VG Osnabrück / AZ.: 5 B 144/18 / Bulgarien

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Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück gibt zuständiger Behörde auf, dem Antragsteller, der bereits nach Bulgarien abgeschoben worden war, die unverzügliche Wiedereinreise nach Deutschland auf ihre Kosten zu ermöglichen.

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Die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil zumindest ein nationales Abschiebungsverbot in Betracht kommt. Im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018 (10 LB 81/17 , juris) zu der Situation in Bulgarien kommt hier gerade unter Berücksichtigung der bei Gericht eingereichten ärztlichen Stellungnahme vom 26.03.2018 jedenfalls die Annahme eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5i,V,m, Art 3 EMRK in Betracht.

Ferner wird die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 01.12.2017 gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung wie hier angesichts der am 26.04.2018 erfolgten Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien schon vollzogen ist. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einer früheren Entscheidung über den am 04.04.2018 gestellten Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO keine Überstellung nach Bulgarien erfolgt wäre und dies dem Antragssteller nicht zum Nachteil gereichen darf.

Die Antragsgegnerin ist damit gem. Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich wieder aufzunehmen und gem. Art. 30 Abs. 2 Dublin III-VO die Kosten der Rücküberstellung zu tragen.