Nachdem die Kammer noch mit Urteil vom 03.09.2015 (Az. 5 A2 107 90/15 MD) davon ausgegangen ist, dass in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren nicht bestehen, so kann nunmehr aufgrund neuerer Erkenntnismittel sowie obergerichtlicher Rechtsprechung diese Annahme nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung getroffen werden. Es sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Ungarn möglicherweise mit systemischen Mängeln des Asylverfahrens zu rechnen ist und ein Asylbewerber Gefahr läuft, mindestens einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat er Verwaltungsgerichtshof Baden-Württenberg in seinem Urteil vom 13.10.2016 (Az. A 11 S 1596/16, zitiert nach juris) dazu ausgeführt:
„Auch zum heutigen Zeitpunkt ist nach wie vor von einer hohen Inhaftierungsquote auszugehen. Amnesty international teilt unter Berufung auf das Hungary Helsinki Commitee mit, dass zum 01.08.2016 noch etwa 1200 registrierte Flüchtlinge in Ungarn geblieben seien, von denen etwa 700 inhaftiert gewesen seien […].
Diese Quoten begründen nach Überzeugung des Senats in Anbetracht der erheblichen und einschneidenden Folgen einer Inhaftierung für die Betroffenen die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“. Ausgehend von diesen Zahlen muss der Kläger dann, wenn er nach Ungarn zurückkehren würde, um dort ein (weiteres) Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, als alleinstehender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung aussetzt, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen werden, verstößt nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 – Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris; vom. 05.07.2016 – Nr. 9912/15), sondern auch – jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung – gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass angesichts der schweren Mängel des Haftanordnungsverfahrens der Kläger keine effektive und faire Chance haben wird, seine Belange in das Verfahren einzubringen und damit gehört zu werden, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn ein (weiteres) Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde.
[…]
2. Die dargestellte Problematik hat jedoch auch weitergehende Folgen und berührt- ungeachtet der Aufürhungen unter I – die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war.
[…]
Zu demselben Ergebnis gelangt auch das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 15.11.2016 (Az. LB 92/15, zitiert nach juris) und bejaht ebenfalls das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn hinsichtlich der dortigen Inhaftierungspraxis von Dublin-Rückkehrern, einer Abschiebung nach Serbien ohne inhaltliche Prüfung der Asylanträge von Dublin-Rückkehrern sowie der nicht bestehenden realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Ungarn innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung.