VG Hamburg / Az.: 7 A 4764/16 / Ungarn

Download

I. Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgehen, dass der Kläger nach Erhebung der Klage auf Veranlassung der Beklagten nach Ungarn überstellt worden ist. Das für seine Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis ist hierdurch nicht entfallen, auch nicht, soweit sich die Klage gegen die im Bescheid der Beklagten verfügte Abschiebungsanordnung richtet, die zwischenzeitlich vollzogen worden ist, da eine Erledigung der den Kläger belastenden Wirkungen hierdurch noch nicht eingetreten ist (vgl. VG Trier, Urt. v. 27.5.2015, 5 K 1176/14.TR, juris).

II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (8 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im angegriffenen Bescheid unter Nr. 1 getroffene Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 – Dublin-IHI-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers jedoch nicht zuständig. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob Ungarn hierfür zunächst der nach Maßgabe von Art. 7 ff. Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG war. Denn vorliegend besteht jedenfalls eine Verpflichtung der Beklagten, von einer Überstellung des Klägers nach Ungarn gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin-Ill-VO abzusehen […]

Der Berichterstatter schließt sich zu der Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn derzeit als systemisch mangelbehaftet zu bewerten sind, auch im vorliegenden Klageverfahren der Einschätzung der Kammer an, die im Beschluss vom 13.6.2017 (7 AE 2179/17, n.v.) systemische Mängel mit den folgenden Erwägungen angenommen hat:

„Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist festzustellen, dass in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. die – hier allein zu betrachtende – Personengruppe der sog. Dublin-Rückkehrer in Ungarn inzwischen eine Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht. Soweit die Kammer mit Beschluss vom 19.1.2016 […] noch systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn verneint hatte, hält sie an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die inzwischen – durch Gesetz vom 7.3.2017, in Kraft getreten am 28.3.2017 – vorgenommenen Änderungen des ungarischen Asylrechts nicht mehr fest (Annahme systemischer Mängel im Hinblick auf die neue Rechtslage auch bei VG Düsseldorf […]). Die Kammer folgt vielmehr der Einschätzung des UNHCR, wonach die mit Gesetz vom 28.3.2017 geänderte Asylrechtsrechtslage in Ungarn es geboten erscheinen lässt, Rücküberstellungen von Asylbewerbern nach Ungarn unter der Dublin-II-VO zeitweise auszusetzen (vgl. UNHCR, Dublin-Überstellungen nach Ungarn aussetzen, Stellungnahme vom 10.4.2017). Diese Änderung der Rechtslage ist nicht lediglich mit einer deutlichen Verschlechterung der Lebenssituation von Asylbewerbern in Ungarn verbunden, sondern ist auch so wenig sachlich zu rechtfertigen, dass sie als Ausdruck einer überschießend auf Abwehr von Asylbegehren zielenden Einstellung erscheint, welche wiederum weitergehend negativ die Verwaltungspraxis prägen dürfte. Im Zentrum des Gesetzes vom 7.3.2017 steht die Pflicht grundsätzlich jedes Asylbewerbers, sich für die Dauer seines in Ungarn durchgeführten Asylverfahrens in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung („Transitzone“) in der Nähe der ungarischen Südgrenze aufzuhalten […]. Bei diesen Aufnahmeeinrichtungen handelt es sich bislang – und wohl regelhaft – um geschlossene, durch stacheldrahtbewehrte Zäune umgebene Containerkomplexe mit gedrängten räumlichen Verhältnissen bei Fehlen nennenswerter Freiflächen. Die genannte Aufenthaltspflicht für die Dauer des Asylverfahrens besteht insbesondere auch für Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige ab einem Alter von 14 Jahren. Die Stellung eines Asylantrages ist nunmehr ausschließlich in diesen Einrichtungen möglich. Abgesehen von dem Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens dürfen die vorgenannten Einrichtungen von Asylbewerbern ausschließlich durch Überqueren der ungarischen Südgrenze, mithin durch Ausreise, verlassen werden; dies gilt zugleich als Rücknahme des Asylantrages. Die Aufenthaltspflicht in den knapp bemessenen, unzulänglich ausgestatteten ungarischen Transitzonen stellt damit eine jedenfalls haftähnliche Abschreckungsmaßnahme dar, mit der das ungarische Asylrecht in ungerechtfertigter Weise und erheblichem Umfang von allgemeinen Gewährleistungen des Völkerrechts und des sekundären Unionsrechts abweicht. Gemäß Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention […] gewährt jeder vertragschließende Staat grundsätzlich den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen […] nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes […] ist. Das novellierte ungarische Asylrecht knüpft demgegenüber bei der Begründung der Aufenthaltspflicht in einer Transitzone unmittelbar und ausschließlich an der Eigenschaft einer Person als Asylantragsteller an. Diese Aufenthaltspflicht ist aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit jedenfalls als eine bei materieller Betrachtung der Haft gleichkommende Behandlung zu qualifizieren (Bewertung als „de facto-Inhaftierung“ auch bei Hungarian Helsinki Committee, a.a.0.; Amnesty International, a.a.0.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Ausgestaltung auch als Haft im eigentlichen Sinne von Art. 8 der AufnahmeRL anzusehen ist. Die Neugestaltung der Aufenthaltsbedingungen für Asylbewerber ist auch nicht etwa deshalb für die Bewertung des ungarischen Asylsystems unerheblich, weil es sich um eine vorläufige Maßnahme zur Behebung einer akuten Notlage handeln würde. Zwar wird die Maßnahme durch die ungarische Regierung mit einer angeblichen Krisensituation aufgrund von Massenimmigration gerechtfertigt (vgl. Amnesty International, a.a.O.). Tatsächlich hatte Ungarn durch die weitgehende Schließung der Grenzen die Zahl der im Land aufhältlichen Asylbewerber im März 2017 bereits auf etwa 600 reduziert […]. Dementsprechend stellt sich die Maßnahme vorrangig als auf Abschreckung potentieller Asylbewerber gerichtet dar. Der Bewertung der Aufenthaltspflicht als jedenfalls haftähnlich steht im Übrigen – unabhängig von den konkreten räumlichen Gegebenheiten in den Einrichtungen – nicht entgegen, dass ein Antragsteller die Einrichtung auch vor dem regulären Abschluss des Asylverfahrens jederzeit verlassen könnte. Da dies nur unter Überquerung der ungarischen Südgrenze möglich und zwingend mit der Rücknahme des Asylantrages verbunden ist, ist die Aufenthaltspflicht für einen Antragsteller, der sein Asylverfahren in Ungarn zu einem regulären Abschluss bringen möchte, unausweichlich. Ein Asylantragsteller hat auch keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber der Aufenthaltspflicht zur Verfügung, da die Aufenthaltspflicht formell nicht als Haft ausgewiesen ist. Aus dem gleichen Grund sieht das ungarische Recht keine absolute zeitliche Obergrenze vor. Die Unterbringung in einer Transitzone ist zeitlich allein durch die Dauer des Asylverfahrens begrenzt, sofern ein Antragsteller sich nicht zum vorzeitigen Verlassen der Einrichtung unter Rücknahme seines Antrages entscheidet. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Familien mit Kindern und unbegleitete minderjährige Asylbewerber ab einem Alter von 14 Jahren. Insgesamt unterläuft das novellierte ungarische Asylrecht mit der allgemeinen Pflicht zum Aufenthalt in einer Transitzone für die Dauer des Asylverfahrens, die nicht als Haft, sondern als Aufenthaltspflicht ddeklariert wird, bei materieller Betrachtung insbesondere den numerus clausus der – sämtlich auf eine Einzeifallprüfung angelegten -Haftgründe nach Art. 8 Abs. 3, das Erforderlichkeitsprinzip nach Art. 8 Abs. 2 und die Garantien für in Haft befindliche Antragsteller nach Art. 9 der Aufnahme-RL.“