VG Hannover 7. Kammer / Az.: 7 B 2136/15 / Ungarn

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[Es] kann dahinstehen, ob der Antragsteller in Ungarn überhaupt um Asyl nachgesucht hat. Denn es steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Sinne des § 34a AsylVfG fest, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Gemäß § 27 AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll der Ausländer in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald „feststeht“, dass sie durchgeführt werden kann […]. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt an der praktischen Möglichkeit der zeitnahen Abschiebung. Zwar hat Ungarn seine Zustimmung zur Rückübernahme des Antragstellers in seinen Hoheitsbereich erteilt. Jedoch steht derzeit nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, weil Ungarn unter dem 29.05.2015 […] eine zeitlich begrenzte Rücknahmesperre bis zum 05.08.2015 ausgesprochen hat. Ungarn bittet darum, bis zum 05.08.2015 keine Flüchtlinge zu überstellen, da die Kapazitäten erschöpft seien. Die Abschiebung kann daher nicht in allernächster Zeit durchgeführt werden.

Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.