VG Braunschweig 7. Kammer / Az.: 7 B 185/13

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[I]m Einzellfall des Antragstellers [ist] zu berücksichtigen, dass dieser bereits einmal nach Malta zurückgeschoben wurde und er dabei nach seinem bisher nicht widerlegten Vortrag Umstände erlebt hat, die einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren geboten erscheinen lassen. Der Antragsteller hat nämlich vorgetragen, dass er nach seiner Zurückschiebung nach Malta am 07.03.2013 dort bis Juli 2013 ohne jegliche gesundheitliche Versorgung und ohne soziale Unterstützung auf der Straße gelebt habe. Er habe im Flüchtlingscamp keine Aufnahme gefunden, weil die Verantwortlichen ihm den Zutritt zu dem Camp mit de rBegründung verweigert hätten, er habe dies vorher verlassen. Er sei obdachlos, ohne Aufenthaltserlaubnis, ohne Geld, ohne Arbeit ohne Arbeitserlaubnis und ohne gesundheitliche Versorgung geblieben. Er habe mit anderen Flüchtlingen in einem zerstörten Haus gelebt und dieses tagsüber verlassen müssen. Unregelmäßig habe er am Abend in der Kirche zu Essen finden können.