VG Minden 3. Kammer / Az.: 3 K 3120/14.A / Ungarn

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Für asylsuchende Familien hat sich nach dem Bericht von AIDA vom 04.11.2014 die Situation jedenfalls verschärft. Danach werden seit September 2014 auch Familien mit Kindern in Ungarn inhaftiert. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Haftbedingungen für die Unterbringung von Kindern nicht geeignet sind, und dass die Unterbringung von Kindern in den Anstalten das Wohl der Kinder gefährdet. Nach der Rechtsprechung des EGMR [Tharakhel gegen die Schweiz] genießen Kinder besonderen Schutz, da sie spezifische Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie allein oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssen ihrem Alter und ihren Bedürfnissen angepasst sein. Eine Obergrenze des Alters der (minderjährigen) Kinder legt der EGMR in seiner Entscheidung nicht fest. Zu diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählen die Kläger. Die Klägerin zu 3. ist am 14.04.2013 geboren. Liegen aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsorganisationen – wie hier – oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass im Falle einer Überstellung in einen an sich sicheren Drittstaat die Ausländer dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCH ausgesetzt zu sein, hat die für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. Eine Rückführung setzt deshalb voraus, dass im Falle einer Überstellung festgestellte, an sich bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen dem für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen und den Behörden des Aufnahmestaates in einer Weise kompensiert werden können, dass eine unmenschliche  und erniedrigende Behandlung vermieden werden kann […]. Im Hinblick auf den Schutz der Kinder obliegt es den überstellenden Behörden insbesondere, Zusicherungen einzuholen, dass die Asylbewerber in Einrichtungen und Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angemessen sind und dass sie als Familie zusammen bleiben können […]. Daran fehlt es hier vollständig. Es ist von der Beklagten weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen nur ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte entsprechend notwendige Abreden mit den ungarischen Behörden getroffen hat.