Archiv der Kategorie: Gerichtsbescheid

VG Minden / AZ.: 12 K 314 / 19.A / Bulgarien

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Zwar halten der bulgarische Staat und teilweise für ihn einspringende karitative Organisationen nach den Erkenntnissen des Gerichts den Art.  20 ff. der Richtlinie 2011/95 EU entsprechende Leistungen (vor allem  Sozialhilfeleistungen, Unterkunft, medizinische Versorgung, Integrationsleistungen) vor. Diese tatsächlich zu erlangen, verlangt  jedoch von hilfsbedürftigen Schutzberechtigten wie der Klägerin eine erhebliche Eigeninitiative und erhebliche Anstrengungen, die in der Regel von alleinstehenden gesunden jungen Menschen erwartet werden können, nicht aber von besonders schutzbedürftigen Personen wie (unbegleiteten) Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen Kindern oder Personen mit schweren Erkrankungen (vgl. etwa Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU).

[…]

Nicht zuletzt die Suche von anerkannten Schutzberechtigten nach einer Unterkunft stellt sich, u.a. aufgrund von Sprachbarrieren, als schwierig dar und fordert u.U. ein Maß an Eigeninitiative (…), was um so schwerer wiegt, als die an eine Meldeadresse in Bulgarien anknüpfende Ausstellung eines Ausweisdokuments grundsätzlich auch Voraussetzung für den Sozialhilfebezug ist.

VG Hamburg / Az.: 7 A 4764/16 / Ungarn

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I. Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgehen, dass der Kläger nach Erhebung der Klage auf Veranlassung der Beklagten nach Ungarn überstellt worden ist. Das für seine Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis ist hierdurch nicht entfallen, auch nicht, soweit sich die Klage gegen die im Bescheid der Beklagten verfügte Abschiebungsanordnung richtet, die zwischenzeitlich vollzogen worden ist, da eine Erledigung der den Kläger belastenden Wirkungen hierdurch noch nicht eingetreten ist (vgl. VG Trier, Urt. v. 27.5.2015, 5 K 1176/14.TR, juris).

II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (8 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im angegriffenen Bescheid unter Nr. 1 getroffene Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 – Dublin-IHI-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers jedoch nicht zuständig. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob Ungarn hierfür zunächst der nach Maßgabe von Art. 7 ff. Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG war. Denn vorliegend besteht jedenfalls eine Verpflichtung der Beklagten, von einer Überstellung des Klägers nach Ungarn gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin-Ill-VO abzusehen […]

Der Berichterstatter schließt sich zu der Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn derzeit als systemisch mangelbehaftet zu bewerten sind, auch im vorliegenden Klageverfahren der Einschätzung der Kammer an, die im Beschluss vom 13.6.2017 (7 AE 2179/17, n.v.) systemische Mängel mit den folgenden Erwägungen angenommen hat:

„Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist festzustellen, dass in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. die – hier allein zu betrachtende – Personengruppe der sog. Dublin-Rückkehrer in Ungarn inzwischen eine Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht. Soweit die Kammer mit Beschluss vom 19.1.2016 […] noch systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn verneint hatte, hält sie an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die inzwischen – durch Gesetz vom 7.3.2017, in Kraft getreten am 28.3.2017 – vorgenommenen Änderungen des ungarischen Asylrechts nicht mehr fest (Annahme systemischer Mängel im Hinblick auf die neue Rechtslage auch bei VG Düsseldorf […]). Die Kammer folgt vielmehr der Einschätzung des UNHCR, wonach die mit Gesetz vom 28.3.2017 geänderte Asylrechtsrechtslage in Ungarn es geboten erscheinen lässt, Rücküberstellungen von Asylbewerbern nach Ungarn unter der Dublin-II-VO zeitweise auszusetzen (vgl. UNHCR, Dublin-Überstellungen nach Ungarn aussetzen, Stellungnahme vom 10.4.2017). Diese Änderung der Rechtslage ist nicht lediglich mit einer deutlichen Verschlechterung der Lebenssituation von Asylbewerbern in Ungarn verbunden, sondern ist auch so wenig sachlich zu rechtfertigen, dass sie als Ausdruck einer überschießend auf Abwehr von Asylbegehren zielenden Einstellung erscheint, welche wiederum weitergehend negativ die Verwaltungspraxis prägen dürfte. Im Zentrum des Gesetzes vom 7.3.2017 steht die Pflicht grundsätzlich jedes Asylbewerbers, sich für die Dauer seines in Ungarn durchgeführten Asylverfahrens in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung („Transitzone“) in der Nähe der ungarischen Südgrenze aufzuhalten […]. Bei diesen Aufnahmeeinrichtungen handelt es sich bislang – und wohl regelhaft – um geschlossene, durch stacheldrahtbewehrte Zäune umgebene Containerkomplexe mit gedrängten räumlichen Verhältnissen bei Fehlen nennenswerter Freiflächen. Die genannte Aufenthaltspflicht für die Dauer des Asylverfahrens besteht insbesondere auch für Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige ab einem Alter von 14 Jahren. Die Stellung eines Asylantrages ist nunmehr ausschließlich in diesen Einrichtungen möglich. Abgesehen von dem Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens dürfen die vorgenannten Einrichtungen von Asylbewerbern ausschließlich durch Überqueren der ungarischen Südgrenze, mithin durch Ausreise, verlassen werden; dies gilt zugleich als Rücknahme des Asylantrages. Die Aufenthaltspflicht in den knapp bemessenen, unzulänglich ausgestatteten ungarischen Transitzonen stellt damit eine jedenfalls haftähnliche Abschreckungsmaßnahme dar, mit der das ungarische Asylrecht in ungerechtfertigter Weise und erheblichem Umfang von allgemeinen Gewährleistungen des Völkerrechts und des sekundären Unionsrechts abweicht. Gemäß Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention […] gewährt jeder vertragschließende Staat grundsätzlich den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen […] nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes […] ist. Das novellierte ungarische Asylrecht knüpft demgegenüber bei der Begründung der Aufenthaltspflicht in einer Transitzone unmittelbar und ausschließlich an der Eigenschaft einer Person als Asylantragsteller an. Diese Aufenthaltspflicht ist aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit jedenfalls als eine bei materieller Betrachtung der Haft gleichkommende Behandlung zu qualifizieren (Bewertung als „de facto-Inhaftierung“ auch bei Hungarian Helsinki Committee, a.a.0.; Amnesty International, a.a.0.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Ausgestaltung auch als Haft im eigentlichen Sinne von Art. 8 der AufnahmeRL anzusehen ist. Die Neugestaltung der Aufenthaltsbedingungen für Asylbewerber ist auch nicht etwa deshalb für die Bewertung des ungarischen Asylsystems unerheblich, weil es sich um eine vorläufige Maßnahme zur Behebung einer akuten Notlage handeln würde. Zwar wird die Maßnahme durch die ungarische Regierung mit einer angeblichen Krisensituation aufgrund von Massenimmigration gerechtfertigt (vgl. Amnesty International, a.a.O.). Tatsächlich hatte Ungarn durch die weitgehende Schließung der Grenzen die Zahl der im Land aufhältlichen Asylbewerber im März 2017 bereits auf etwa 600 reduziert […]. Dementsprechend stellt sich die Maßnahme vorrangig als auf Abschreckung potentieller Asylbewerber gerichtet dar. Der Bewertung der Aufenthaltspflicht als jedenfalls haftähnlich steht im Übrigen – unabhängig von den konkreten räumlichen Gegebenheiten in den Einrichtungen – nicht entgegen, dass ein Antragsteller die Einrichtung auch vor dem regulären Abschluss des Asylverfahrens jederzeit verlassen könnte. Da dies nur unter Überquerung der ungarischen Südgrenze möglich und zwingend mit der Rücknahme des Asylantrages verbunden ist, ist die Aufenthaltspflicht für einen Antragsteller, der sein Asylverfahren in Ungarn zu einem regulären Abschluss bringen möchte, unausweichlich. Ein Asylantragsteller hat auch keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber der Aufenthaltspflicht zur Verfügung, da die Aufenthaltspflicht formell nicht als Haft ausgewiesen ist. Aus dem gleichen Grund sieht das ungarische Recht keine absolute zeitliche Obergrenze vor. Die Unterbringung in einer Transitzone ist zeitlich allein durch die Dauer des Asylverfahrens begrenzt, sofern ein Antragsteller sich nicht zum vorzeitigen Verlassen der Einrichtung unter Rücknahme seines Antrages entscheidet. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Familien mit Kindern und unbegleitete minderjährige Asylbewerber ab einem Alter von 14 Jahren. Insgesamt unterläuft das novellierte ungarische Asylrecht mit der allgemeinen Pflicht zum Aufenthalt in einer Transitzone für die Dauer des Asylverfahrens, die nicht als Haft, sondern als Aufenthaltspflicht ddeklariert wird, bei materieller Betrachtung insbesondere den numerus clausus der – sämtlich auf eine Einzeifallprüfung angelegten -Haftgründe nach Art. 8 Abs. 3, das Erforderlichkeitsprinzip nach Art. 8 Abs. 2 und die Garantien für in Haft befindliche Antragsteller nach Art. 9 der Aufnahme-RL.“

VG Potsdam / Az.: VG 1 K 458/15.A / Ungarn

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Nach der Überzeugung der Kammer bestehen in Ungarn aktuell grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung sowie im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen während des
Asylverfahrens, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass der Klägerin bei einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht […].

Diese Annahme beruht insbesondere auf den gesetzlichen Entwicklungen in Ungarn der letzten Jahre. Nach der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes, die die Möglichkeit einer lnhaftierung von Asylbewerbern vorsah, kam
es ab Sommer 2015 zu weiteren Gesetzesänderungen betreffend unter anderem die Einführung eines beschleunigten Verfahrens, den Rechtsschutz und die lnhaftierung sowie die Aufnahme von Serbien in eine nationale Liste sicherer Drittstaaten mit der Folge der Unzulässigkeit von Asylanträgen bei Einreise über Serbien […].

Im September 2015 wurde mit der Errichtung von Grenzzäunen zu Serbien und Kroatien ein Grenzverfahren in dort eingerichteten Transitzonen etabliert […].

Im Fall von Unzulässigkeit und im beschleunigten Verfahren ist vom Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN) innerhalb von 15 Tagen zu entscheiden, im regulären Verfahren innerhalb von zwei Monaten […].

Unter Beibehaltung der im Juli 2013 eingeführten Asylhaft im Allgemeinen wurde die zulässige Haftdauer für Grenzankömmlinge ohne Papiere auf 24 statt bisher 12 Stunden heraufgesetzt und die Haftanordnung im Dublin-Verfahren erleichtert. Im Allgemeinen kann Asylhaft erstmalig maximal für 72 Stunden sowie aufgrund eines
Verlängerungsantrags um maximal 60 Tage aus im Einzelnen genannten Gründen angeordnet werden, insbesondere bei unklarer Identität und Gefahr des Untertauchens. Zuvor ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann […]. Die maximale Dauer der Asylhaft beträgt 6 Monate, bei Folgeanträgen 12 Monate und bei Familien mit Kindern 1 Monat […]

Dublin-Rückkehrer, über deren Erstantrag bei Rückkehr noch nicht entschieden wurde, werden als Erstantragsteller behandelt. Grundsätzlich hat die Asylbehörde in Fällen, in denen Asylantragsteller während eines laufenden Asylverfahrens in einen Mitgliedstaat weiterreisen, in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit, entweder auf Basis der zur Verfügung stehenden Informationen eine Sachentscheidung zu treffen oder aber das Asylverfahren einzustellen. Regelmäßig wird das Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt […].

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann bis zu neun Monate nach Einstellung des Verfahrens beantragt werden. Danach wird die Einstellung endgültig und der Asylbewerber wird wie ein Folgeantragsteller behandelt, wobei Änderungen dergestalt in Planung seien, dass der Asylantrag auch in diesem Fall vollumfänglich geprüft werde.

Angesichts dieser Ausgangslage, die nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ab dem Jahr 2013 bis zum jetzigen Zeitpunkt durch eine fortschreitende (gesetzliche) Intensivierung und Verschärfung gekennzeichnet ist, besteht für die Klägerin insbesondere die Gefahr, in Ungarn ohne ausreichende gesetzmäßige Anordnung und ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeiten inhaftiert zu werden. Die Anordnung der Asylhaft ist schon nach den gesetzlichen Vorgaben in großem Umfang zulässig. Danach kann Asylhaft angeordnet werden 1. bei unklarer ldentität oder Staatsangehörigkeit, 2. bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden, 3. wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des
Untertauchens besteht, 4. wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, 5. wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde oder 6. zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens,
wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht […].

Diese Formulierung der Haftgründe ist sehr weit gefasst und lässt damit Raum für eine weitreichende lnhaftierung von Asylbewerbern. Auch die tatsächliche Praxis der lnhaftierung in Ungarn wird schon länger in vielen Punkten erheblich kritisiert. So solle das OIN vor einer Haftanordnung zwar prüfen,
ob Alternativen zur Haft bestünden, hiervon würde jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht; Verlängerungen würden automatisch für den Höchstzeitraum beantragt und die Haftanordnungen seien nicht individualisiert […].

Seit dem Jahr 2013 soll die Inhaftierungsquote deutlich angestiegen sein und Anfang November 2015 soll sie CHR zufolge sogar 52% gegenüber 11% im Jahr 2014 betragen haben. Schließlich wies HHC im Juni 2016 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Ungarn einer der wenigen Staaten in Europa sei, in dem Asylantragsteller in der Regel für mehrere Monate inhaftiert würden. Dublin-Rückkehrer würden in der Praxis regelmäßig inhaftiert […]; Zudem lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass ein effektiver
Rechtsschutz existieren würde. Insbesondere bestehen für das OIN und auch die Gerichte sehr restriktive Fristenregelungen zur Entscheidung. Diese sind nicht ausreichend, um die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu
gewährleisten. Bei Fristen im Tagebereich wie dargestellt können die unverzichtbaren Anforderungen an ein solches Verfahren einschließlich Dolmetscher, Anhörung, (individualisierter) Herkunftslandinformationen etc. nicht
eingehalten werden […]; Gleiches gilt für die Rechtmittelfristen. Weiter gibt es zwar Zugang zu Rechtsberatung, in der Praxis ist diese aber den Auskünften zufolge mangels entsprechender staatlicher Finanzierung nicht verfügbar. Soweit überhaupt staatliche Anwälte bestellt seien, agierten diese passiv. Außerdem ist gegen die Verhängung von „Asylhaft“ kein gesetzlicher Rechtsbehelf vorgesehen, sondern nur eine sogenannte „Einspruchsmöglichkeit“. Nach den Informationen von UNHCR werde aber auch hiervon aus Unkenntnis kein Gebrauch gemacht. Gegen die „Einwanderungshaft“ gebe es ebenfalls keinen Rechtsbehelf, nur eine automatische
Überprüfung. Die gerichtliche Haftüberprüfung erfolge in einem „automatisierten“ Prozess alle 60 Tage durch dieselben (Straf—) Richter, die die Erstprüfung durchgeführt hätten. In der täglichen Praxis würden Entscheidungen für 5 bis 15 Häftlinge innerhalb von 30 Minuten gefällt, ohne dass eine individuelle Prüfung erfolgen könne. Die Entscheidungen seien schematisch, das Verfahren nicht individualisiert und es erfolge keine Überprüfung, ob die Haft das einzige Mittel sei. Angesichts dieser gravierenden Missstände kann der Rechtsschutz damit insgesamt gesehen nicht mehr als wirksam bezeichnet werden […].

Zwischenzeitlich ist in Ungarn am 28. März 2017 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, nach der für alle Asylbewerber, die älter als 14 Jahre sind, auch für diejenigen, die nicht über die serbisch-ungarische Grenze eingereist sind, das gesamte Asylverfahren – nicht wie bisher, lediglich die Zulässigkeitsprüfung über maximal 28 Tage – in den Transitzonen an der serbischen Grenze abgewickelt wird […].

Mit einer Pressemitteilung vom 10. April 2017 rief der UNHCR auf, Dublin-Überstellungen nach Ungarn auszusetzen. Es sei am 28. März 2017 ein neues Gesetz (Gesetz T/13976 über die Anpassung mehrerer Gesetze zur Verschärfung der Verfahren in den Grenzzonen) in Kraft getreten, das Asylsuchende zwangsweise interniere. Auch werde ihnen durch physische Hindernisse und eine restriktive Politik effektiv der Zugang zum Territorium und damit zum Asyl verwehrt.

Aufgrund des Vorstehenden ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig sich wegen der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn als rechtswidrig darstellt und daher aufzuheben ist.

VG Potsdam 4. Kammer / VG 4 K 1459/15.A / Ungarn

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Der Begriff des systemischen Mangels weit zu verstehen. Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff; Bank/Hruschka, ZAR 2012, 182 ff.) […].

Maßgeblich für diese Einschätzung sind zunächst die von niemandem mehr ernsthaft bestrittenen erheblichen Kapazitätsprobleme, die zwar – soweit ersichtlich – derzeit eine Reihe von europäischen Staaten, auch die Bundesrepublik Deutschland betreffen, in Ungarn aber wohl weit massiver sind […]. Denn in der ersten Jahreshälfte 2015 sind nach Angaben der Regierung bis zu 72.000 Flüchtlinge nach Ungarn eingereist […]. Bis zum 14. Juli 2015 sollen es bis zu 78.000 Flüchtlinge gewesen sein […]. Die Aufnahmekapazitäten liegen bei maximal 2.500 Plätzen für Flüchtlinge. Bei einem Verhältnis von bis zu 29 Flüchtlingen im Halbjahr für einen Aufnahmeplatz ist für die Kammer schon im Ansatz nicht mehr erkennbar, wie hier eine menschenwürdige Unterbringung der Flüchtlinge gewährleistet werden soll. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge, soweit sie nicht nicht inhaftiert werden, untertauchen und in weitere EU-Länder weiterreisen. Denn angesichts der enorm hohen Zahl, die sich binnen weniger Jahre vervielfacht hat, sind die Aufnahmekapazitäten völlig unzureichend. Es ist ausgeschlossen, dass Unterkunft und Verpflegung in einem Mindestansprüchen genügenden Sinne vorgehalten werden, um die häufig traumatisierten Flüchtlinge ausreichend zu versorgen. Viele Flüchtlinge werden dementsprechend auf der Straße leben, wo sie einer feindseligen Umgebung und einer zunehmenden Anzahl an rassistischen Übergriffen ausgesetzt sind […].

Hinzu kommt, dass der Kläger damit rechnen muss, bei einer Überstellung nach Ungarn inhaftiert zu werden. Es kann dahinstehen, ob bereits die Inhaftierungspraxis einen systemischen Mangel darstellt, denn die ungarische Regierung hat am 6. Juli 2015 eine Änderung des Asylrechts beschlossen, die am 1. August 2015 in Kraft getreten ist. Diese soll nicht nur eine erhebliche Verfahrensverkürzung auf wenige Tage unter Wegfall bzw. massiver Einschränkung der gebotenen Rechtschutzmöglichkeiten sowie eine Verlängerung der Inhaftierung aller Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, die in das Land illegal eingereist sind, einschließlich Frauen, Kinder und besonders Schutzbedürftiger, vorsehen; sondern Asylsuchenden kann nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts infolge der Gesetzesänderung  der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt werden sollten sie durch eines der Länder eingereist sein, das die ungarischen Behörden nun als „sicher“ eingestuft haben. Jeder, der auf dem Weg nach Ungarn durch eines dieser Länder eingereist ist, könnte ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes abgewiesen werden. Zu einer ganzen Reihe neuer Ablehnungsgründe zählt daher offenbar auch die Möglichkeit, die Anträge von Asyl- und Flüchtlingsschutzsuchenden, die durch „sichere Drittstaaten“ gekommen sind, für unzulässig zu erklären und diese in in „sichere Drittstaaten“ zurückzuführen.  Auf der von der ungarischen Regierung erstellten Liste soll unter den Begriff „sichere Drittstaaten“ neben Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina und Kosovo auch Griechenland fallen. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Kläger bei einer Rückführung nach Ungarn von dem Risiko der Abschiebung in eines dieser Länder bedroht sind, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit erfolgen würde. Dies würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonventionen bedeuten […]. Vor diesem Hintergund hat sich auch der UNHCR zutiefst besorgt darüber gezeigt, dass die vorgeschlagene Änderung des Asylrechts die Rücksendung von Asylbewerbern in potentiell unsichere Drittstaaten ermögliche […].

Nicht unberücksichtigt bleiben können schließlich die Aktionen und Äußerungen der rechtsnationalen Regierung Ungarns der vergangenen Tage, die zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin ein Klima schaffen, das die ohnehin kaum noch tragbare Lage der Flüchtlinge in Ungarn weiter verschärfen wird.

VG Bremen 3. Kammer / Az.: 3 K 296/15 / Ungarn

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Nach Auswertung der aktuellen Auskunftslage zum Zielstaat Ungarn sei zwar davon auszugehen, dass einem nach Ungarn abgeschobenen Asylbewerber im Regelfall nicht die Gefahr eines Refoulments im Sinne von Artikel 33 Genfer Konvention drohen werde. Allerdings werde der Kläger bei einer Abschiebung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verhaftet werden. Das Verfahren der Haftanordnung, -überprüfung und -verlängerung werde in einer Weise praktiziert, die die Betroffenen zu reinen Objekten des Verfahrens herabwürdige. Im Zusammenspiel mit Haftbedingungen, die nicht den Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung entsprächen, drohe dem Kläger als Dublin-Rückkehrer in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare Behandlung. Hierzu führte der Einzelrichter in seinem Beschluss vom 30.03.2015 im Einzelnen wie folgt aus (S. 8ff.):

„(2) Asylsuchende unterliegen in Ungarn weiterhin einem erheblichen Risiko, für einen längeren Zeitraum in Haft genommen zu werden. Der UNHCR weist in einer Auskunft vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf zwar darauf hin, dass gegenüber den Vorjahren in 2013 ein signifikanter Rückgang der Inhaftierungen zu verzeichnen gewesen sei. Jetzt würden nur noch etwa 25% aller Asylsuchenden in Haft genommen. Der Kommissar für Menschenrechte des Europäischen Rates, Nils Muiznieks, bestätigt in einem Report vom 16.12.2014 über einen Besuch des Landes Ungarn im Juli 2014 (im Folgenden: Muiznieks-Report) diese Zahlen. Ergänzend merkt er jedoch an, dass sich zum Zeitpunkt seines Besuchs aus der Gruppe der allein reisenden männlichen Asylbewerber wohl 42 % in Haft befunden hätten (Rdnr. 155): Allerdings weist der UNHCR in mehreren Auskünften (09.05.2014 an VG Düsseldorf; 20.09.2014 an VG Freiburg; 30.09.2014 an VG Bremen) darauf hin, dass Personen, die gemäß der Dublin-Verordnung überstellt würden, bei der Einreise nach Ungarn stets inhaftiert würden. Hier scheine die Migrationsbehörde (OIN) davon auszugehen, dass die Betroffenen untertauchen und die Entscheidung des Asylantrags nicht abwarten würden, weil sie schon einmal illegal aus Ungarn ausgereist seien. Auch die Organisation Pro Asyl berichtet in einer Auskunft vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf von einem erhöhten Verhaftungsrisiko für Dublin-Rückkehrer in Ungarn. Demgegenüber führt das Auswärtige Amt in seiner o.a. Auskunft vom 19.11.2014 aus, dass eine regelhafte Inhaftnahme von Dublin-Rückkehrern nicht bestätigt werden könne. Die Belastbarkeit dieser Stellungnahme des Auswärtigen Amtes relativiert sich indes durch den Umstand, das sie auch in anderen Punkten in einem deutlichen Kontrast zu anderen aktuellen Auskünften, insbesondere auch zu denen des UNHCR und zu dem Muiznieks-Report, steht. Dies lässt den Schluss zu, dass in der o.a. Auskunft des Auswärtigen Amtes eher die Rechtslage in Ungarn, als die davon wohl mitunter abweichenden tatsächlichen Verhältnisse im Land beschrieben werden. Mehrere Auskunftsstellen berichten zudem darüber, dass seit September 2014 verstärkt asylsuchende Familien mit Kindern inhaftiert würden, was seit Juli 2013 zwar gesetzlich möglich, aber bisher nicht praktiziert worden sei. Die einschlägigen Hafteinrichtungen seien für die Unterbringung von Familien im Übrigen auch nicht geeignet (Hungarian Helsiki Committee -HHC-/AIDA vom 04.11.2014 „Asylum Seeking Families Detained in Hungary Against Children’s Best Interest“; Pro Asyl vom 31.10.2014 an VG Düsseldorf).

(3) Übereinstimmend kritisierten mehrere Institutionen die Inhaftierungspraxis und eine unzureichende gerichtliche Überprüfung und Kontrolle von Haftgründen und Haftverlängerungen. Der UNHCR moniert in seiner o.a. Auskunft vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf, dass keine Klarheit darüber bestehe, nach welchen Kriterien Haft angeordnet werde. Die Haftgründe in dem am 01.07.2013 in Kraft getretenen Asylgesetz seien sehr vage und weit formuliert worden. Auf Nachfrage hätten ungarische Behörden mitgeteilt, dass die Verteilung von Asylbewerbern auf offenen oder geschlossene Unterbringungseinrichtungen letztlich davon abhänge, wo gerade Plätze frei seien (ebenso: Muizineks-Report, Rdnr. 156). Der Muizineks-Report bemängelt, dass es keine Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Verhängung von Asylhaft gebe. Nach den im Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen könnten Asylsuchende zunächst für 72 Stunden in Gewahrsam genommen werden. Die Haft könne danach durch ein Gericht mehrfach um jeweils bis zu 60 Tage verlängert werden bis zu einer maximalen Gesamthaftzeit von sechs Monaten (Rdnr. 152). Alternativen zur Haft, wie das Hinterlegen einer Kaution, würden kaum in Erwägung gezogen. Grund für die seltene Verwendung von Kaution solle auch das Fehlen von klaren Richtlinien in Bezug auf ihre Anwendung und eine undurchsichtige und inkonsistente Handhabung im ganzen Land sein. Der Kautionsbetrag in Höhe von 2.000 Euro sei vom betroffenen Personenkreis zudem kaum aufzubringen (Rdnr. 155). Zum Verfahren der Haftprüfung führt der UNHCR in seiner o.a. Auskunft vom 09.05.2014 ergänzend aus, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass die Gerichte die Haftanordnungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung meist um die maximal mögliche Spanne von 60 Tagen verlängern würden. Die Häftlinge würden den Gerichten in Gruppen vorgeführt. Für die Bearbeitung des Einzelfalls blieben so meist weniger als drei Minuten. Ein individuelle Prüfung von Haftgründen sei bei dieser Verfahrensweise nicht möglich. Eine Evaluation des Verfahrens durch eine Arbeitsgruppe des Obersten Gerichtshof habe ergeben, dass die Gerichte in allen Fällen die behördlichen Haftverlängerungen abgesegnet hätten. Die sog. EU-Aufnahme-Richtline […] sei in Ungarn nur teilweise in nationales Recht umgesetzt worden. In seiner Auskunft vom 30.09.2014 an das VG Düsseldorf hat der UNHCR die vorstehenden Feststellungen wiederholt. Weiter weist er in dieser Auskunft darauf hin, dass Haftanordnungen nicht individualisiert würden. Sie enthielten keine einzelfallbezogene Begründung, insbesondere auch nicht zu der Frage, warum die Asylhaft das einzige Mittel zur Sicherstellung der Anwesenheit des Betroffenen im laufenden Asylverfahren sei. Die gleiche Kritik äußerte Pro Asyl unter Bezugnahme auf Auskünfte des HHC in seiner Stellungnahme 31.10.2014 an das VG Düsseldorf. Ergänzend wir darin weiter ausgeführt, dass die offiziellen Angaben staatlicher Stellen zur durchschnittlichen Asylhaftdauer in Ungarn (32 Tage) wesentlich niedriger seien, als die vom HHC bei der Überprüfung festgestellten Werte. Das HHC habe in der Vergangenheit beobachtet, dass die maximale Haftdauer in vielen Fällen voll ausgeschöpft worden sei. Zudem soll nach den Feststellungen von Pro Asyl in den Haftanstalten der Zugang zu einer Rechtsberatung praktisch nur über Vertragsanwälte des HHC möglich sein, die die Einrichtungen einmal pro Woche besuchen. Das habe zur Folge, dass nur eine Minderheit der inhaftierten Asylsuchenden Rechtsberatung erhalte oder anwaltlich vertreten werde (Auskunft v. 31.10.2014, Antworten 5h und 11). Auch der UNHCR führt in seiner Stellungnahme vom 30.09.2014 für das VG Düsseldorf aus, dass Asylsuchende nach dem Gesetz zwar Anspruch auf ein kostenlose Rechtsberatung hätten, in der Praxis eine eine qualifizierte Beratung durch das staatliche Rechtshilfesystem aber nicht verfügbar sei. Eine solche Verfahrenspraxis wird den Anforderungen des Art 9 Abs. 6 der EU-Aufnahme-Richtlinie nicht gerecht, wonach Schutzsuchende in gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung von Haftanordnungen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können.

(4) Die Haftbedingungen für Asylbewerber werden weiterhin vielfach kritisiert. Zu den Bedingungen in der Haft führt der UNHCR in seinen Auskünften vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf und vom 30.09.2014 an das VG Bremen aus, dass Dublin-Rückkehrer in die sog. Asylhaft genommen würden, die vom Office of Immigration and Nationality (OIN) betrieben werde. In der Asylhaft werde schlecht geschultes Wach- und Betreuungspersonal eingesetzt. Daneben gebe es die von der Polizei verwaltete Migrationshaft mit in der Regel besser qualifizierten Personal, in die Folgeantragsteller aufgenommen würden. Es werde von Inhaftierten kritisiert, dass in der Asylhaft keine angemessene medizinische Betreuung gewährleistet sei. Es finde hier auch keine Betreuung durch Psychologen statt. Einige Hafteinrichtungen würden nicht die hygienischen Mindeststandards (zu wenige Duschen und Bäder; unzureichende Ausstattung) erfüllen. Es geben Berichte über Misshandlungen und Schikane und Beschwerden über brutale Übergriffe. Es werde von einer steigenden Zahl von Beschwerden über die Brutalität des Wachpersonals in der Hafteinrichtung Debrecen berichtet. Es sei zudem zu kritisieren, dass die Asylhäftlinge zu Behörden- oder Arztterminen außerhalb der Hafteinrichtung wie Strafgefangene in Handschellen und an einer Leine ausgeführt würden. Der starke Zustrom von Asylsuchende im Sommer 2013 habe zu einer erheblichen Verschlechterung der hygienischen Bedienungen und der Sicherheitslage geführt. Die klaren Profile der OIN-Aufnahmeeinrichtungen hätten wegen des Asylbewerberzustroms nicht aufrechterhalten werden können. In den Einrichtungen seien nun Menschen mit gänzlich unterschiedlichem Rechtsstatus untergebracht. Pro Asyl kommt in seiner Stellungnahme vom 31.10.2014 zu einer ähnlichen Bewertung der Haftbedingungen. Ergänzend weist die Organisation allerdings darauf hin, dass sich die Insassen tagsüber innerhalb der Hafteinrichtungen frei bewegen könnten.

In einer zusammenfassenden Betrachtung der aktuellen Auskunftslage kommt der entscheidende Einzelrichter zu der Überzeugung, dass gravierende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer in Ungarn aufgrund oder oben beschriebenen systemischen Verfahrensmängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung ausgesetzt sein wird, die Art. 3 EMRK verletzen würde.

VG München 11. Kammer / Az.: M 11 K 14.50681 / Ungarn

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Dem Kindeswohl ist bei der Entscheidung über die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung besonders Rechnung zu tragen […]. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Unterbringungsbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn […] systemische Mängel aufweisen […]. Dem Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen zufolge werden in Ungarn seit September 2014 auch Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert […]. Die Sachlage in Ungarn hat sich damit für asylsuchende Familien seit September 2014 grundlegend verändert. In früheren Berichten war davon ausgegangen worden, dass von der Möglichkeit der Inhaftierung dieser Personengruppe in der Praxis kein Gebrauch gemacht werde […]. Es ist demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen ihrer Weiterreise während des dortigen Asylverfahrens der Haftgrund einer Verzögerung des Asylverfahrens angenommen und eine Haft angeordnet werden würde.  Nach den Feststellungen von ECRE […] werden zu inhaftierende Familien Unterkünften in Békéscsaba und Debrecen zugewiesen. Diese Einrichtungen seien für die Inhaftierung von Familien nicht geeignet […]. Diese Feststellungen sind schlüssig und glaubhaft […]. Zwar findet sich in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. November 2014 […] die Aussage, dass die Unterbringung von Familien im Rahmen der Asylhaft in Einrichtungen erfolge, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Familien mit minderjährigen Kindern eingerichtet seien. Diese global gehaltene Einschätzung ist jedoch nicht geeignet, die vorstehend zitierten detaillierten Feststellungen zu entkräften […]. Ist schon die Lage für Rückkehrer mit Kindern schwierig, so gilt dies erst Recht für diese Familie, da die Klägerin zu 3) behindert und blind ist.

VG München 24. Kammer / Az.: M 24 K 15.50072 /Ungarn

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Zwar hat gerade für Ungarn die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) beriets in einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen zum 1. Juli 2013 systemische Mängel verneint (EuGH (Große Kammer) U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – Rn. 60 und 61, NVwZ 2014, 208). Allerdings sind zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel verfasst und veröffentlicht worden, die dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 noch nicht bekannt sein konnten, weil sie damals noch nicht existierten.

Im Folgenden greift der Gerichtsbescheid die Argumentation der 23. Kammer des VG Berlin (15.1.2015) auf, d. h. es wird zwar kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh erkannt, allerdings von einem Verstoß gegen Art.  6  GRCh ausgegangen und auf Art. 51 Abs. 1 GRCh verwiesen.