VG Regensburg 7. Kammer / Az.: RO 7 K 11.30393

Download

Aufgrund dieses Sachverhalts wäre an einen Verstoß gegen Menschenrechte durch den Aufnahmestaat Malta zu denken, so dass eine Ausnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben wäre. Von einer drohenden Inhaftierung wäre der Kläger, der schon einen Schutzstatus erlangt hat, allerdings nicht mehr betroffen  Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update November 2011, S. 4). Zu den Lebensbedingungen
für Migranten hat der EGMR in der Entscheidung vom 21.1.2011 (M.S.S v. Belgium u. Greece, Az. 30696/09) zum Aufnahmestaat Griechenland festgestellt, dass unzureichende Lebensbedingungen eine erniedrigende Behandlung i.S. Art. 3 EMRK darstellen können. Dieser Entscheidung liegt der Sachverhalt der komplett fehlenden staatlichen Unterstützung zugrunde und es wird die besondere Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern betont. Außer in dieser Entscheidung wurde bisher ein allgemeiner Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom EGMR nicht anerkannt (vgl. Thym, Menschenrechtliche
Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung, ZAR 2011, S. 368 ff.)
In Malta sind aufgrund der regelmäßigen Gewährung mindestens subsidiären Schutzes überwiegend Personen mit Aufenthaltsstatus betroffen; es wird eine zumindest das Überleben sichernde staatliche Unterstützung gewährt. Fraglich ist, ob aufgrund der tatsächlich in
Malta kaum vorhandenen Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit für diesen Personenkreis die gleiche Schutzbedürftigkeit wie bei Asylbewerbern zu bejahen ist und ob eine erniedrigende Behandlung auch dann vorliegt, wenn zwar das Überleben, nicht aber ein menschenwürdiges Dasein gesichert ist. Die Frage eines Menschenrechtsverstoßes kann hier offen bleiben […]. Es liegen hier zwar keine humanitären Gründe i. S. Art. 15 der Dublin-II-VO vor, da dieser allein an die Familienzusammenführung anknüpft. Daneben besteht aber die allgemeine Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, die die Berücksichtigung (sonstiger) humanitärer Gründe und politischer Gründe zulässt. Dazu wann solche Gründe aufgrund der allgemeinen Bedingungen im Aufnahmestaat vorliegen, hat sich der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom
21.12.2011 (Az. C-411/10, C-493/10) geäußert. Danach genügt nicht jeder Verstoß gegen die EG-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (Ziff. 82-85). Falls dagegen
ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der EU implizieren, ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Ziff. 86). Es besteht demnach ein ähnlicher Maßstab wie bei den vom Bundesverfassungsgericht für eine Ausnahme von § 26a AsylVfG anerkannten Fallgruppen. Die auf Vorlage einer entsprechenden Rechtsfrage von englischen und irländischen Gerichten ergangene Entscheidung besagt aber nicht, dass das Selbsteintrittsrecht nur unter
den genannten Voraussetzungen ausgeübt werden darf. Vielmehr ergibt sich aus ihr, dass in diesem Fall, wenn nicht die Überstellung in einen anderen nachrangig zuständigen Staat möglich ist (vgl. Ziff. 96-98), das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Daneben verbleiben die Fälle, in denen entsprechend dem ursprünglichen Zweck der Ermächtigung das Ermessen im Einzelfall ausgeübt werden kann. Die geschilderten Lebensbedingungen in Malta bieten Anlass für die Prüfung, ob nicht auch unterhalb der Schwelle der zu bejahenden Menschenrechtsverletzung aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird. Diese Möglichkeit ist durch das Europarecht eröffnet, das im Rang über dem nationalen Recht einschließlich des Grundgesetzes steht […]. Nach den Ausführungen des Bescheids geht die Behörde davon aus, dass es in Malta „in Einzelfällen zu Defiziten bei der Anwendung des EU-Flüchtlingsrechts und zu persönlichen Härten für die Flüchtlinge“ kommen kann. Diese Feststellung ist mit der oben beschriebenen allgemeinen Situation in Malta nicht zu vereinbaren. Es liegen insoweit regelmäßige und übereinstimmende Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen, die Stellungnahmen des U.S. Department of State, die Stellungnahme einer Institution der EG und eine eigene Stellungnahme der maltesischen Regierung vor.  Erkenntnisse aus solchen Quellen sind nach der Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011 (Ziff. 90 – 92) von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen will, zu berücksichtigen. In dem Bescheid wird zudem nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage die anderweitige Einschätzung des Bundesamts beruht. Die Behörde geht demnach von einem unzutreffenden Sachverhalt aus […].Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den angefochtenen Bescheid aufgrund der enthaltenen Ermessensfehler nicht erfüllt ist. Es ist daher die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers offen, so dass die Tatbestandsvoraussetzung der (feststehenden) Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 27a AsylVfG nicht gegeben ist. Die Rechtsvorschrift des § 26a Satz 1 AsylVfG würde die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Asylantrag (bereits) unzulässig ist, schon nicht decken. Außerdem steht erst nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung fest, ob nicht eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Vorschrift gemäß § 26a Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gegeben ist. Mangels unzulässigem Asylantrag besteht auch keine Rechtsgrundlage für die in Ziff. 2 des Bescheids angeordnete Abschiebung. Schon deshalb war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob aufgrund der allgemeinen Lage in Malta auch ein Ausnahmefall entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Konzept der normativen Vergewisserung zu bejahen ist oder ob eine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen
grundrechtsverletzender systemischer Mängel entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegeben ist.