VG Frankfurt am Main 9. Kammer / 9 L 3057/15.F.A / Ungarn

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Nach Einschätzung der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sachlage würde der im Jahre 1992 geborene Antragsteller in ein defizitäres, nicht funktionierendes Asylsystem in Ungarn zurückgeschickt. Das Aufnahmesystem in Ungarn ist deutlich durch die Vielzahl von Asylsuchenden in der Europäischen Union überlastet und muss diesen quantitativ beachtlichen Ansturm das Ersteinreiseland aushalten. Dafür ist es derzeit nicht ausgelegt und genügend aufnahmebereit, was überdies staatlicherseits zu problematischen Haftanordnungen und administrativen Abwehrstrategien geführt hat. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung der Asylsuchenden, wobei die Messlatte nur an die Basisversorgung gelegt wird. Obdach, Ernährung und Gesundheitsversorgung sind schon quantitativ nicht gewährleistet. Dies wird im Einzelnen in dem jüngsten Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 07.07.2015 […] unter Auswertung von Nachrichten sachbefasster Stellen ausgeführt, worauf das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.