Insbesondere ist derzeit nicht sichergestellt, das eine mögliche konkrete Gesundheitsgefährdung des Antragstellers durch die Abschiebung nach Malta hinreichend sicher ausgeschlossen ist […]. [H]ier [ist] zu beachten, dass der Antragsteller fachärztliche Bescheinigungen vorgelegt hat, nach denen er unter einer Lungentuberkulose und schweren depressiven Störungen leidet. Es bestehen hingegen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich das Bundesamt vergewissert hat, dass der Antragsteller in Malta konkret Zugang zu einer diesbezüglich hinreichenden ärztlichen Versorgung hat. Mit Blick auf die Auskunftslage zu Malta […] ist jedenfalls im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu fordern, dass das Bundesamt die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Dies kann gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft in Malta zur Verfügung stehen […]. Da dies vorliegend trotz konkreter Anhaltspunkte für Gesundheitsgefahren derzeit nicht gewährleistet ist, steht der Abschiebung des Antragstellers damit gegenwärtig der Schutz des Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 1 GG entgegen.
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VG Potsdam 6. Kammer / Az.: VG 6 K 1454/14.A
Im Falle des Antragstellers stand und steht nicht fest, dass eine Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des einschlägigen Rücknahmeabkommens sind nicht nachweisbar erfüllt. Gemäß Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Rückübernahme/Rücknahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) (BGBI II 1999, 90 ff.) übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatenangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rückübernahmeabkommen besteht die Rückübernahmeverpflichtung nicht gegenüber einem Drittstaatenangehörigen, der aus einem Staat gekommen ist, mit dem die ersuchendene Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat. Bereits aus diesem Grund erscheint es fraglich, ob die Bundesrepublik Deutschland nach dem Rückübernahmeabkommen den Antragsteller nach Ungarn abschieben darf, weil dieser augenscheinlich über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Gemäß Art 5 Abs. 1 Satz 1 muss der Antrag auf Übernahme innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatenangehörigen gestellt werden. Auch hier ist fraglich, ob nicht durch das lange Zuwarten der Bundesrepublik Deutschland diese ihren Rücknahmeanspruch verloren hat. Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Rückübernahmeabkommen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es offenkundig. Die Bundesrepublik Deutschland hat an die Republik Ungarn vor Erlass der Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid vom 13. Mai 2014 kein Übernahmeersuchen gerichtet. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nicht vor, denn es steht nicht fest, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn überhaupt durchgeführt werden kann.
Das Rückübernahmeabkommen steht hier zum Download zur Verfügung.
VG Stade 1. Kammer / Az.: 1 B 385/14
Die den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Erkenntnismittel werfen aber die Frage auf, ob diese Einschätzung auch für einen Schutzsuchenden gilt, der – wie der beinamputierte Antragsteller – körperlich beeinträchtigt ist. Die Klärung der Frage, ob der Antragsteller mit Rücksicht auf seine Behinderung im Falle der Überstellung nach Malta in eine mit Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK unvereinbare Situation geraten würde, ist dem Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten.
VG Darmstadt 4. Kammer / Az.: 4 L 1867/13.DA.A
Wenn die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Lebensbedingungen auf Malta für junge, alleinstehende Männer akzeptabel seien, sich die Unterbringung in – teilweise allerdings provisorischen und überbelegten – Einrichtungen in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert habe und Gründe für eine Annahme von systemischen Mängeln im maltesischen Asylverfahren nicht vorlägen, kann sich das Gericht dieser Sichtweise nicht anschließen. Ausgehend von den desolaten bis desaströsen Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge auf Malta in den Jahren bis etwa 2011 [Auflistung einer Reihe von Berichten], mag sich, wie die Antragsgegnerin meint, diese Situation seitdem verbessert haben. Gleichwohl ist die anscheinend noch weit entfernt von akzeptablen, d.h. solchen Zuständen, wie sie EU-weit als Mindeststandards, insbesondere grundrechtskonform einzustufen sind.
VG Braunschweig 7. Kammer / Az.: 7 B 185/13
[I]m Einzellfall des Antragstellers [ist] zu berücksichtigen, dass dieser bereits einmal nach Malta zurückgeschoben wurde und er dabei nach seinem bisher nicht widerlegten Vortrag Umstände erlebt hat, die einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren geboten erscheinen lassen. Der Antragsteller hat nämlich vorgetragen, dass er nach seiner Zurückschiebung nach Malta am 07.03.2013 dort bis Juli 2013 ohne jegliche gesundheitliche Versorgung und ohne soziale Unterstützung auf der Straße gelebt habe. Er habe im Flüchtlingscamp keine Aufnahme gefunden, weil die Verantwortlichen ihm den Zutritt zu dem Camp mit de rBegründung verweigert hätten, er habe dies vorher verlassen. Er sei obdachlos, ohne Aufenthaltserlaubnis, ohne Geld, ohne Arbeit ohne Arbeitserlaubnis und ohne gesundheitliche Versorgung geblieben. Er habe mit anderen Flüchtlingen in einem zerstörten Haus gelebt und dieses tagsüber verlassen müssen. Unregelmäßig habe er am Abend in der Kirche zu Essen finden können.
VG München 23. Kammer / Az.: M 23 E 12.30743
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller die Rückführung nach Ungarn unmittelbar bevorsteht und damit eine Eilbedürftigkeit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt. So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Ungarn für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte – wie von ihm behauptet und durch den Bericht des UNHCR gestützt – die konkrete Gefahr bestehen, dass er ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn unmittelbar nach Serbien zurückgeschoben wird. Der Antragsteller muss somit bei einer Überstellung nach Ungarn Rechtsbeeinträchtigungen befürchten, die nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden könnten, so dass auch ein Anordnungsgrund glaubhaft vorliegt und eine Verweisung auf ein durchzuführendes Hauptsacheverfahren nicht möglich ist.
VG Meiningen 5. Kammer / Az.: 5 E 20194/12 Me
Wie oben ausgeführt, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass der dem Antragsteller in Ungarn europarechtlich zu gewährleistende Schutz in Kern nicht sichergestellt ist.
OVG Sachsen-Anhalt 4. Senat / Az.: 4 L 160/12 bzw. 5 A 189/12 MD
Allerdings hat die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung – wie auch der Kläger zu Recht ausführt – deshalb nicht in hinreichender Weise dargelegt, weil ihr Vorbringen […] nicht geeignet ist, eine der entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz – es bestünde ein systemischer Mangel in der Behandlung von Asylverfahren auf Malta, weil der Aufenthalt von alleinstehenden Asylbewerbern in einem der als „Open Centre“ bezeichneten Lager nicht gesichert sei – in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, in Malta bestehe die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung […] auf eine Beitrag der Menschenrechtsorganisationen „pro Asyl“ und „bordermonitoring.eu e.V.“ mit dem Titel „Malta: Out of System“ gestützt. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts hat die Beklage keine weiteren, neuen oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Erkenntnismittel entgegengesetzt, nach denen hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Denn sie hat sich (immer noch) nicht ausreichend mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass auf der Grundlage des Beitrags der beiden Menschenrechtsorganisationen davon ausgeht, alleinstehende Asylbewerber – wie der Kläger – würden in diesen Lagern infolge Überfüllung nicht aufgenommen und erhielten dann auch keinerlei staatliche Unterstützung von den maltesischen Behörden.
VG Meinigen 8. Kammer / Az.: 8 B 20053/12 Me
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung nach Ungarn. Aus einem Bericht von Pro Asyl Ungarn: „Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012“ und einem Bericht über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn des Ungarischen Helsinki-Komitees vom Dezember 2011 ergeben sich erhebliche Zweifel, dass bei der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn die Kernanforderungen des europäischen Rechts beachtet werden.
VG Stuttgart 11. Kammer / Az.: A 11 K 1039/12
Nach dem aktuellen Bericht von „Pro Asyl“ vom 15.03.2012 liegen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht wird die Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt worden, dass Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien.