VG Magdeburg / AZ.: 1A 190/16 MD / Bulgarien

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Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien – wie vorliegend – ohne eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – ; Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16. A – juris, Rn. 34 ff. , VG Oldenburg, Urteil vom 10.10.2017 – 12 A 6239/17 -, UA S. 4 ff; Urteil vom 17.01.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 12 A 3971/16 – , juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 B 306/17; Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 – , juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen. Beschluss vom 28.03.2017 – 8 L 382/17A -, juris, Rn. 8ff.; VG Stade, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 B 834/17 – , BA S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.01.2017 – W 2 K 15.30138 -, juris, Rn. 20 ff. jedenfalls für vulnerable Kläger; VG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2016 – 9 A 121/16 -, UA S. 4 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 – 2a K 2466/15A -, juris, Rn 53 ff.; differenzierend OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 – 2 A330/16 -, juris, Rn. 30, welches eine individuelle Zusicherung für die Gewährung einer Anlaufadresse für angemessene Zeit verlangt; zit. Nach VG Göttingen; Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – , juris).

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der er nach der Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Das gilt in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2017 – 9 A 359/17 -, VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris). Hiernach gewährleistet Bulgarien entgegen seiner Verpflichtungen aus Art. 34 Richtlinie 201/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. Daher droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nach seiner Ankunft und über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit. Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werden nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Insbesondere wird die Praxis, dass anerkannte Schutzberechtigte für bis zu sechs Monate nach Anerkennung ihres Schutzstatus in den Aufnahmezentren leben dürfen, nicht für Rückkehrer aus dem Ausland angewandt (Bericht Dr. Ilareva v. 27.08.2015 an VGH B.-W., aktualisiert am 07.04.2017, S. 8; Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Zwar gibt das Auswärtige Amt an, dass es eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen gebe (Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Allerdings setze eine Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit habe sowie einen festen Wohnsitz mindestens ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hätte (Bericht Dr. Ilareva S. 9). Daneben sei eine eigenständige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestünden sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegenüber Migranten muslimischen Glaubens hätten, bzw. fremdenfeindlich seien (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Auswärtiges Amt S. 9). Daneben droht dem Kläger, dass er mangels Unterkunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil 13.12.2016 – 2 A 260/16 – Rn 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid, noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffe, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar.

Hierin würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen wäre. Angesichts der in der Entscheidung des VG Braunschweig vom 11.10.2017, a. a. O., herangezogenen Erkenntnisse sind die abweichenden Einschätzungen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 -, juris; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris) überholt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2018; a. a. O.). So stützen auch diese Gerichte ihre Entscheidungen darauf, dass aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte für einen substanziellen Zeitraum in den für die Aufnahme von Asylsuchenden Zentren verbleiben dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 12; VG Hamburg, a. a. O., Rn. 55 ff.; zit. Nach VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris), was nach der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht (mehr) der Fall ist. Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht auch nicht des Verwaltungsgerichts Hamburg in der genannten Entscheidung, dass bei der Einschätzung, ob anerkannte Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse zur Existenz in Bulgarien sichern können, zu berücksichtigen sei, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum  jemals versucht hätten sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragfähigen Erkenntnisse zu etwaigen Problemfällen vorlägen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 – juris). Denn selbst vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Verbesserung des beschriebenen Teufelskreises von Wohnungs- Arbeits- und Sozialhilfesuche und der daraus abzuleitenden Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen ist die Argumentation für sich genommen für sich nicht überzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als „Transitland“ nutzen, weil sie von vornherein nur die Durchreise planen, oder sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtslosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen (vgl. VG Göttingen vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris).