Die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Ungarn begegnet gleichwohl rechtlich durchgreifenden Bedenken. Entgegen den Vorgaben des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG dürfte nämlich nicht feststehen, dass der Antragsteller nach Ungarn abgeschoben werden kann. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist aber nur dann rechtmäßig, wenn auszuschließen ist, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt […]. Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, sondern auch von inlandsbezogenen Vollzugshindernissen und Duldungsgründen. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten […]. Ein Duldungsgrund (§ 60 a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rücknahmebereitschaft des Zielstaates der Abschiebung nicht geklärt ist […] oder – wie hier – nicht (länger) gegeben ist. Da § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfg den Erlass der Abschiebungsanorndung tatbestandlich daran anknüpft, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, steht auch ihre Rechtsmäßigkeit unter dem (andauernden) Vorbehalt der unzweifelhaften Bereitschaft des Zielstaates der Abschiebung, den Abzuschiebenden aufzunehmen […]. Dies ist hier nicht (mehr) der Fall. Ungarn hat unter dem 24. Juni 2015 das EU-Abkommen zur Rücknahme von Flüchtlingen einseitig außer Kraft gesetzt und mitgeteilt, bis auf Weiteres keine Flüchtlinge mehr zurückzunehmen, die aufgrund der Dublin III-VO abgeschoben werden sollen […]. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dennoch von einer (fortbestehenden) Aufnahmebereitschaft Ungarn ausgegangen werden kann, sind nicht ersichtlich.
Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.