Bundesverwaltungsgericht 1. Senat / Az.: 1 B 41.15 / Ungarn

1. Vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
2. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen keine teilidentische Vollstreckungsmaßnahmen dar; die Ersetzung einer(rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung führt daher zur vollständigen Erledigung der Abschiebungsanordnung.