzburg, U. v. 12.05.2016 – W 2 K 15.30105 -, alle juris). Diesen Entscheidungen ist immanent, dass sie das Vorliegen systematischer Schwachstellen damit begründen, dass europarechtswidrig in Bulgarien nicht gewährleistet werde, dass bei Dublin-Rückkehrern eine sachliche Prüfung des Asylantrags erfolgt. Die Pflicht zur Gewährleistung einer sachlichen Prüfung des Asylantrags wird aus Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO hergeleitet. […] Da der Wiederaufnahme des Antragstellers unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 c) Dublin-III-VO von den bulgarischen Behörden zugestimmt wurde (vgl. BI. 177 Beiakte A), besteht für den Asylantrag in Bulgarien sachliche Prüfpflicht. Diese ist nach oben genannten Entscheidungen unter Verweis auf diverse Erkenntnismittel nicht gewährleistet. […]