VG Chemnitz 4. Kammer / Az.: 4 L 1104/15.A / Ungarn

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Im Rahmen der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung vermag das Gericht zwar nicht abschließend zu beurteilen, ob und inwieweit in Ungarn derartige systemische Schwachstellen bestehen, dass die Überstellung von Asylbewerbern gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als unmöglich angesehen muss. Gleichwohl kann bei der Prüfung des Suspensivinteresses des Antragstellers nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage, ob Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedriegenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte de Europäischen Union ausgesetzt zu werden, in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derzeit gegensätzlich beurteilt wird und auch innerhalb des Freistaats Sachsen keine einheitliche Linie zu erkennen ist […]. Unter Berücksichtigung einschlägiger Medienberichte und sonstiger (seriöser) Erkenntnisquellen wurde immer wieder zurückgestellt und die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet […]. Da die abschließende Klärung des Problems auch im Hinblick auf den Antragsteller im Rahmen des Eilrechtsverfahrens nicht zu erreichen ist, sollte sie nach Auffassung des Gerichts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und von einer Rückführung nach Ungarn jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig abgesehen werden.