VG Würzburg / Az.: W 2 17.50159 / Ungarn

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Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (W 2 S 16.50198) lehnte das Gericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26- März 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begehren die Antragsteller die Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2017.

Zur Begründung wurde auf das Vorliegen neuer Erkenntnismittel – den mit Datum vom 7. Februar 2017 veröffentlichen neuen aida-Bericht zu Ungarn sowie das Information update des Hungarian Helsinki Comittee vom 15. Februar 2017 – verwiesen sowie die vom ungarischen Parlament am 7. März 2017 beschlossene drastische Verschärfung der Asylgesetzgebung, wonach Flüchtlinge Asyl nur noch in sog. Transitzonen beantragen könnten, die sie für die Dauer des Verfahrens nicht verlassen dürften, sowie auf die Berufungszulassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 25. Januar 2017 im Verfahren 13a ZB 16.50076 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn […].

Gemäß 5 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben.

Eine Veränderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO ergibt sich hier aus den vom ungarischen Parlament am 7. März 2017 beschlossenen und am 28. März 2017 in Kraft getretenen Verschärfungen der Asylregelungen, wonach Asylsuchende – auch unbegleitete Minderjährige ab 14 Jahren – während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens ausnahmslos in Transitzonen inhaftiert werden sollen. Seitens des Menschenrechtskommissars des Europarates und zahlreicher Menschenrechts-Nichtregierungsorganisationen wurden die Neuregelungen scharf kritisiert. Der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 7. März 2017 „zutiefst besorgt“ über die geplante Internierung von Schutzsuchenden. Mit Eilanordnung vom 27. März 2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem die Verlegung von acht unbegleiteten Minderjährigen und einer schwangeren Asylbewerberin in Transitzonen gestoppt.

Nach alledem bedarf es näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen und ob sie geeignet sind, systemische Mängel des ungarischen Asylsystems zu begründen.

Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Januar 2017 im Verfahren 13a ZB 16.50076 die Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 beachtlich sind.