VG München 11. Kammer / Az.: M 11 K 14.50681 / Ungarn

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Dem Kindeswohl ist bei der Entscheidung über die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung besonders Rechnung zu tragen […]. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Unterbringungsbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn […] systemische Mängel aufweisen […]. Dem Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen zufolge werden in Ungarn seit September 2014 auch Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert […]. Die Sachlage in Ungarn hat sich damit für asylsuchende Familien seit September 2014 grundlegend verändert. In früheren Berichten war davon ausgegangen worden, dass von der Möglichkeit der Inhaftierung dieser Personengruppe in der Praxis kein Gebrauch gemacht werde […]. Es ist demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen ihrer Weiterreise während des dortigen Asylverfahrens der Haftgrund einer Verzögerung des Asylverfahrens angenommen und eine Haft angeordnet werden würde.  Nach den Feststellungen von ECRE […] werden zu inhaftierende Familien Unterkünften in Békéscsaba und Debrecen zugewiesen. Diese Einrichtungen seien für die Inhaftierung von Familien nicht geeignet […]. Diese Feststellungen sind schlüssig und glaubhaft […]. Zwar findet sich in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. November 2014 […] die Aussage, dass die Unterbringung von Familien im Rahmen der Asylhaft in Einrichtungen erfolge, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Familien mit minderjährigen Kindern eingerichtet seien. Diese global gehaltene Einschätzung ist jedoch nicht geeignet, die vorstehend zitierten detaillierten Feststellungen zu entkräften […]. Ist schon die Lage für Rückkehrer mit Kindern schwierig, so gilt dies erst Recht für diese Familie, da die Klägerin zu 3) behindert und blind ist.