VG Kassel 6. Kammer / Az.: 6 L 1147/15.KS.A / Ungarn

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Aufgrund der Berücksichtigung neuester Erkenntnisse über eingetretene Veränderungen der Umstände in Ungarn und der Änderung des Asylrechts in Ungarn zum 06.07.2015 kann derzeit nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren in Ungarn frei ist von systemischen Schwachstellen […]. Maßgeblich für die Zweifel am Bestehen systemischer Schwachstellen ist zum einen, dass es ernstzunehmende Berichte über erheblich Kapazitätsprobleme gibt. Diese  betreffen zwar soweit ersichtlich derzeit nahezu alle europäischen Staaten, in Teilen auch die Bundesrepublik Deutschland, Ungarn aber ungleich massiver. Das VG Münster hat im Beschluss vom 07.07.2015 (Aktenzeichen: 2 L 858/15.A […]) dazu ausgeführt:

„Ausgangspunkt für diese Bewertung ist das in Ungarn sich in jüngster Zeit massiv zuspitzende Kapazitätsproblem bei der Aufnahme von Asylbewerbern bedingt durch die stetig ansteigende Zahl von Asylbewerbern. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen […]. Bis zu 72.000 Flüchtlinge sollen bereits in diesem Jahr nach Angaben der ungarischen Regierung in das Land gelangt sein […]. Ungarn gehört damit in der EU zum drittgrößten Zuwanderungsland für Asylbewerber […].  Hinzu kommt noch, dass Ungarn nach der Dublin-VO verpflichtet ist, alle weitergereisten Personen, die erstmals in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, wiederaufzunehmen. Dieser großen Anzahl von Asylbewerbern steht demgegenüber nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Wie dem jüngsten Bericht des European Support Office (EOS) vom 18. Mai 2015 zu entnehmen ist, der eine ausführliche aktuelle Berichterstattung über das ungarische Asylsystem enthält […], gibt es in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Die Plätze verteilen sich auf vier offene Aufnahmeeinrichtungen (Bicske 439, Debrecen 823, Vamaosszabadi 255, Nagyfa 300 sowie in Balassagyarmat 111) und drei geschlossene Lager (Debrecen 192, Bekescsaba 159, Nyirbator 105). Bereits diese Zahlen verdeutlichen das bestehende massive Unterbringungsproblem in Ungarn. Es kann angesichts dieser Größenordnung bei einer Zuwanderung von mehr als 60.000 Flüchtlingen innerhalb eines halben Jahres ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die erheblich zu geringe Zahl an staatlichen Unterbringungsplätzen für Asylbewerber auch nur ansatzweise durch von Kirchen und sonstigen nichtstaatlichen caritativen Einrichtungen aufgefangen werden könnte.  Hinzu kommt, dass sich der ungarische Staat selbst weder willens noch in der Lage sieht, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Dass bereits seit einigen Monaten von den ungarischen Behörden die Situation der Flüchtlingsunterbringung als dramatisch eingestuft wird, zeigt der Umstand des bereits Ende Mai 2015 erklärten Aufnahmestopps von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Transfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015 […] Als erschwerend ist die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-Übereinkommen anzusehen, die das gesamte Dublin-Konzept als ein Systemfehler bezeichnet. Seitens der ungarischen Regierung wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle […].  Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern gipfelte schließlich in der am 23. Juni 2015 erfolgten Ankündigung des Regierungschef Orban, das EU Abkommen zur Aufnahme von Flüchtlingen auszusetzen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Kapazitäten ausgeschöpft seien („Das Boot ist voll“) und die ungarischen Interessen sowie die ungarische Bevölkerung geschützt werden müssten […]. Wenn auch diese Ankündigung bereits einen Tag später zurückgenommen wurde, so macht sie doch auf der einen Seite die dramatische Unterbringungssituation für die Flüchtlinge in Ungarn deutlich wie auch auf der anderen Seite die fehlende Bereitschaft staatlicher Stellen, die Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen und deren menschenwürdige Unterbringung zu garantieren. Vielmehr ist zu konstatieren,  dass die ungarische Regierung die Politik der Ausgrenzung weiter forciert. Ungeachtet internationaler Kritik hat Ungarn die Regeln für die Einwanderung verschärft. Am Montag, den 6 Juli 2015 verabschiedete das ungarische Parlament eine Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der Zeitrahmen für Asylverfahren wird gekürzt werden. Mit der neuen Rechtslage wird ermöglicht, Asylanträge von Flüchtlingen abzulehnen, die über sichere Transitländer nach Ungarn gereist sind – selbst wenn sie aus Bürgerkriegsländern wie Syrien, Afghanistan oder dem Irak stammen. Vorgesehen ist überdies, dass Asylbewerber zukünftig selbst für Kost und Unterbringung während der Antragsbearbeitung zahlen sollen […].“

Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Dieses bedeutet ein so erhebliches Unterbringungsproblem, dass derzeit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob Ungarn eine den Anforderungen des EU-Rechts genügende (Mindest-)Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden gewährleisten kann. Darüber hinaus ergeben sich weitere erhebliche Zweifel des Gerichts am Bestehen systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem daraus, dass Ungarn seit dem 06.07.2015 eine Änderung des Asylrechts beschlossen hat. Diese soll nicht nur eine Verfahrensverkürzung unter Wegfall bzw. massiver Einschränkung der gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten, eine Ausweitung der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchlingsschutzmöglichkeiten, eine Ausweitung der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, einschließlich Familien, Kindern und besonders Schutzbedürftigen, sondern vor allem auch die Möglichkeit der Abschiebung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in sichere Drittstaaten, die die Regierung bestimmen kann und wozu wahrscheinlich auch Serbien gehören wird, zum Gegenstand haben. Dies würde bedeuten – und betrifft vorliegend auch den Antragsteller, der über Serbien nach Ungarn gelangte -, dass Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchende von dem Risiko der Abschiebung in einen Staat bedroht sind, der wiederum ihre Rückführung in ihr Herkunftsland betreiben könnte, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit erfolgt. Diese würde eine Verletzung des Non-Refoulment-Gebots der Genfer Flüchtlingskonventionen und der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten. Für das Gericht ergeben sich ernstzunehmende Anhaltspunkte für ein solches Risiko aus der Information des UNHCR vom 02.07.2015 […].  Darin äußert sich der UNHCR zutiefst besorgt u.a. darüber, dass die vorgeschlagene Änderung des Asylrechts die Rücksendung von Asylbewerbern in potentiell unsichere Drittstaate ermögliche. Ungarn hat das Gesetz am 06.07.2015 verabschiedet […]. Nach Mitteilung von amnesty international […] soll wahrscheinlich auch Serbien zu den als von Ungarn bestimmten sicheren Drittstaaten gehören. Angesichts dieser Erkenntnisse über die jüngsten Entwicklungen sieht sich die Einzelrichterin veranlasst – unter Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die aufschiebende Wirkung anzuordnen.