VG Oldenburg 13. Kammer / Az.: 13 A 1294/15 / Ungarn

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Allerdings ist die Anordnung, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG liegen nicht (mehr) vor. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung eines Ausländers in den für das Asylverfahren zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit § 34a Abs. 1 AsylVfG die Möglichkeit schaffen, für eine in der Regel nur kurzfristig durchführbare Rückführung ein verkürztes Verfahren zu schaffen (s. Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 23). Die Abschiebungsanordnung ist deshalb nicht quasi auf Vorrat zulässig, sondern erst dann, wenn das Übernahmeverfahren positiv abgeschlossen ist, weil der andere Staat seine  Übernahmebereitschaft auf die vorhergesehene Art und Weise verbindlich erklärt hat und die näheren Umstände der Überstellung wenigstens dem Grundsatz nach geklärt sind, etwa wenn zwischen dem jeweiligen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren praktiziert wird, das die zuverlässige Prognose zulässt, die Übernahme werde in naher Zukunft abgeschlossen werden können (s. dazu Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34a, Erläuterung 46). Das Bundesamt hat vor Erlass der Abschiebungsanordnung der Frage nachzugehen, ob der ersuchte Mitgliedsstaat tatsächlich zur (Wieder)aufnahme bereit ist (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 – juris < im dortigen Fall bestand die Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen war>). Zudem ist – solange die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist – auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a AufenthG gegeben und hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht, wenn die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist. Nicht ausreichend ist eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen (s. zu alledem mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 1 C 23/99 – juris; Funke-Kaiser in GK, AufenthG, Stand März 2015, § 60a Erl. 258 ff; Hailbronner in AuslR, Stand Juni 2009, § 60a AufenthG, Erl. 50 ff). Das Bundesamt hat bei Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen, ob derartige der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen und im Falle nachträglich auftretender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 – juris). Hier hat das Bundesamt dem Gericht in den Verfahren 13 A 1441/15 und 13 B 1440/15 auf Nachfrage mitgeteilt, die ungarischen Behörden hätten darum gebeten, bis zum 19. Mai 2015 keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detailliertere Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:

„1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April 2015 mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden können, da die Kapazitäten erschöpft seien.

2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.

3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist für für eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.“

In den Verfahren 13 A 1871/15 und 13 B 1873/15 hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar.“ In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren 13 A 848/15 ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neuesten
Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren 13 A 383/15 heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auskünfte kann eine hinreichend zuverlässige Prognose, die Übernahme des Klägers durch den ungarischen Staat werde in naher Zukunft abgeschlossen sein, nicht erstellt werden. Fest steht, dass bis zum 23. August 2015 eine Abschiebung des Klägers definitiv nicht erfolgen wird. Ob und in welchem Umfang der ungarische Staat anschließend wieder Asylsuchende im Rahmen des Überstellungsverfahrens aufnehmen wird, muss als offen angesehen werden. Auch die Zahlen, die das Bundesamt zu den im 1. Quartal 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen vorgelegt hat, wecken im Übrigen Bedenken daran, dass zwischen
dem ungarischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren besteht. Zwar hat Ungarn in 2300
Fällen den Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland formal entsprochen, tatsächliche Überstellungen erfolgten jedoch nur in einem Umfang von ca. 1,4 %. Die offensichtlichen Probleme beim Vollzug der in der Dublin III-VO normierten Regelungen zur Aufnahme/ Wiederaufnahme von Asylsuchenden und der Überstellung stellen nach Auffassung des Gerichts auch keine bloße zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen für eine an sich bereits ins Auge gefasste Abschiebung dar.