Archiv der Kategorie: Kein Asylantrag gestellt

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht / Az.: D-2797/2010

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Angesichts der genannten Informationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta ist festzuhalten, dass die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann. Zwar ist damit – auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse – noch nicht gesagt, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Jedoch ist im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige aufgrund ihrer
spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden […]. Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch ein anderer Aspekt als entscheidwesentlich. Aus der E-Mail der zuständigen maltesischen Behörde vom 9. März 2010 an das BFM (mit welchem das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt wurde) geht hervor, dass Malta beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach dem zeitlichen Verfall seines Schengen-Visums in seinen Heimatstaat Libyen zurückzuschaffen. (Im Wortlaut der genannten Mitteilung: „It would be highly appreciated if you could send the passport through an escort as we require the passport to repatriate the alien due to the expired visa.“) Es ist als offensichtlich zu erachten, dass eine derartige Handlungsweise der maltesischen Behörden einer krassen Missachtung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich des Non-refoulement-Gebots; Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]) wie auch der geltenden Bestimmungen des Dublin-Regimes (welchen Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterworfen ist) gleichkäme. Zugleich ist angesichts der dokumentierten Rechtsverstösse der maltesischen Behörden, insbesondere der Hinweise auf in der Vergangenheit bereits erfolgte völkerrechtswidrige Rückschaffungen von Asylsuchenden in Drittstaaten (vgl. E. 7.2.2), keineswegs auszuschliessen,
dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch tatsächlich drohen würde. Vielmehr ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Malta seitens der dortigen Behörden mit einer verfahrensmässigen Behandlung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes rechnen könnte.

UNHCR: Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia

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Im Oktober 2012 veröffentlichte der UNHCR eine Stellungnahme, in welcher er die Dublin-Staaten aufforderte, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betreffende über Serbien eingereist ist.  Wörtlich hieß es in dem Papier:

The organization is also particularly concerned about Hungary’s continuing policy and practice of considering Serbia as a safe third country, and returning asylum-seekers to that country without an in-merit examination of their claims. UNHCR has now also documented the many important areas in which improvement is needed in the Serbian asylum system. The significant obstacles to a fair and effective claim examination for asylum-seekers in Serbia, and the documented practice of onward removal of asylum-seekers to Serbia’s neighboring countries, creates a significant risk of refoulement for asylum-seekers returned to Serbia from Hungary. On this basis, UNHCR recommends that Dublin participating States refrain from transferring asylum-seekers under the Dublin II Regulation to Hungary, in cases where those asylum-seekers have or may have been in Serbia prior to entering Hungary.

Diese Stellungnahme ist aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

 

Human Rights Watch: Boat Ride to Detention – Adult and Child Migrants in Malta

Boat migrants arriving in Malta are taken straight to detention if they lack an entry visa (asthey virtually all do). This report addresses their arbitrary, indiscriminate, and unfair detention. The report focuses on those who arrive in Malta by boat, as migrants who arrivein Malta by air for the most part are not detained, even if they enter under false pretenses or subsequently claim asylum. Asylum seekers who arrive by boat are detained for up to 12 months, and migrants who do not apply for asylum, or whose asylum claims are rejected,can be detained for up to 18 months. Under international law migrants who do not have permission to enter or stay in a country may be subject to detention, in certain circumstances, and also may be subject tosafeguards. However in Malta, the detention policy operates in an automated, indiscriminate, and blanket manner in violation ofinternational law.

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht / Az.: D – 6664/2011

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Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, an deren sachlichen Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, leidet der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Problemen, wobei eine schwere Depression bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Suizidalität diagnostiziert wurden. Am 13. Dezember 2011 kam es beim Beschwerdeführer zu einer akuten Selbstgefährdung, in deren Folge er sich vor ein Auto werfen wollte (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2011 von Med. pract. J.H., Psychiatrische Klinik E.______; Arztbericht vom 13. Dezember 2011 von Dr. med. M.H., F.______). Der Beschwerde-
führer befindet sich aufgrund dieser massiven psychischen Probleme in einem äusserst verletzlichen Zustand. Der Bericht vom 28. Dezember 2011 weist denn auch darauf hin, dass unter Belastung – wie beispielsweise im Falle einer Rückführung nach Ungarn – weitere emotionale Entgleisungen zu befürchten seien und die medizinische Behandlung mit dem Antipsychotikum G.______ weiterzuführen sei. Gemäss den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil in den Fällen Lopko und Touré gegen Ungarn (EGMR, Lopko und Touré gegen Ungarn, Urteil vom 20. September 2011, Beschwerde-Nr. 10816/10) und dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Leiters des UNHCR-Büros in Österreich vom 17.
Oktober 2011 werden – wie in der Beschwerde richtig aufgeführt – auch aufgrund von Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellte Asylsuchende regelmässig inhaftiert.
Gemäss einem Bericht von Pro Asyl (Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012, hrsg. von bordermonitoring.eu, München) müsse ferner davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an psychologischer Behandlung im ungarischen Unterbringungs- und Haftsystem nicht abgedeckt sei; selbst
psychisch schwer kranke Personen würden nach einer Dublin-II-VO Überstellung zum Teil monatelang inhaftiert (S. 18) und die von ärztlicher Seite verschriebenen Medikamente müssten von den Asylsuchenden zum Teil selber finanziert werden (S. 19 mit weiteren Beispielen). Die Inhaftierung von nach fachärztlicher Ansicht schwer traumatisierten Perso-
nen lasse die besondere Schutzbedürftigkeit dieser  Personengruppe ausser Acht.

UNHCR: Ungarn als Asylland

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In seinem im April 2012 erschienenen Bericht äußerte sich der UNHCR auch über Abschiebungen von Ungarn nach Serbien:

Ungarn hat vermehrt Personen in Länder zurückgeschickt, die es als sichere Asylländer betrachtet, wodurch das Risiko von indirektem „Refoulement“ entsteht. 2011 wurden beispielsweise 450 Antragstellende nicht zum inhaltlichen Asylverfahren in Ungarn zugelassen, darunter die nach Serbien zurückgeschickten Personen. Für das Jahr 2010 ermittelte UNHCR zehn mögliche Fälle von „Refoulement“, 2011 waren es sieben. In einigen Fällen werden ausländische Staatsangehörige, unter ihnen auch Asylsuchende, bei
ihrer Ankunft in Serbien sofort von der serbischen Polizei an die mazedonische Grenze gebracht und ohne weitere Formalitäten den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übergeben. Da die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Griechenland als sicheres Asylland ansieht, kann es vorkommen, dass Asylsuchende infolge Kettenabschiebung in Griechenland landen und auch von dort weiter abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag je einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde.

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

bordermonitoring.eu: Ungarn – Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit

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In unserem ersten Ungarnbericht, der im Frühjahr 2012 erschien, thematisierten wir unter anderem auch die Betrachtung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn:

Seit der Asylgesetzänderung im Dezember 2010 hat Ungarn eine Regelung geschaffen, in der die Einreise über einen „sicheren Drittstaat“ zu prüfen ist, bevor Ungarn für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wird. Serbien gilt in Ungarn als „sicherer Drittstaat“. Das bedeutet de facto, dass Flüchtlinge, die über Serbien nach Ungarn gelangen, seit Beginn des Jahres 2011 von Abschiebung nach Serbien bedroht sind. Das Ungarische Helsinki Komitee recherchierte im Juni 2011 in Serbien zur Situation der Flüchtlinge. Der daraus resultierende Bericht „Serbien als Sicherer Drittstaat: eine falsche Annahme“ (“Serbia As a Safe Third Country: A Wrong Presumption”) kommt zu dem Schluss, dass diese Praxis einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt: „In der Realität ist das serbische Asylsystem hochgradig dysfunktional. Viele Asylsuchende sind mit Not konfrontiert und das bestehende System ist schwerwiegend unterfinanziert und personell unterbesetzt (nur zwei Beamte müssen mit hunderten von Fällen umgehen). Obwohl ein großer Anteil der Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Irak stammt, hat Serbien nie jemandem eine Flüchtlingsanerkennung zugestanden. Serbien erachtet Griechenland und die Türkei als sichere Drittstaaten, während Russland und Weißrussland als sichere Herkunftsländer gelten. UNHCR spricht sich deutlich gegen die Betrachtung von Serbien als sicherem Drittstaat aus.“

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als „sicherer Drittstaat“ betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

Bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Out of system

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Im September 2011 besuchten die Autor_innen für knapp zwei Wochen den Inselstaatsstaat Malta. Sie führten vor Ort über 30 qualitative Interviews mit Flüchtlingen, sprachen mit zahlreichen Expert_innen und besuchten alle offenen Flüchtlingslager. Der Bericht gibt einen fundierten Einblick in das bis heute bestehende totale Inhaftierungsregime auf Malta, in dem jeder Bootsflüchtling zunächst unter zum Teil äußert problematischen Bedingungen inhaftiert wird. Im Anschluss erfolgt in der Regel eine Unterbringung in einem der offenen Lager auf Malta, zumeist unter katastrophalen Umständen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa in stark beschädigten Zelten oder in einem ehemaligen Flugzeughanger. „Out of system” ist ein Ausspruch, der von den Flüchtlingen auf Malta stammt. Er beschreibt die weit verbreitete Angst, selbst diese miserablen Unterkünfte verlassen zu müssen und gänzlich ohne Obdach und Einkommen auf der Insel (über)leben zu müssen.

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Malta – Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich – Update

Die Zahl der Asylsuchenden, die via Malta in die Schweiz gelangen, ist klein. Aufgrund zahlreicher Berichte, welche seit Jahren auf äusserst prekäre Aufnahmebedingungen in Malta hinweisen, sah sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH jedoch veranlasst, im Oktober 2009 eine Abklärungsreise in Malta durchzuführen. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Besuchs sowie aufgrund von zahlreichen Berichten und Expertenauskünften wurdeim Herbst 2010 ein Themenpapier zur Situation verletzlicher Personen aus dem Asylbereich in Malta erstellt. Das vorliegende Update knüpft an dieses Themenpapier an und konzentriert sich auf aktuelle Informationen, welche auf den Erkenntnissen einer erneutenAbklärungsreise im September 2011
sowie aktuellen Berichten basieren.

Antwort des Bundesinnenministeriums zu Malta

Laut Antwort des BMI vom 5.9.2011 auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Josef Winkler gilt,

dass von Überstellungen von Deutschland nach Malta besonders schutzbedürftige Personen wie z.B. unbegleitete Minderjährige, Personen hohen Alters oder mit erheblichen Erkrankungen ausgenommen werden[…].