Archiv der Kategorie: Urteil

VG Minden 3. Kammer / Az.: 3 K 2850/14.A / Ungarn

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Mit diesem Urteil wird der Dublin-Bescheid aufgehoben, da in Ungarn  nach dem AIDA-Bericht vom 4.11.2014 auch Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert werden und es keinerlei Absprachen zwischen Deutschland und Ungarn im Hinblick auf die Unterbringung der Familie gab.

VG Ansbach 4. Kammer / Az.: AN 4 K 14.30119 / Ungarn

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Die Beklagte ist an der Überstellung der Kläger nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO gehindert, weil das ungarische Asylsystem nach der Überzeugung des Gerichts hier ausnahmsweise gerade für die Gruppe, der die Kläger zugehören – Familie mit Kleinkind – systemische Mängel insbesondere im Hinblick auf Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen für Kinder aufweist.

VG Augsburg 2. Kammer / Az.: Au 2 K 13.30209 / Ungarn

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können aber auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind […]. Dies ist hier der Fall. Das Gericht ist nach den vorliegenden medizinischen Feststellungen, die von der Beklagen nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr binnen kurzer Zeit einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Das aktuelle fachärztliche Attest […] belegt, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer sozialen Phobie leidet […]. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wird der Kläger bei seiner Rückkehr nach Ungarn nicht in der Lage sein, eine dauerhafte und spezielle Behandlung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten zu erreichen.

EGMR / Az.: 55352/12

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Aus der Pressemitteilung des EGMR:

In today’s Chamber judgment in the case of Aden Ahmed v. Malta (application no. 55352/12), which is not final, the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been:

a violation of Article 3 (prohibition of inhuman or degrading treatment) of the European Convention on Human Rights; and,

a violation of Article 5 §§ 1 and 4 (right to liberty and security) of the Convention.

The case concerned a Somali national, Ms Ahmed, and her detention in Malta after entering the country irregularly, by boat, to seek asylum in February 2009. This is the first time the Court found a violation of Article 3 against Malta concerning immigration detention conditions. The Court was concerned about the conditions in which Ms Ahmed was detained in Lyster Barracks detention centre (Hal Far), notably the possible exposure of detainees to cold conditions, the lack of female staff in the detention centre, a complete lack of access to open air and exercise for periods of up to three months, an inadequate diet, and the particular vulnerability of Ms Ahmed due to her fragile health and personal emotional circumstances. Taken as a whole, those conditions, in which she had lived for 14 and a
half months as a detained immigrant, amounted to degrading treatment. Moreover, deportation proceedings were not in progress while Ms Ahmed was being detained and the Maltese authorities had taken no steps whatsoever to remove her, so her continued detention for 14 and half months was therefore unlawful. The Court also found that the domestic remedies in Malta had not provided Ms Ahmed with a speedy review of the lawfulness of her detention.

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht / Az.: D-2797/2010

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Angesichts der genannten Informationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta ist festzuhalten, dass die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann. Zwar ist damit – auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse – noch nicht gesagt, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Jedoch ist im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige aufgrund ihrer
spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden […]. Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch ein anderer Aspekt als entscheidwesentlich. Aus der E-Mail der zuständigen maltesischen Behörde vom 9. März 2010 an das BFM (mit welchem das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt wurde) geht hervor, dass Malta beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach dem zeitlichen Verfall seines Schengen-Visums in seinen Heimatstaat Libyen zurückzuschaffen. (Im Wortlaut der genannten Mitteilung: „It would be highly appreciated if you could send the passport through an escort as we require the passport to repatriate the alien due to the expired visa.“) Es ist als offensichtlich zu erachten, dass eine derartige Handlungsweise der maltesischen Behörden einer krassen Missachtung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich des Non-refoulement-Gebots; Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]) wie auch der geltenden Bestimmungen des Dublin-Regimes (welchen Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterworfen ist) gleichkäme. Zugleich ist angesichts der dokumentierten Rechtsverstösse der maltesischen Behörden, insbesondere der Hinweise auf in der Vergangenheit bereits erfolgte völkerrechtswidrige Rückschaffungen von Asylsuchenden in Drittstaaten (vgl. E. 7.2.2), keineswegs auszuschliessen,
dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch tatsächlich drohen würde. Vielmehr ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Malta seitens der dortigen Behörden mit einer verfahrensmässigen Behandlung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes rechnen könnte.

VG Magdeburg 5. Kammer / Az.: 5 A 180/12 MD

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Den Ausführungen in den beiden genannten Abhandlungen, die auf Tatsachenberichten basieren, schließt sich das Gericht an. Dem Gericht scheint es als unverantwortlich, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, da er im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Gefahr stünde, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

VG Magdeburg 5. Kammer / Az.: 5 A 191/12 MD

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach seiner Rückkehr sogleich inhaftiert würde, wie dies bei allen illegal eingereisten Asylsuchenden flächendeckend der Fall ist […]. Die Bedingungen in den großen Zentren Hal Far Tent Village und Hal Far Hanger Open Centre sind prekär. Die Zustände erinnern eher an eine Notsituation in einem Katastrophengebiet als an eine dauerhafte Unterkunft für Personen, von denen viele bereits einen Schutzstatus erhalten haben […]. Diese Bewertungen werden durch den Bericht von bordermonitoring.eu/Pro Asyl bestätigt, der die Ergebnisse einer im September 2011 durchgeführten Recherchereise wiedergibt.

VG Trier 5. Kammer / Az.: 5 K 967/11.TR

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Von daher ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine längerfristige Inhaftierung droht, die für ihn jedenfalls deshalb eine unmenschliche Behandlung darstellt, weil er zur Überzeugung des Gerichts, wie durch zahlreiche medizinische und psychologische Stellungnahmen belegt wird, an erheblichen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen leidet, die im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht deutlich erkennbar waren.

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht / Az.: D – 6664/2011

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Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, an deren sachlichen Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, leidet der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Problemen, wobei eine schwere Depression bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Suizidalität diagnostiziert wurden. Am 13. Dezember 2011 kam es beim Beschwerdeführer zu einer akuten Selbstgefährdung, in deren Folge er sich vor ein Auto werfen wollte (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2011 von Med. pract. J.H., Psychiatrische Klinik E.______; Arztbericht vom 13. Dezember 2011 von Dr. med. M.H., F.______). Der Beschwerde-
führer befindet sich aufgrund dieser massiven psychischen Probleme in einem äusserst verletzlichen Zustand. Der Bericht vom 28. Dezember 2011 weist denn auch darauf hin, dass unter Belastung – wie beispielsweise im Falle einer Rückführung nach Ungarn – weitere emotionale Entgleisungen zu befürchten seien und die medizinische Behandlung mit dem Antipsychotikum G.______ weiterzuführen sei. Gemäss den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil in den Fällen Lopko und Touré gegen Ungarn (EGMR, Lopko und Touré gegen Ungarn, Urteil vom 20. September 2011, Beschwerde-Nr. 10816/10) und dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Leiters des UNHCR-Büros in Österreich vom 17.
Oktober 2011 werden – wie in der Beschwerde richtig aufgeführt – auch aufgrund von Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellte Asylsuchende regelmässig inhaftiert.
Gemäss einem Bericht von Pro Asyl (Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012, hrsg. von bordermonitoring.eu, München) müsse ferner davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an psychologischer Behandlung im ungarischen Unterbringungs- und Haftsystem nicht abgedeckt sei; selbst
psychisch schwer kranke Personen würden nach einer Dublin-II-VO Überstellung zum Teil monatelang inhaftiert (S. 18) und die von ärztlicher Seite verschriebenen Medikamente müssten von den Asylsuchenden zum Teil selber finanziert werden (S. 19 mit weiteren Beispielen). Die Inhaftierung von nach fachärztlicher Ansicht schwer traumatisierten Perso-
nen lasse die besondere Schutzbedürftigkeit dieser  Personengruppe ausser Acht.