VG Regensburg 7. Kammer / Az.: RO 7 K 11.30142

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Da der Kläger aus einem geschlossenen Zentrum geflohen ist, ist zu erwarten, dass er auch bei Rückkehr wieder in einem solchen untergebracht wird (Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2011, S. 4). Es gibt keine Gewähr, dass sein Asylverfahren wieder aufgenommen wird (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.9.2010, S. 19). Die geschilderte monatelange Inhaftierung des Klägers verstößt gegen Art. 5 EMRK. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Entsch. vom 22.7.2010, Az. 12186/08) ist die Inhaftierung von unerlaubt einreisenden Personen zwar nicht grundsätzlich verboten. Die Freiheitsentziehung muss aber in gutem Glauben vorgenommen werden, strikt auf den Zweck abgestellt sein, eine unerlaubte Einreise zu verhindern, und darf nur so lange dauern, wie es für das verfolgte Ziel notwendig ist. Außerdem müssen der Ort der Unterbringung und ihre Bedingungen angemessen sein. Nachdem in Malta die Mehrheit der einreisenden somalischen Flüchtlinge zumindest subsidiären Schutz erhält, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die monatelange Inhaftierung noch dem Zweck der Verhinderung einer unerlaubten Einreise dient; der Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Buchst. f) EMRK ist daher jedenfalls bei somalischen Staatsangehörigen nicht gegeben, da auch in Malta bekannt sein dürfte, dass diese aufgrund der Verhältnisse im Heimatland ihre Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht durch Identitätspapiere nachweisen können. Daneben sind die beschriebenen Haftbedingungen unangemessen und stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar. Insbesondere hat auch der Kläger geschildert, dass er mehrere Monate lang mit 24 Leuten in einem einzigen Raum untergebracht war. Darüber hinaus ist aus der Stellungnahme der maltesischen Regierung zum Bericht von Hammerberg zu schließen, dass es weiterhin keine Höchstdauer der Haft und keine effektive gerichtliche Überprüfung der Haft gibt.