Von daher ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine längerfristige Inhaftierung droht, die für ihn jedenfalls deshalb eine unmenschliche Behandlung darstellt, weil er zur Überzeugung des Gerichts, wie durch zahlreiche medizinische und psychologische Stellungnahmen belegt wird, an erheblichen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen leidet, die im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht deutlich erkennbar waren.
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Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht / Az.: D – 6664/2011
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, an deren sachlichen Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, leidet der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Problemen, wobei eine schwere Depression bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Suizidalität diagnostiziert wurden. Am 13. Dezember 2011 kam es beim Beschwerdeführer zu einer akuten Selbstgefährdung, in deren Folge er sich vor ein Auto werfen wollte (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2011 von Med. pract. J.H., Psychiatrische Klinik E.______; Arztbericht vom 13. Dezember 2011 von Dr. med. M.H., F.______). Der Beschwerde-
führer befindet sich aufgrund dieser massiven psychischen Probleme in einem äusserst verletzlichen Zustand. Der Bericht vom 28. Dezember 2011 weist denn auch darauf hin, dass unter Belastung – wie beispielsweise im Falle einer Rückführung nach Ungarn – weitere emotionale Entgleisungen zu befürchten seien und die medizinische Behandlung mit dem Antipsychotikum G.______ weiterzuführen sei. Gemäss den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil in den Fällen Lopko und Touré gegen Ungarn (EGMR, Lopko und Touré gegen Ungarn, Urteil vom 20. September 2011, Beschwerde-Nr. 10816/10) und dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Leiters des UNHCR-Büros in Österreich vom 17.
Oktober 2011 werden – wie in der Beschwerde richtig aufgeführt – auch aufgrund von Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellte Asylsuchende regelmässig inhaftiert.
Gemäss einem Bericht von Pro Asyl (Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012, hrsg. von bordermonitoring.eu, München) müsse ferner davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an psychologischer Behandlung im ungarischen Unterbringungs- und Haftsystem nicht abgedeckt sei; selbst
psychisch schwer kranke Personen würden nach einer Dublin-II-VO Überstellung zum Teil monatelang inhaftiert (S. 18) und die von ärztlicher Seite verschriebenen Medikamente müssten von den Asylsuchenden zum Teil selber finanziert werden (S. 19 mit weiteren Beispielen). Die Inhaftierung von nach fachärztlicher Ansicht schwer traumatisierten Perso-
nen lasse die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe ausser Acht.
VG Magdeburg 5. Kammer / Az.: 5 A 328/11 MD
[D]as Gericht [geht] davon aus, dass der Kläger […] im Falle seiner Rückkehr in einem offenen Lager untergebracht würde. Dies ändert aber nicht daran, dass grundlegende Standards seitens der maltesischen Behörden weiterhin nicht eingehalten würden. Schon die Auskunft der Botschaft Valletta lässt dies erkennen […]. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in Malta: „Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich“ aus, dass Dublin-Rückkehrende in der Regel in einem Open-Centre untergebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass alleinreisende Männer, wie der Kläger, in den großen Centren untergebracht werden […]. Die Zustände erinnerten eher an eine Notfallsituation in einem Katastrophengebiet […]. Solche provisorischen Unterkünfte seien in keiner Weise angemessen für eine längerfristige Unterbringung […]. Selbst wenn man die Bedingungen in einem Open Centre für den Kläger unter humanitären Gesichtspunkten für noch akzeptabel hielte, wäre sein Aufenthalt in einem solchen Open Centre jedoch nicht einmal gesichert. Denn „pro Asyl“ hat in dem Beitrag „Malta: Out of system“ zur Situation von Flüchtlingen auf Malta ausgeführt, dass diese Lager dermaßen überfüllt seien, dass alleinstehende Asylbewerber – wie der Kläger – dort gar nicht aufgenommen würden. Die Betroffenen seien nach ihrer Rückkehr faktisch obdachlos geworden.
VG Meinigen 8. Kammer / Az.: 8 B 20053/12 Me
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung nach Ungarn. Aus einem Bericht von Pro Asyl Ungarn: „Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012“ und einem Bericht über die Behandlung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn des Ungarischen Helsinki-Komitees vom Dezember 2011 ergeben sich erhebliche Zweifel, dass bei der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn die Kernanforderungen des europäischen Rechts beachtet werden.
VG Stuttgart 11. Kammer / Az.: A 11 K 1039/12
Nach dem aktuellen Bericht von „Pro Asyl“ vom 15.03.2012 liegen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht wird die Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt worden, dass Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien.
UNHCR: Ungarn als Asylland
In seinem im April 2012 erschienenen Bericht äußerte sich der UNHCR auch über Abschiebungen von Ungarn nach Serbien:
Ungarn hat vermehrt Personen in Länder zurückgeschickt, die es als sichere Asylländer betrachtet, wodurch das Risiko von indirektem „Refoulement“ entsteht. 2011 wurden beispielsweise 450 Antragstellende nicht zum inhaltlichen Asylverfahren in Ungarn zugelassen, darunter die nach Serbien zurückgeschickten Personen. Für das Jahr 2010 ermittelte UNHCR zehn mögliche Fälle von „Refoulement“, 2011 waren es sieben. In einigen Fällen werden ausländische Staatsangehörige, unter ihnen auch Asylsuchende, bei
ihrer Ankunft in Serbien sofort von der serbischen Polizei an die mazedonische Grenze gebracht und ohne weitere Formalitäten den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übergeben. Da die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Griechenland als sicheres Asylland ansieht, kann es vorkommen, dass Asylsuchende infolge Kettenabschiebung in Griechenland landen und auch von dort weiter abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag je einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde.
Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.
bordermonitoring.eu: Ungarn – Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit
In unserem ersten Ungarnbericht, der im Frühjahr 2012 erschien, thematisierten wir unter anderem auch die Betrachtung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn:
Seit der Asylgesetzänderung im Dezember 2010 hat Ungarn eine Regelung geschaffen, in der die Einreise über einen „sicheren Drittstaat“ zu prüfen ist, bevor Ungarn für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wird. Serbien gilt in Ungarn als „sicherer Drittstaat“. Das bedeutet de facto, dass Flüchtlinge, die über Serbien nach Ungarn gelangen, seit Beginn des Jahres 2011 von Abschiebung nach Serbien bedroht sind. Das Ungarische Helsinki Komitee recherchierte im Juni 2011 in Serbien zur Situation der Flüchtlinge. Der daraus resultierende Bericht „Serbien als Sicherer Drittstaat: eine falsche Annahme“ (“Serbia As a Safe Third Country: A Wrong Presumption”) kommt zu dem Schluss, dass diese Praxis einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt: „In der Realität ist das serbische Asylsystem hochgradig dysfunktional. Viele Asylsuchende sind mit Not konfrontiert und das bestehende System ist schwerwiegend unterfinanziert und personell unterbesetzt (nur zwei Beamte müssen mit hunderten von Fällen umgehen). Obwohl ein großer Anteil der Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Irak stammt, hat Serbien nie jemandem eine Flüchtlingsanerkennung zugestanden. Serbien erachtet Griechenland und die Türkei als sichere Drittstaaten, während Russland und Weißrussland als sichere Herkunftsländer gelten. UNHCR spricht sich deutlich gegen die Betrachtung von Serbien als sicherem Drittstaat aus.“
Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als „sicherer Drittstaat“ betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.
VG Chemnitz 4. Kammer / Az.: A 4 L 35/12
Von entscheidender Wichtigkeit für das erkennende Gericht ist dabei, dass beiden Entscheidungen des Österreichischen Asylgerichtshofes eine Mitteilung des UNHCR vom 17.10.2011 zugrunde liegt, worin die Situation von Flüchtlingen in Ungarn als „beunruhigend“ bezeichnet wird. Es wird in diesem Bericht überdies von einer „generellen Inhaftierung von Asylsuchenden“ gesprochen sowie davon, dass das „Hauptproblem Misshandlungen durch die Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen“ sei. Von daher ist es nachvollziehbar, dass der Österreichische Asylgerichtshof zu der Einschätzung gelangte, polizeiliche Übergriffe gegenüber Asylbewerbern in Ungarn stellten nicht bloß Einzelfälle dar.
Abgesehen von den vom Antragstellervertreter im vorliegenden Eilverfahren in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich auch aus einem vom Gericht recherchierten Artikel von Welt-Online vom 10.01.2012, dass Ungarn bereits in den vergangenen Jahren vom UNHCR scharf kritisiert worden sei, weil Flüchtlinge dort außerordentlich hart behandelt würden. So habe Ungarn diesem Artikel zufolge nach einem UNHCR-Bericht vom Herbst 2010 gegen das internationale Rechtsprinzip verstoßen, Flüchtlinge nicht in Länder abzuschieben, in denen ihnen Gefahr drohe. Außerdem kritisierte die UN-Behörde danach vor zwei Jahren bereits, dass Flüchtlinge in Ungarn häufig unter gefängnisähnlichen Umständen eingesperrt würden. Der UNHCR sei deshalb „besorgt“.
VG Regensburg 7. Kammer / Az.: RO 7 K 11.30393
Aufgrund dieses Sachverhalts wäre an einen Verstoß gegen Menschenrechte durch den Aufnahmestaat Malta zu denken, so dass eine Ausnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben wäre. Von einer drohenden Inhaftierung wäre der Kläger, der schon einen Schutzstatus erlangt hat, allerdings nicht mehr betroffen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update November 2011, S. 4). Zu den Lebensbedingungen
für Migranten hat der EGMR in der Entscheidung vom 21.1.2011 (M.S.S v. Belgium u. Greece, Az. 30696/09) zum Aufnahmestaat Griechenland festgestellt, dass unzureichende Lebensbedingungen eine erniedrigende Behandlung i.S. Art. 3 EMRK darstellen können. Dieser Entscheidung liegt der Sachverhalt der komplett fehlenden staatlichen Unterstützung zugrunde und es wird die besondere Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern betont. Außer in dieser Entscheidung wurde bisher ein allgemeiner Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom EGMR nicht anerkannt (vgl. Thym, Menschenrechtliche
Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung, ZAR 2011, S. 368 ff.)
In Malta sind aufgrund der regelmäßigen Gewährung mindestens subsidiären Schutzes überwiegend Personen mit Aufenthaltsstatus betroffen; es wird eine zumindest das Überleben sichernde staatliche Unterstützung gewährt. Fraglich ist, ob aufgrund der tatsächlich in
Malta kaum vorhandenen Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit für diesen Personenkreis die gleiche Schutzbedürftigkeit wie bei Asylbewerbern zu bejahen ist und ob eine erniedrigende Behandlung auch dann vorliegt, wenn zwar das Überleben, nicht aber ein menschenwürdiges Dasein gesichert ist. Die Frage eines Menschenrechtsverstoßes kann hier offen bleiben […]. Es liegen hier zwar keine humanitären Gründe i. S. Art. 15 der Dublin-II-VO vor, da dieser allein an die Familienzusammenführung anknüpft. Daneben besteht aber die allgemeine Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, die die Berücksichtigung (sonstiger) humanitärer Gründe und politischer Gründe zulässt. Dazu wann solche Gründe aufgrund der allgemeinen Bedingungen im Aufnahmestaat vorliegen, hat sich der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom
21.12.2011 (Az. C-411/10, C-493/10) geäußert. Danach genügt nicht jeder Verstoß gegen die EG-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (Ziff. 82-85). Falls dagegen
ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der EU implizieren, ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Ziff. 86). Es besteht demnach ein ähnlicher Maßstab wie bei den vom Bundesverfassungsgericht für eine Ausnahme von § 26a AsylVfG anerkannten Fallgruppen. Die auf Vorlage einer entsprechenden Rechtsfrage von englischen und irländischen Gerichten ergangene Entscheidung besagt aber nicht, dass das Selbsteintrittsrecht nur unter
den genannten Voraussetzungen ausgeübt werden darf. Vielmehr ergibt sich aus ihr, dass in diesem Fall, wenn nicht die Überstellung in einen anderen nachrangig zuständigen Staat möglich ist (vgl. Ziff. 96-98), das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Daneben verbleiben die Fälle, in denen entsprechend dem ursprünglichen Zweck der Ermächtigung das Ermessen im Einzelfall ausgeübt werden kann. Die geschilderten Lebensbedingungen in Malta bieten Anlass für die Prüfung, ob nicht auch unterhalb der Schwelle der zu bejahenden Menschenrechtsverletzung aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird. Diese Möglichkeit ist durch das Europarecht eröffnet, das im Rang über dem nationalen Recht einschließlich des Grundgesetzes steht […]. Nach den Ausführungen des Bescheids geht die Behörde davon aus, dass es in Malta „in Einzelfällen zu Defiziten bei der Anwendung des EU-Flüchtlingsrechts und zu persönlichen Härten für die Flüchtlinge“ kommen kann. Diese Feststellung ist mit der oben beschriebenen allgemeinen Situation in Malta nicht zu vereinbaren. Es liegen insoweit regelmäßige und übereinstimmende Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen, die Stellungnahmen des U.S. Department of State, die Stellungnahme einer Institution der EG und eine eigene Stellungnahme der maltesischen Regierung vor. Erkenntnisse aus solchen Quellen sind nach der Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011 (Ziff. 90 – 92) von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen will, zu berücksichtigen. In dem Bescheid wird zudem nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage die anderweitige Einschätzung des Bundesamts beruht. Die Behörde geht demnach von einem unzutreffenden Sachverhalt aus […].Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den angefochtenen Bescheid aufgrund der enthaltenen Ermessensfehler nicht erfüllt ist. Es ist daher die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers offen, so dass die Tatbestandsvoraussetzung der (feststehenden) Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 27a AsylVfG nicht gegeben ist. Die Rechtsvorschrift des § 26a Satz 1 AsylVfG würde die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Asylantrag (bereits) unzulässig ist, schon nicht decken. Außerdem steht erst nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung fest, ob nicht eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Vorschrift gemäß § 26a Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gegeben ist. Mangels unzulässigem Asylantrag besteht auch keine Rechtsgrundlage für die in Ziff. 2 des Bescheids angeordnete Abschiebung. Schon deshalb war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob aufgrund der allgemeinen Lage in Malta auch ein Ausnahmefall entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Konzept der normativen Vergewisserung zu bejahen ist oder ob eine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen
grundrechtsverletzender systemischer Mängel entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegeben ist.
VG Regensburg 7. Kammer / Az.: RO 7 K 11.30142
Da der Kläger aus einem geschlossenen Zentrum geflohen ist, ist zu erwarten, dass er auch bei Rückkehr wieder in einem solchen untergebracht wird (Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2011, S. 4). Es gibt keine Gewähr, dass sein Asylverfahren wieder aufgenommen wird (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.9.2010, S. 19). Die geschilderte monatelange Inhaftierung des Klägers verstößt gegen Art. 5 EMRK. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Entsch. vom 22.7.2010, Az. 12186/08) ist die Inhaftierung von unerlaubt einreisenden Personen zwar nicht grundsätzlich verboten. Die Freiheitsentziehung muss aber in gutem Glauben vorgenommen werden, strikt auf den Zweck abgestellt sein, eine unerlaubte Einreise zu verhindern, und darf nur so lange dauern, wie es für das verfolgte Ziel notwendig ist. Außerdem müssen der Ort der Unterbringung und ihre Bedingungen angemessen sein. Nachdem in Malta die Mehrheit der einreisenden somalischen Flüchtlinge zumindest subsidiären Schutz erhält, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die monatelange Inhaftierung noch dem Zweck der Verhinderung einer unerlaubten Einreise dient; der Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Buchst. f) EMRK ist daher jedenfalls bei somalischen Staatsangehörigen nicht gegeben, da auch in Malta bekannt sein dürfte, dass diese aufgrund der Verhältnisse im Heimatland ihre Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht durch Identitätspapiere nachweisen können. Daneben sind die beschriebenen Haftbedingungen unangemessen und stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar. Insbesondere hat auch der Kläger geschildert, dass er mehrere Monate lang mit 24 Leuten in einem einzigen Raum untergebracht war. Darüber hinaus ist aus der Stellungnahme der maltesischen Regierung zum Bericht von Hammerberg zu schließen, dass es weiterhin keine Höchstdauer der Haft und keine effektive gerichtliche Überprüfung der Haft gibt.