Archiv der Kategorie: Status im Zielstaat

VG Stuttgart 11. Kammer / Az.: A 11 K 1039/12

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Nach dem aktuellen Bericht von „Pro Asyl“ vom 15.03.2012 liegen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht wird die Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt worden, dass Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien.

UNHCR: Ungarn als Asylland

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In seinem im April 2012 erschienenen Bericht äußerte sich der UNHCR auch über Abschiebungen von Ungarn nach Serbien:

Ungarn hat vermehrt Personen in Länder zurückgeschickt, die es als sichere Asylländer betrachtet, wodurch das Risiko von indirektem „Refoulement“ entsteht. 2011 wurden beispielsweise 450 Antragstellende nicht zum inhaltlichen Asylverfahren in Ungarn zugelassen, darunter die nach Serbien zurückgeschickten Personen. Für das Jahr 2010 ermittelte UNHCR zehn mögliche Fälle von „Refoulement“, 2011 waren es sieben. In einigen Fällen werden ausländische Staatsangehörige, unter ihnen auch Asylsuchende, bei
ihrer Ankunft in Serbien sofort von der serbischen Polizei an die mazedonische Grenze gebracht und ohne weitere Formalitäten den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übergeben. Da die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Griechenland als sicheres Asylland ansieht, kann es vorkommen, dass Asylsuchende infolge Kettenabschiebung in Griechenland landen und auch von dort weiter abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag je einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde.

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

bordermonitoring.eu: Ungarn – Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit

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In unserem ersten Ungarnbericht, der im Frühjahr 2012 erschien, thematisierten wir unter anderem auch die Betrachtung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn:

Seit der Asylgesetzänderung im Dezember 2010 hat Ungarn eine Regelung geschaffen, in der die Einreise über einen „sicheren Drittstaat“ zu prüfen ist, bevor Ungarn für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wird. Serbien gilt in Ungarn als „sicherer Drittstaat“. Das bedeutet de facto, dass Flüchtlinge, die über Serbien nach Ungarn gelangen, seit Beginn des Jahres 2011 von Abschiebung nach Serbien bedroht sind. Das Ungarische Helsinki Komitee recherchierte im Juni 2011 in Serbien zur Situation der Flüchtlinge. Der daraus resultierende Bericht „Serbien als Sicherer Drittstaat: eine falsche Annahme“ (“Serbia As a Safe Third Country: A Wrong Presumption”) kommt zu dem Schluss, dass diese Praxis einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt: „In der Realität ist das serbische Asylsystem hochgradig dysfunktional. Viele Asylsuchende sind mit Not konfrontiert und das bestehende System ist schwerwiegend unterfinanziert und personell unterbesetzt (nur zwei Beamte müssen mit hunderten von Fällen umgehen). Obwohl ein großer Anteil der Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Irak stammt, hat Serbien nie jemandem eine Flüchtlingsanerkennung zugestanden. Serbien erachtet Griechenland und die Türkei als sichere Drittstaaten, während Russland und Weißrussland als sichere Herkunftsländer gelten. UNHCR spricht sich deutlich gegen die Betrachtung von Serbien als sicherem Drittstaat aus.“

Diese Feststellungen sind aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als „sicherer Drittstaat“ betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.

VG Chemnitz 4. Kammer / Az.: A 4 L 35/12

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Von entscheidender Wichtigkeit für das erkennende Gericht ist dabei, dass beiden Entscheidungen des Österreichischen Asylgerichtshofes eine Mitteilung des UNHCR vom 17.10.2011 zugrunde liegt, worin die Situation von Flüchtlingen in Ungarn als „beunruhigend“ bezeichnet wird. Es wird in diesem Bericht überdies von einer „generellen Inhaftierung von Asylsuchenden“ gesprochen sowie davon, dass das „Hauptproblem Misshandlungen durch die Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen“ sei. Von daher ist es nachvollziehbar, dass der Österreichische Asylgerichtshof zu der Einschätzung gelangte, polizeiliche Übergriffe gegenüber Asylbewerbern in Ungarn stellten nicht bloß Einzelfälle dar.
Abgesehen von den vom Antragstellervertreter im vorliegenden Eilverfahren in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich auch aus einem vom Gericht recherchierten Artikel von Welt-Online vom 10.01.2012, dass Ungarn bereits in den vergangenen Jahren vom UNHCR scharf kritisiert worden sei, weil Flüchtlinge dort  außerordentlich hart behandelt würden. So habe Ungarn diesem Artikel zufolge nach einem UNHCR-Bericht vom Herbst 2010 gegen das internationale Rechtsprinzip verstoßen, Flüchtlinge nicht in Länder abzuschieben, in denen ihnen Gefahr drohe. Außerdem  kritisierte die UN-Behörde danach vor zwei Jahren bereits, dass Flüchtlinge in Ungarn häufig unter gefängnisähnlichen Umständen eingesperrt würden. Der UNHCR sei deshalb „besorgt“.

VG Regensburg 7. Kammer / Az.: RO 7 K 11.30393

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Aufgrund dieses Sachverhalts wäre an einen Verstoß gegen Menschenrechte durch den Aufnahmestaat Malta zu denken, so dass eine Ausnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben wäre. Von einer drohenden Inhaftierung wäre der Kläger, der schon einen Schutzstatus erlangt hat, allerdings nicht mehr betroffen  Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update November 2011, S. 4). Zu den Lebensbedingungen
für Migranten hat der EGMR in der Entscheidung vom 21.1.2011 (M.S.S v. Belgium u. Greece, Az. 30696/09) zum Aufnahmestaat Griechenland festgestellt, dass unzureichende Lebensbedingungen eine erniedrigende Behandlung i.S. Art. 3 EMRK darstellen können. Dieser Entscheidung liegt der Sachverhalt der komplett fehlenden staatlichen Unterstützung zugrunde und es wird die besondere Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern betont. Außer in dieser Entscheidung wurde bisher ein allgemeiner Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom EGMR nicht anerkannt (vgl. Thym, Menschenrechtliche
Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung, ZAR 2011, S. 368 ff.)
In Malta sind aufgrund der regelmäßigen Gewährung mindestens subsidiären Schutzes überwiegend Personen mit Aufenthaltsstatus betroffen; es wird eine zumindest das Überleben sichernde staatliche Unterstützung gewährt. Fraglich ist, ob aufgrund der tatsächlich in
Malta kaum vorhandenen Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit für diesen Personenkreis die gleiche Schutzbedürftigkeit wie bei Asylbewerbern zu bejahen ist und ob eine erniedrigende Behandlung auch dann vorliegt, wenn zwar das Überleben, nicht aber ein menschenwürdiges Dasein gesichert ist. Die Frage eines Menschenrechtsverstoßes kann hier offen bleiben […]. Es liegen hier zwar keine humanitären Gründe i. S. Art. 15 der Dublin-II-VO vor, da dieser allein an die Familienzusammenführung anknüpft. Daneben besteht aber die allgemeine Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, die die Berücksichtigung (sonstiger) humanitärer Gründe und politischer Gründe zulässt. Dazu wann solche Gründe aufgrund der allgemeinen Bedingungen im Aufnahmestaat vorliegen, hat sich der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom
21.12.2011 (Az. C-411/10, C-493/10) geäußert. Danach genügt nicht jeder Verstoß gegen die EG-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (Ziff. 82-85). Falls dagegen
ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der EU implizieren, ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Ziff. 86). Es besteht demnach ein ähnlicher Maßstab wie bei den vom Bundesverfassungsgericht für eine Ausnahme von § 26a AsylVfG anerkannten Fallgruppen. Die auf Vorlage einer entsprechenden Rechtsfrage von englischen und irländischen Gerichten ergangene Entscheidung besagt aber nicht, dass das Selbsteintrittsrecht nur unter
den genannten Voraussetzungen ausgeübt werden darf. Vielmehr ergibt sich aus ihr, dass in diesem Fall, wenn nicht die Überstellung in einen anderen nachrangig zuständigen Staat möglich ist (vgl. Ziff. 96-98), das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Daneben verbleiben die Fälle, in denen entsprechend dem ursprünglichen Zweck der Ermächtigung das Ermessen im Einzelfall ausgeübt werden kann. Die geschilderten Lebensbedingungen in Malta bieten Anlass für die Prüfung, ob nicht auch unterhalb der Schwelle der zu bejahenden Menschenrechtsverletzung aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird. Diese Möglichkeit ist durch das Europarecht eröffnet, das im Rang über dem nationalen Recht einschließlich des Grundgesetzes steht […]. Nach den Ausführungen des Bescheids geht die Behörde davon aus, dass es in Malta „in Einzelfällen zu Defiziten bei der Anwendung des EU-Flüchtlingsrechts und zu persönlichen Härten für die Flüchtlinge“ kommen kann. Diese Feststellung ist mit der oben beschriebenen allgemeinen Situation in Malta nicht zu vereinbaren. Es liegen insoweit regelmäßige und übereinstimmende Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen, die Stellungnahmen des U.S. Department of State, die Stellungnahme einer Institution der EG und eine eigene Stellungnahme der maltesischen Regierung vor.  Erkenntnisse aus solchen Quellen sind nach der Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011 (Ziff. 90 – 92) von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen will, zu berücksichtigen. In dem Bescheid wird zudem nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage die anderweitige Einschätzung des Bundesamts beruht. Die Behörde geht demnach von einem unzutreffenden Sachverhalt aus […].Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den angefochtenen Bescheid aufgrund der enthaltenen Ermessensfehler nicht erfüllt ist. Es ist daher die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers offen, so dass die Tatbestandsvoraussetzung der (feststehenden) Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 27a AsylVfG nicht gegeben ist. Die Rechtsvorschrift des § 26a Satz 1 AsylVfG würde die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Asylantrag (bereits) unzulässig ist, schon nicht decken. Außerdem steht erst nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung fest, ob nicht eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Vorschrift gemäß § 26a Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gegeben ist. Mangels unzulässigem Asylantrag besteht auch keine Rechtsgrundlage für die in Ziff. 2 des Bescheids angeordnete Abschiebung. Schon deshalb war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob aufgrund der allgemeinen Lage in Malta auch ein Ausnahmefall entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Konzept der normativen Vergewisserung zu bejahen ist oder ob eine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen
grundrechtsverletzender systemischer Mängel entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegeben ist.

Bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Out of system

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Im September 2011 besuchten die Autor_innen für knapp zwei Wochen den Inselstaatsstaat Malta. Sie führten vor Ort über 30 qualitative Interviews mit Flüchtlingen, sprachen mit zahlreichen Expert_innen und besuchten alle offenen Flüchtlingslager. Der Bericht gibt einen fundierten Einblick in das bis heute bestehende totale Inhaftierungsregime auf Malta, in dem jeder Bootsflüchtling zunächst unter zum Teil äußert problematischen Bedingungen inhaftiert wird. Im Anschluss erfolgt in der Regel eine Unterbringung in einem der offenen Lager auf Malta, zumeist unter katastrophalen Umständen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa in stark beschädigten Zelten oder in einem ehemaligen Flugzeughanger. „Out of system” ist ein Ausspruch, der von den Flüchtlingen auf Malta stammt. Er beschreibt die weit verbreitete Angst, selbst diese miserablen Unterkünfte verlassen zu müssen und gänzlich ohne Obdach und Einkommen auf der Insel (über)leben zu müssen.

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Malta – Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich – Update

Die Zahl der Asylsuchenden, die via Malta in die Schweiz gelangen, ist klein. Aufgrund zahlreicher Berichte, welche seit Jahren auf äusserst prekäre Aufnahmebedingungen in Malta hinweisen, sah sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH jedoch veranlasst, im Oktober 2009 eine Abklärungsreise in Malta durchzuführen. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Besuchs sowie aufgrund von zahlreichen Berichten und Expertenauskünften wurdeim Herbst 2010 ein Themenpapier zur Situation verletzlicher Personen aus dem Asylbereich in Malta erstellt. Das vorliegende Update knüpft an dieses Themenpapier an und konzentriert sich auf aktuelle Informationen, welche auf den Erkenntnissen einer erneutenAbklärungsreise im September 2011
sowie aktuellen Berichten basieren.

Antwort des Bundesinnenministeriums zu Malta

Laut Antwort des BMI vom 5.9.2011 auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Josef Winkler gilt,

dass von Überstellungen von Deutschland nach Malta besonders schutzbedürftige Personen wie z.B. unbegleitete Minderjährige, Personen hohen Alters oder mit erheblichen Erkrankungen ausgenommen werden[…].