VG Aachen 5. Kammer / Az.: 5 L 942 / 15.A / Ungarn

Download

Die sich damit stellende Frage, ob der Antragsteller sich auf systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn berufen kann, kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen […], der die Kammer sich anschließt, indes derzeit u.a. angesichts der allgemeinkundigen Defizite bei der Bereitstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge und wegen der Änderung der ungarischen Asylgesetze im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden, sondern muss vielmehr einer eingehend Prüfung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben.