Archiv der Kategorie: Bezugnahe auf EGMR-Ungarn-Entscheidung (Mohamadi v. Austria)

EGMR / Az.: 47287/15 / Ungarn

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49. The Government were of the view that since the applicants had been free to leave the territory of the transit zone in the direction of Serbia, they in fact had not been deprived of their personal liberty. Article 5 of the Convention was therefore inapplicable.

52. It must be determined in the first place whether the placing of the applicants in the transit zone constituted a deprivation of liberty within the meaning of Article 5 of the Convention. The Court has already found that holding aliens in an international zone involves a restriction upon liberty which is not in every respect comparable to that obtained in detention centres. However, such confinement is acceptable only if it is accompanied by safeguards for the persons concerned and is not prolonged excessively. Otherwise, a mere restriction on liberty is turned into a deprivation of liberty (see Amuur v. France, 25 June 1996, § 43, Reports of Judgments and
Decisions 1996-III, and Riad and Idiab v. Belgium, nos. 29787/03 and 29810/03, § 68, 24 January 2008).

68. The motives underlying the applicants’ detention may well be those referred to by the Government in the context of Article 5 § 1 (f) of the Convention, that is to counter abuses of the asylum procedure. However, for the Court the fact remains that the applicants were deprived of their liberty without any formal decision of the authorities and solely by virtue of an elastically interpreted general provision of the law – a procedure which in the Court’s view falls short of the requirements enounced in the Court’s case-law. The conditions of Article 31/A of the Asylum Act were not met and no formal decision was taken; furthermore no special grounds for detention in the transit zone were provided for in Article 71/A. In this connection the Court would reiterate that it has considered the absence of any grounds given by the judicial authorities in their decisions authorising detention for a prolonged period of time, as in the present case to be incompatible with the principle of the protection from arbitrariness enshrined in Article 5 § 1 (see Stašaitis v. Lithuania, no. 47679/99, § 67, 21 March 2002; Nakhmanovich v. Russia, no. 55669/00, § 70, 2 March 2006; Belevitskiy v. Russia, no. 72967/01, § 91, 1 March 2007, and
Mooren v. Germany [GC], no 11364/03, § 79, 9 July 2009).

69. It follows that the applicants’ detention cannot be considered “lawful” for the purposes of Article 5 § 1 of the Convention. Consequently, there has been a violation of that provision.

75. The Court observes that the applicants’ detention consisted in a de facto measure, not supported by any decision specifically addressing the issue of deprivation of liberty (see paragraph 67 above). Moreover, the proceedings suggested by the Government concerned the applicants’ asylum applications rather than the question of personal liberty. In these circumstances, it is quite inconceivable how the applicants could have pursued any judicial review of their committal to, and detention in, the transit zone – which itself had not been ordered in any formal proceedings or taken the shape of a decision.

76. The Court therefore must conclude that the applicants did not have at their disposal any “proceedings by which the lawfulness of [their] detention [could have been] decided speedily by a court”.

77. It follows that there has been a violation of Article 5 § 4 of the Convention.

89. In view of the satisfactory material conditions and the relatively short time involved, the Court concludes that the treatment complained of did not reach the minimum level of severity necessary to constitute inhuman treatment within the meaning of Article 3 of the Convention.

90. Having regard to the foregoing considerations, it finds that there has been no violation of Article 3 of the Convention.

100. The Court further observes that the Government have not indicated any remedies by which the applicants could have complained about the conditions in which they were held in the transit zone.

101. It follows that there has been a violation of Article 13 taken together with Article 3 of the Convention.

118. The Court observes that the applicants were removed from Hungary on the strength of the Government Decree listing Serbia as a safe third country and establishing a presumption in this respect. The individualised assessment of their situation with regard to any risk they ran if returned to Serbia took place in these legal circumstances. Indeed, it involved a reversal of the burden of proof to the applicants’ detriment including the burden to prove the real risk of inhuman and degrading treatment in a chain-refoulement situation to Serbia and then the former Yugoslav Republic of Macedonia, eventually driving them to Greece. However, it is incumbent on the domestic authorities to carry out an assessment of that risk of their own motion when information about such a risk is ascertainable from a wide number of sources. Not only that the Hungarian authorities did not perform this assessment in the determination of the individual risks but they refused even to consider the merits of the information provided by the counsel, limiting their argument to the position of the Government Decree 191/2015.

125. Having regard to the above considerations, the Court finds that the applicants did not have the benefit of effective guarantees which would have protected them from exposure to a real risk of being subjected to inhuman or degrading treatment in breach of Article 3 of the Convention. There has accordingly been a violation of that provision in this regard.

OVG Niedersachsen / Az.: 8 LB 92 15 / 12 A 1152/14 / Ungarn

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Jedoch ist die Zuständigkeit Ungarns wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der dortigen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen […].

Nach diesen Maßstäben bestehen in Ungarn aktuell grundlegende Defizite sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren als auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung sowie in Hinblick auf die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens, die in ihrer Gesamtheit betrachtet, zur Überzeugung des Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht […].

Bei einer Rücküberstellung nach Ungarn droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen […]. Die Entscheidung, ob ein Asylbewerber in Asylhaft genommen oder einer offenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, wird nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln regelmäßig ohne nachvollziehbare Gründe, mithin willkürlich, vorgenommen […]. Behördliche und gerichtliche Haftanordnungen und -prüfungen erfolgen im Regelfall
schematisch ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Abwägung milderer Mittel.

Die Haftbedingungen in den ungarischen Asylhaftanstalten lassen nach der bestehenden Auskunftslage ebenfalls zum Teil erhebliche Mängel erkennen […]. Die ausgelasteten, allerdings nicht (mehr) überfüllten Asylhaftanstalten […] weisen den Erkenntnismitteln zufolge zahlreiche Missstände auf. Inhaftierte Asylbewerber werden wie Strafgefangene behandelt, indem sie zu gerichtlichen Anhörungen oder anderen Terminen außerhalb der Haftanstalt mit Handschellen
und angeleint gebracht werden […]. Hygienische Mindeststandards (Duschen, Toiletten) werden teilweise nicht eingehalten und Häftlinge beklagen sich über einen zu geringen Nährwert der Mahlzeiten und den daraus resultierenden Gewichtsverlust […]. Zudem wird auch über Beschimpfungen, Schikanierungen und Gewaltanwendungen seitens des Wachpersonals […]. Im Herbst 2015 stellte die Nichtregierungsorganisation „Human Rights Watch“ bei einem Besuch von fünf Haftanstalten fest, dass dort Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder sowie Menschen mit Behinderungen für lange Zeit festgehalten wurden, wobei Frauen und Familien mit kleinen Kindern die Einrichtungen teilweise mit alleinstehenden Männern
teilen mussten. In der Haftanstalt „Nyirbator“ wurde die Organisation darauf aufmerksam, dass die dort inhaftierten Asylbewerber Hautausschlag und Stiche von Bettwanzen aufwiesen und bei Temperaturen von um die 5° C mit unzureichender Kleidung ausgestattet waren […]. Eine grundlegende medizinische Versorgung wird in den Asylhaftanstalten zwar angeboten […], jedoch wird nach den zur Verfügung stehenden Berichten mit den
unterschiedlichen gesundheitlichen Problemen nicht in einer auf den Einzelfall abstellenden Weise umgegangen. So werden immer wieder die gleichen Tabletten für unterschiedliche Krankheiten verabreicht […]. Zudem bestehen eine adäquate Behandlung regelmäßig erschwerende Kommunikationsprobleme auf Grund fehlender Dolmetscher […]. So berichtet die Nichtregierungsorganisation „Cordelia Foundation“ über einen im Rahmen eines Besuchs in einer Haftanstalt wahrgenommenen Fall, in dem einem syrischen
Flüchtling bei der Ankunft dessen Diabetesmedikamente abgenommen worden waren und im Rahmen der medizinischen Eingangsuntersuchung die daraufhin einsetzende Unterzuckerung nicht wahrgenommen wurde. Nachdem die Mitarbeiter der Nichtregierungsorganisation das medizinische Personal darauf aufmerksam gemacht hatten, begründeten diese den Vorfall mit dem Fehlen eines Dolmetschers für die arabische Sprache bei der Untersuchung […].

Ein weiterer systemischer Mangel besteht darin, dass sich nicht ausschließen lässt, dass Ungarn Dublin-Rückkehrer ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge weiter nach Serbien als „sicheren Drittstaat“ abschiebt, was einen indirekten Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK zur Folge hätte, weil Serbien seinerseits kein Asylverfahren aufweist, das eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe garantiert […], Die in Ungarn gegen die Asylantragsablehnung auf der Grundlage der sicheren Drittstaatenregelung vorgesehene gerichtliche Überprüfung erweist sich nicht als Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die ungarische Asylbehörde hat dem aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Asylbewerber eine Anhörungsfrist von drei Tagen einzuräumen, innerhalb derer er geltend machen kann, weshalb der Drittstaat in seinem Einzelfall nicht als sicherer Drittstatt zu qualifizieren ist, bevor sie den Antrag als unzulässig ablehnen kann […]. Dagegen hat der Asylbewerber lediglich eine Klagefrist von sieben Tagen […] Im gerichtlichen Verfahren muss er den vollen Beweis erbringen, dass er in Serbien nicht die Möglichkeit hatte, sein Asylgesuch anzubringen […], was in der Praxis schon wegen der gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfrist des Gerichts von acht Tagen, des faktisch
eingeschränkten Zugangs zu rechtlichem Beistand und des Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags nahezu unmöglich sein dürfte […]. Unter anderem wegen des Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet […]. Selbst in Fällen, in denen die ungarischen Gerichte Rechtsschutz gegen die Asylantragsablehnung gewährt haben, folgt die ungarische Asylbehörde der gerichtlichen Entscheidung offenbar nicht und lehnt die Anträge ein zweites Mal als unzulässig mit der Folge ab, dass erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden muss […].

Das ungarische Asylverfahren weist weitere erhebliche Mängel auf, die den Kläger als Dublin-Rückkehrer zwar nur teilweise unmittelbar betreffen, jedoch aufzeigen, dass die zuvor ausgeführten Defizite nicht die einzigen Mängel des ungarischen Asylverfah rens sind, sondern vielmehr einen Teil von systemisch angelegten Defiziten darstellen. So hat die Europäische Kommission im Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, weil zu befürchten sei, „dass es im Rahmen von Rechtsbehelfen nicht möglich ist, auf neue Fakten und Umstände zu verweisen, und
dass Ungarn Entscheidungen im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht automatisch aussetzt, sondern dass Antragsteller bereits vor Verstreichen der Frist für die
Einlegung eines Rechtsbehelfs oder vor der Prüfung des Rechtsbehelfs effektiv gezwungen werden, ungarisches Hoheitsgebiet zu verlassen“. Außerdem bestünden „im Hinblick auf das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bedenken
hinsichtlich der Tatsache, dass gemäß den neuen ungarischen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über die Ablehnung eines Asylantrags
eine persönliche Anhörung der Antragsteller fakultativ ist“. Zudem scheine „der Umstand, dass gerichtliche Entscheidungen von Gerichtssekretären auf vorgerichtlicher
Ebene getroffen werden, einen Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie und Artikel 47 der Grundrechtecharta zu begründen“ […]. Weiterhin dürfen die ungarischen Gerichte auf Grund einer zum 1. September 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Entscheidungen der ungarischen Asylbehörde nicht mehr abändern, sondern diese lediglich anweisen, den Fall erneut zu prüfen, was in der Praxis
dazu führt, dass diese häufig ihre Entscheidung ohne vertiefte Prüfung lediglich wiederholt und erneut Rechtsschutz gesucht werden muss […].

Durch mehrere Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und 1. Juni 2016 besteht selbst für Flüchtlinge, die in Ungarn einen Schutzstatus erhalten, die Gefahr der anschließenden Verelendung und Obdachlosigkeit […). Insbesondere ist es mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in
einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit aus gesetzt sieht […].

Sowohl die in den Jahren 2015 und 2016 beschlossenen asylrechtlichen Gesetzesänderungen als auch die politische Rhetorik der ungarischen Regierung legen den Schluss
nahe, dass es sich um bewusst zur Verringerung der Flüchtlingszahlen angelegte, systemische Mängel handelt […].

Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine realistische Möglichkeit besteht, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft nach Ungarn überstellt werden könnte […]. Um [den] Anspruch auf effektiven Zugang
zum Asylverfahren und auf zügige Sachprüfung nicht ins Leere laufen zu lassen, hat ein Mitgliedstaat sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Überstellung an den an sich für zuständig erachteten Mitgliedstaat wegen dessen mangelnder Aufnahmebereitschaft aussichtslos erscheint […].

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebungsanordnung nicht nur mangels Zuständigkeit eines anderen Staats, sondern auch deshalb als rechtswidrig, weil § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung voraussetzt. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Den zuvor gemachten Ausführungen zufolge kann nicht von einer realistischen Möglichkeit zur Durchführung der Abschiebung ausgegangen werden.

 

Europäischer Flüchtlingsrat: Case Law Fact Sheet – Prevention of Dublin Transfers to Hungary (January 2016)

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This fact sheet is devoted to jurisprudence preventing transfers under Regulation 604/2013 (Dublin III  Regulation) to Hungary. Its scope is  limited  to  case  law from European Union Member States supported by policy and non-governmental material to illustrate the grounds on which the judiciary are suspending transfers to Hungary. In light of the substantial amount of case law on the topic, the note in no way purports to be a fully comprehensive review of Member State  practice, nonetheless the jurisprudence included serves as a unique tool for practitioners to consult and use in their own respective litigation. It is to be seen against the backdrop of the Commission’s infringement  proceedings against Hungary and the  new systematic monitoring process outlined in the European Agenda on Migration, as well as several cases pending before the European Court of Human Rights and an urgent preliminary reference to the Court of Justice of the European Union lodged by Debrecen Administrative and Labour Court in the context of asylum law. The note therefore provides a further layer of examination and analysis, one which is jurisprudential in nature and which should be borne in mind when evaluating the adherence of Hungary to European and
international legal obligations.

Vg Frankfurt am Main 7. Kammer / Az.: 7 L 4560/15.F.A / Ungarn

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Anlass für die Vermutung, dass das ungarische Asylsystem derartige systemische Schwachstellen aufweist, die die Antragstellerin in schwerwiegender Weise um die Mindeststandarts der Aufnahmerichtline bringen könnten, sind zum einen ernstzunehmende Berichte über massive Kapazitätsprobleme in Verbindung mit einer offen ausländerfeindlichen Haltung der ungarischen Regierung, zum anderen die Verabschiedung eines neuen Asylgesetzes zum 06.07.2015, das am 01.08.2015 in Kraft getreten ist […]. Das VG Münster hat mit Beschluss vom 07.07.2015. – 2 L 858/15.A – […] ausgeführt:

„Ausgangspunkt für diese Bewertung ist das in Ungarn sich in jüngster Zeit massiv zuspitzende Kapazitätsproblem bei der Aufnahme von Asylbewerbern bedingt durch die stetig ansteigende Zahl von Asylbewerbern. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen […]. Bis zu 72.000 Flüchtlinge sollen bereits in diesem Jahr nach Angaben der ungarischen Regierung in das Land gelangt sein […]. Ungarn gehört damit in der EU zum drittgrößten Zuwanderungsland für Asylbewerber […].  Hinzu kommt noch, dass Ungarn nach der Dublin-VO verpflichtet ist, alle weitergereisten Personen, die erstmals in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, wiederaufzunehmen. Dieser großen Anzahl von Asylbewerbern steht demgegenüber nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Wie dem jüngsten Bericht des European Support Office (EOS) vom 18. Mai 2015 zu entnehmen ist, der eine ausführliche aktuelle Berichterstattung über das ungarische Asylsystem enthält […], gibt es in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Die Plätze verteilen sich auf vier offene Aufnahmeeinrichtungen (Bicske 439, Debrecen 823, Vamaosszabadi 255, Nagyfa 300 sowie in Balassagyarmat 111) und drei geschlossene Lager (Debrecen 192, Bekescsaba 159, Nyirbator 105). Bereits diese Zahlen verdeutlichen das bestehende massive Unterbringungsproblem in Ungarn. Es kann angesichts dieser Größenordnung bei einer Zuwanderung von mehr als 60.000 Flüchtlingen innerhalb eines halben Jahres ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die erheblich zu geringe Zahl an staatlichen Unterbringungsplätzen für Asylbewerber auch nur ansatzweise durch von Kirchen und sonstigen nichtstaatlichen caritativen Einrichtungen aufgefangen werden könnte.  Hinzu kommt, dass sich der ungarische Staat selbst weder willens noch in der Lage sieht, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Dass bereits seit einigen Monaten von den ungarischen Behörden die Situation der Flüchtlingsunterbringung als dramatisch eingestuft wird, zeigt der Umstand des bereits Ende Mai 2015 erklärten Aufnahmestopps von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Transfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015 […] Als erschwerend ist die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-Übereinkommen anzusehen, die das gesamte Dublin-Konzept als ein Systemfehler bezeichnet. Seitens der ungarischen Regierung wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle […].  Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern gipfelte schließlich in der am 23. Juni 2015 erfolgten Ankündigung des Regierungschef Orban, das EU Abkommen zur Aufnahme von Flüchtlingen auszusetzen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Kapazitäten ausgeschöpft seien („Das Boot ist voll“) und die ungarischen Interessen sowie die ungarische Bevölkerung geschützt werden müssten […]. Wenn auch diese Ankündigung bereits einen Tag später zurückgenommen wurde, so macht sie doch auf der einen Seite die dramatische Unterbringungssituation für die Flüchtlinge in Ungarn deutlich wie auch auf der anderen Seite die fehlende Bereitschaft staatlicher Stellen, die Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen und deren menschenwürdige Unterbringung zu garantieren. Vielmehr ist zu konstatieren,  dass die ungarische Regierung die Politik der Ausgrenzung weiter forciert. Ungeachtet internationaler Kritik hat Ungarn die Regeln für die Einwanderung verschärft. Am Montag, den 6 Juli 2015 verabschiedete das ungarische Parlament eine Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der Zeitrahmen für Asylverfahren wird gekürzt werden. Mit der neuen Rechtslage wird ermöglicht, Asylanträge von Flüchtlingen abzulehnen, die über sichere Transitländer nach Ungarn gereist sind – selbst wenn sie aus Bürgerkriegsländern wie Syrien, Afghanistan oder dem Irak stammen. Vorgesehen ist überdies, dass Asylbewerber zukünftig selbst für Kost und Unterbringung während der Antragsbearbeitung zahlen sollen […].“

Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Einzelrichterin ausdrücklich an. Zum einen verursachen die aktuellen Flüchtlingszahlen ein so erhebliches Unterbringungsproblem, dass derzeit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob Ungarn eine den Anforderungen des EU-Rechts bzw. der EMRK genügende (Mindest-) Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, insbesondere hinsichtlich der vom EGMR unter Bezugnahme auf die Aufnahmerichtlinie im Lichte von Art. 3 EMRK eingeforderte Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse), gewährleisten kann. Aktuell ist die Zahl der illegalen Migranten, die nach Angaben der ungarischen Regierung allein in diesem Jahr nach Ungarn gekommen seien, und auf die zur Verfügung stehenden 2.500 Aufnahmeplätze kommen, weiter auf über 81.00 angestiegen […]. Wie bei einem derart erheblichen Auseinanderfallen der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze einerseits und der Zahl der Asylsuchenden andererseits eine menschenwürdige Unterbringung und Verpflegung gewährleistet werden soll, ohne dass die Asylsuchenden entweder in überfüllten Unterkünften ohne ausreichende Nahrungsversorgung und unter defizitären hygienischen Verhältnissen, wie sie auch die Antragstellerin beschreibt, oder aber auf der Straße leben müssen, erscheint mehr als zweifelhaft (so auch VG Köln, Urteil vom 30.07.2015 – 3 K 2005/15.A). Ob die Verlagerung der Asylunterkünfte von den Städten in Zeltlager an der ungarisch-serbischen Grenze […] auch zu weiteren (ausreichenden) Unterkunftsplätzen führen wird oder nur zu einer Verlagerung der bestehenden 2.500 Plätze, ist für das Gericht derzeit nicht ersichtlich und angesichts des erheblichen Übersteigens der Anzahl der Asylsuchenden um die Anzahl der Unterbringsplätze wenig wahrscheinlich. Dass eine sehr große Anzahl der Asylbewerber ihre Anträge zurückzieht oder in andere Mitgliedstaaten weiterwandert und deshalb nicht allein auf die Anzahl der in hoher Anzahl nach Ungarn einreisenden Antragsteller  abgestellt werden könne, wie das VG Potsdamm angeführt hat […], teilt das Gericht nicht. Denn auch hinsichtlich der weiterreisenden Antragsteller gilt, dass auch diese angesichts der Regelungen der Dublin-III-VO grundsätzlich nach Ungarn zurückzuführen sind. Selbst wenn von diesen einige untertauchen oder aus anderen Gründen nicht zurückgeführt werden, sind angesichts der enorm hohen Zahl, die sich binnen weniger Jahre vervielfacht hat, die Aufnahmekapazitäten nach derzeitigem Erkenntnisstand und der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung dennoch völlig unzureichend (so auch VG Köln, a. a. O.).

Zum anderen ergeben sich weitere erhebliche Bedenken des Gerichts hinsichtlich des Bestehens systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem daraus, dass Ungarn seit dem 06.07.2015 eine Änderung des Asylrechts beschlossen hat, die am 01.08.2015 in Kraft getreten ist. Dieses soll nicht nur eine erhebliche Verfahrensverkürzung auf wenige Tage unter Wegfall bzw. massiver Einschränkung der gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten sowie eine Verlängerung der Inhaftierung aller Asyl- und Flüchtlingsschutzsuchenden, die in das Land illegal eingereist sind, einschließlich Frauen, Kinder und besonders Schutzbedürftiger, vorsehen. Sondern Asylsuchenden kann nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts infolge der Gesetzesänderungen der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt werden, sollten sie durch eines der Länder eingereist sein, dass die ungarischen Behörden nun als „sicher“ eingestuft haben. Jeder, der auf dem Weg nach Ungarn durch eines dieser Länder gereist ist, könnte ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes abgewiesen werden. Zu einer ganzen Reihe neuer Ablehnungsgründe zählt daher offenbar auch die Möglichkeit, die Anträge von Asyl- und Flüchtlingsschutzsuchenden, die durch „sichere Drittländer“ gekommen sind, für unzulässig zu erklären und diese in „sichere Drittstaaten“ zurückzuführen. Auf der von der ungarischen Regierung erstellten Liste soll unter dem Begriff „sichere Drittstaaten“ neben Albanien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina und Kosovo auch Serbien fallen […]. Vor diesem Hintergrund hat sich nicht nur der UNHCR in der angegebenen Stellungnahme zutiefst besorgt darüber gezeigt, dass die vorgeschlagene Änderung des Asylrechts die Rückführung von Asylbewerbern in potentiell unsichere Drittstaaten ermögliche. Sondern auch der EGMR hat in ständiger Rechtsprechung i. R. v. Art. 3 EMRK darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der jeweils geltenden Dublin-Verordnung hinsichtlich des Aufnahmestaates – hier Ungarn – garantiert sein muss (und der ausweisende Stat in einer entsprechenden Verantwortung bleibt), dass das betreffende Asylsystem von der direkten oder indirekten Ausweisung ins Herkunftsland absieht, solange die Risiken, denen die betroffene ausgesetzt sein könnte, nicht überprüft worden sind […]. Angesichts dessen, dass von den laut Angaben der ungarischen Regierung über 81.000 Asylsuchenden (Stand Juli 2015) mehr als 80.000 […] bzw. 99 % der gesamten Asylantragsteller […] über Serbien eingereist seien, ist die Wahrscheinlichkeit ebenfalls hoch, dass dies auch auf die Antragstellerin zutrifft. Serbien wiederum soll laut einer Mitteilung des UNHCR vom Oktober 2012 bislang nahezu sämtliche Asylanträge ohne Anhörung des Asylgründe mit der Begründung zurückgewiesen haben, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei, wobei die Liste der „sicheren Drittstaaten“ äußerst umfangreich sei und sämtliche Nachbarländer Serbiens umfasse. Wegen der damaligen Praxis Ungarns, Antragsteller ohne Prüfung der Asylgründe nach Serbien zurückzuführen, hat der UNHCR deshalb bereits 2012 empfohlen, keine Rückführungen nach Ungarn unter der damaligen Dublin II-VO in Fällen durchzuführen, in denen Asylsuchende vor ihrerer Einreise nach Ungarn in Serbien waren oder gewesen sein könnten […]. Auch wenn es zwischenzeitlich eine Verbesserung dahingehend gegeben zu haben scheint, dass Ungarn nicht mehr an dem „Sicheren-Drittstaaten-Konzept“) festgehalten und eine Prüfung der Begründetheit selbst durchgeführt haben soll […], scheint in dem zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Gesetz davon wieder Abstand genommen worden und eine Rückführung nach Serbien ohne eigene Prüfung gerade wesentlicher Bestandteil des Gesetztes zu sein. Serbien weist auch aktuell ein signifikantes Risiko des Refoulements nach Mazedonien und weiter nach Griechenland auf. Die Liste der sicheren Drittstaaten beinhalte u.a. sämtliche Nachbarländer Serbiens sowie Griechenland und die Türkei […].

Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Antragstellerin bei einer Rückführung nach Ungarn von dem Risiko der Abschiebung nach Serbien bedroht ist, das wiederum ihre Rückführung in die Türkei oder nach Griechenland oder in ihr Herkunftsland betreiben könnte, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit erfolgen würde. Dies würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten […].

Den erheblichen Zweifeln, ob Ungarn noch eine Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechende Gewährleistung der Mindeststandards für Asylsuchende bietet, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der EGMR mit Urteil vom 03.07.2014, 71932/12, entschieden hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn dieses Urteil berücksichtigt nicht die aktuellen Entwicklungen, wie sie sich insbesondere in den erheblichen Kapazitätsproblemen und der Verschärfung des Asylrechts zum 01.08.2015 zeigen. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 03.07.2014 im Hinblick auf die Frage einer Rückführung nach Serbien und dem dadurch unter Art. 3 EMRK zu beachtenden Gebots des onRefoulements darauf hingewiesen, dass der UNHCR und das Hungarian Helsinki Committee (zum damaligen Zeitpunkt) bestätigt hätten, dass Ungarn nicht länger an seinem „Sichere-Drittstaaten-Konzept“ festhalte und insbesondere die Asylanträge von Dublin-Rückkehrern hinsichtlich ihrer Begründetheit untersucht würde, wenn der jeweilige Fall noch nicht entschieden worden sei […]. Diese Grundlage, aufgrund derer der EGMR hinsichtlich der Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf ein Refoulement nach Serbien zu keiner Verletzung kam, ist so nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts hinsichtlich des neuen, zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Asylgesetzes voraussichtlich nicht mehr gegeben. Die Erwartung des EGMR, auf der seine Entscheidung beruht, nämlich dass die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden, scheinen sich danach nicht bewahrheitet zu haben […].

 

VG Frankfurt Oder 3. Kammer / Az.: VG 3 L 169/15.A / Ungarn

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Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens kann offen bleiben, ob diese Bereitschaft durchgreifend dadurch in Zweifel gezogen wird,  dass zwischenzeitlich berichtet worden war, die ungarische Regierung  habe beschlossen, die europäische Dublin III-Verordnung einseitig und auf unbestimmte Zeit zu suspendieren; dementsprechend  werde Ungarn keine in andere EU-Länder weitergereiste Flüchtlinge mehr zurücknehmen […].  Denn eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn ist jedenfalls aus Gründen höherrangigen Rechts unzulässig.

Eine Abschiebung in den als zuständig erkannten Mitgliedstaat kommt nicht in Betracht, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass – erstens – das Asylverfahren und die Aufnahmebedigungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die  – zweitens – die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen […].

Die Kammer hat in ihren bisherigen Entscheidungen über Eilanträge gegen Bescheide der Antragsgegnerin, in denen eine Abschiebungsanordnung mit dem Zielstaat „Ungarn“ im Streit stand, allerdings den Standpunkt eingenommen, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des ungarischen Asylsystems vor und sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 […] gestützt […].

Daran kann aufgrund neuerer Entwicklungen nicht länger festgehalten werden. So wird inzwischen berichtet, die zuständigen Behörden dürften Asylanträge künftig ablehnen bzw. – nach anderer Wiedergabe – „annullieren“, wenn ein Antragsteller die zugewiesene Unterkunft länger als 48 Stunden ohne Genehmigung verlassen habe (vgl. Deutsche Welle vom 6. Juli 2015 – http://www.dw.com/de/ungarn-versch%C3%A4rft-sein-asylrecht/a-18564893 -; Online-Ausgabe der Neuen Züricher Zeitung vom 6. Juli 2015 – http://www.nzz.ch/international/ungarn-verschaerft-asylrecht-1.18575444 -; Online-Ausgabe der taz vom 6 Juli 2015 – http://www.taz.de/!5210652/ -; Online-Ausgabe des Spiegel vom 6. Juli 2015 – http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-verschaerft-gesetz-zur-aufnahme-von-fluechtlingen-a-1042314.html -; Online-Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 6. Juli 2015 – http://www.fr-online.de/politik/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht,1472596,31137758.html).

Die der bisher vertretenen Auffassung zu Grunde gelegten Tatsachen haben sich damit in wesentlicher Hinsicht geändert. Denn ohne weitere Aufklärung kann nicht länger davon ausgegangen werden, dass dem  Antragsteller im Falle seiner Abschiebung auf der Grundlage der Dublin III-VO eine im ungarischen Asylsystem vorgesehene Rückkehr in das Asylverfahren möglich sein wird, die ihn vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schützt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass einerseits schon die tatsächlichen Grundlagen der gerichtlichen Bewertung auf Darstellungen der entsprechenden Medien beruhen, die sich durchaus unterscheiden (etwa darin, ob der Asylantrag „abgelehnt“ bzw. „annulliert“ wird). Auch steht derzeit nicht mit Sicherheit fest, was genau die Konsequenzen aus einer Ablehnung oder Annullierung des Asylantrages wären und ob sich daraus zwingend ein systemischer Mangel des ungarischen Asylverfahrens ergeben müsste. Immerhin enthalten auch andere Rechtsordnungen rechtliche Grundlagen dafür, ein Asylverfahren, welches vom jeweiligen Antragsteller nicht betrieben wird, als zurückgenommen zu behandeln […], ohne dass deshalb vom Vorliegen derartiger Schwachstellen auszugehen wäre. Es besteht dann aber die Möglichkeit der Einleitung eines Asylfolgeantragsverfahrens, in dessen Rahmen ein Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auch dann zu gewähren ist, wenn die Zuerkennung von Asyl bzw. Flüchtlingsschutz selbst nicht mehr in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass Vergleichbares für das ungarische Asylsystem gilt, sind nicht vorhanden. Kann nach alledem ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr im Anschluss an das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 unterstellt werden, dass systemische Bedenken gegen das ungarische Asylsystem dadurch ausgeräumt werden, dass trotz einer Rückführung auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Ungarn ein voller Zugang zum dortigen Asylverfahren besteht, ist für die notwendige Aufklärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das gebietet auch eine Bewertung der Folgen, die für den Antragsteller eintreten, wenn sein Eilantrag abgelehnt wird, sich im Hauptsacheverfahren  aber systemische Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens erweisen sollten. Bedeutet nämlich die in der Presse berichtete Änderung der ungarischen Gesetze, dass mit einer schon 48 Stunden nach Entfernung aus der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung  möglichen Ablehnung bzw. Annullierung des Asylantrages keine Rückkehr in dieses Verfahren mehr möglich ist und insbesondere auch keine Prüfung mehr stattfindet, ob – unterhalb des Flüchtlingsschutzes – Schutz gegen Gefahren für Leib und Leben zu gewähren ist, dann bestünde auf die Gefahr einer Weiterschiebung, eventuell im Wege einer Kettenabschiebung sogar in den Herkunftsstaat. Außerdem ist dann offen und wäre deshalb im Hauptsacheverfahren ebenfalls zu klären, ob einem Rückkehrer, der auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Ungarn abgeschoben worden ist und dort nicht in das Asylverfahren zurückkehren kann, zumindest die – ihrerseits schon vielfach kritisierten – Unterbringungsmöglichkeiten  in den Aufnahmezentren zur  Verfügung stehen würden.

VG Köln 22. Kammer / Az.: 22 L 1302/15.A / Ungarn

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Es bestehen […] bei summarischer Prüfung auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass systemische Mängel des Asylsystems in Ungarn derzeit einer Überstellung der Antragsteller entgegenstehen (vergleiche Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Solche liegen vor, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für (Asyl-)Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte Charta (EU-GR-Charta) mit sich bringen (Unterabsatz 2) […]. Zwar sollten nach dem „Udpate“ des UNHCR von Dezember 2012 […] Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen mit Wirkung von Januar 2013 an entschärft werden […]. Und auf eine Parlamentarische Anfrage vom 22. Juli 2013 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, als Hüterin der Verträge werde sie nicht zögern, geeignete Schritte einzuleiten, falls sich herausstellen solle, dass Ungarn gegen EU-Recht verstoße […]. Gleichwohl bedarf aufgrund jüngerer Erkenntnisse die aktuelle Praxis beim Umgang mit den Antragstellern, die im Rahmen des Dublin-III Verfahrens an Ungarn überstellt werden, noch näherer Überprüfung. Nach der sich im Zuge der Gesetzesänderungen von Januar 2013 inzwischen herausstellenden tatsächlichen Asylpraxis Ungarns werden danach jedenfalls Dublin-Rückkehrer nahezu ausnahmslos inhaftiert, wobei sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung als auch hinsichtlich der hiergegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Inhaftierungspraxis bestehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen […]. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern […]. Hinzu kommt, dass sich die Zahl der Asylantragsteller in Ungarn allein in den ersten Monaten des Jahres 2015 auf annähernd 60.000 gesteigert hat. Die derzeitige Regierung hatte daher laut Pressemeldungen vom 24.6.2015 inzwischen die Regelungen der Dublin-III VO für Ungarn „aus technischen Gründen“ zunächst aussetzen wollen, offensichtlich um eine Rücküberstellung von Erstantragstellern, die zwischenzeitlich in andere EU-Länder weitergereist waren, ablehnen können […]. Erst auf massive Intervention anderer EU-Staaten sowie der EU-Kommission ließ sie dann kurz darauf mitteilen, letztlich nur die Aufnahme von Flüchtlingen aus anderen Mitgliedsstaaten ablehnen zu wollen, die – wie etwa im Falle von Griechenland – dort erstmals in das Gebiet der Union gelangt seien […]. Ob vor diesem Hintergrund der Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens in Ungarn eine seine grundlegenden Menschenrechte wahrende Behandlung erfahren würde, ist danach derzeit weitgehend unklar, so dass die bestehenden Zweifel am Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Zu den Kapazitätsengpässen bei Dublin-Überstellungen nach Ungarn siehe auch diesen und diesen Artikel bei Bordermonitoring Ungarn.

VG Köln 3. Kammer / Az.: 3 K 2378/15.A / Ungarn

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Asylsuchende unterliegen in Ungarn einem erheblichen Risiko, für einen längeren Zeitraum in Haft genommen zu werden. Dies gilt in besonderem Maße für den Personenkreis der nach der Dublin III-VO rücküberstellten Asylsuchenden, d.h. Personen , die bereits ein Asylverfahren in Ungarn durchgeführt hatten, das entweder noch nicht abgeschlossen oder mit negativem Ausgang beendet ist. Denn diese werden nach den Erkenntnissen des UNHCR […] mit Ausnahme von Familien oder besonders vulnerablen Personen bei Rückkehr nach Ungarn stets in Haft genommen […]. Ein solches Vorgehen, bei dem Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, wird den europarechtlichen Vorgaben nicht im Ansatz gerecht. Zwar sieht die Richtlinie 2013/22/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von 26.06.2013 (Aufenthaltsrichtlinie) in Art. 8 Abs. 2 die Möglichkeit der Inhaftierung von Asylbewerbern unter anderem bei Fluchtgefahr vor. Die Normen des europäischen Flüchtlingsrechts stehen aber einer generellen Inhaftierung von Gruppen von Asylbewerbern eindeutig entgegen, vgl. etwa § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Aufenthaltsrichtlinie [Aufnahmerichtlinie] und Art. 28 Dublin III-VO. Das von diesen Normen statuierte Erfordernis einer Einzelfallprüfung und der strikten Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird in Ungarn nach allen der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen systematisch missachtet. Die flächendeckende Inhaftierung verstößt dabei nicht nur gegen das Verbot der unrechtmäßigen Inhaftierung des Art. 5 EMRK, sondern begründet angesichts der regelmäßig langen Dauer der Inhaftierung und der Umstände in der Haft die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 4 GrCh. Denn es gibt gegen die Verhängung von Asylhaft keinen effektiven Rechtsschutz des Betroffenen. Alternativen zur Haft, wie etwa das Hinterlegen einer Kaution, werden kaum in Erwägung gezogen. In der Praxis führt dies dazu, dass die Gründe für eine Inhaftierung mangels individualisierter Begründung häufig nicht nachvollziehbar sind und willkürlich erscheinen […]. Darüber hinaus ist die gerichtliche Überprüfung und Kontrolle von Haftgründen und Haftverlängerungen nach den vorliegenden Erkenntnissen völlig unzureichend. So verlängern die ungarischen Gerichte die Haftanordnungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung meist um die maximal mögliche Spanne von 60 Tagen. Dabei werden die Häftlinge dem Gericht in Gruppen vorgeführt, so dass für die Bearbeitung des Einzelfalls meist weniger als drei Minuten zur Verfügung stehen […]. Dass bei dieser Verfahrensweise eine individuelle Prüfung von Haftgründen nicht möglich (und nach der herrschenden ungarischen Rechtsauffassung wohl auch gar nicht erforderlich) ist, liegt auf der Hand. Folge dieser Verfahrensweise ist es, dass die maximale Haftdauer in vielen Fällen voll ausgeschöpft wird […]. Hinzu kommt, dass Asylsuchende nach den gesetzlichen Bestimmungen in Ungarn zwar Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung haben, in der Praxis jedoch eine qualifizierte Beratung durch das staatliche Rechtshilfesystem aber nicht zur Verfügung steht. So ist in den Haftanstalten der Zugang zu einer Rechtsberatung praktisch nur über Vertragsanwälte des Hungarian Helsinki Committee (HHC) möglich, die die Einrichtungen einmal pro Woche besuchen, was zur Folge hat, dass nur eine Minderheit der inhaftierten Asylsuchenden Rechtsberatung erhält oder anwaltlich vertreten wird […]. Diese Bedingungen führen dazu, dass ein Asylhäftling weitgehend rechtsschutzlos gestellt ist und zu einem reinen Objekt des Verfahrens der Haftanordnung sowie deren Überprüfung und Verlängerung herabgewürdigt wird. Schließlich entsprechen die Haftbedingungen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht den Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung. So wird vielfach schlecht geschultes Wach- und Betreuungspersonal eingesetzt. Auch ist eine angemessene medizinische Betreuung nicht gewährleistet. Eine Betreuung durch Psychologen findet nicht statt. Zudem erfüllen einige Hafteinrichtungen nicht die hygienischen Mindeststandards. Hinzu kommen Berichte über Misshandlungen und Schickanen sowie Beschwerden über brutale Übergriffe […]. Die systematisch angewendete Praxis, Asylhäftlinge angeleint und in Handschellen bei auswärtigen Terminen (etwa bei Behörden- oder Arztbesuchen) vorzuführen, stellt bereits für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar.  Die erkennende Kammer schließt sich hierbei in vollem Umfang der Bewertung des UNHCR […] an. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine derartige Behandlung bei Straftätern in Ungarn allgemein üblich ist. Den abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheint, ob ein „Ausführen“ von Strafgefangenen an einer Leine – zusätzlich zu einer Sicherung durch Handschellen – noch mit den Regelungen der EMRK vereinbar ist, sind Asylsuchende keine Straftäter, so dass sich eine Gleichbehandlung bereits aus diesem Grund verbietet […]. Insgesamt lassen die vorstehend dargestellte Inhaftierungspraxis sowie die dabei herrschenden Haftbedingungen nach Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Ungarn jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung regelhaft derart defizitär sind, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht […]. Dieser Einschätzung steht nicht der Umstand entgegen, dass der UNHCR trotz seiner Kritik an der Inhaftierungspraxis Ungarns kein Positionspapier herausgegeben hat, in dem die Mitgliedstaaten er Europäischen Union aufgefordert werden, von Überstellungen Asylsuchender  nach Ungarn abzusehen. Denn der UNHCR hat in seiner Stellungnahme vom 20.9.2014 an das VG Bremen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er derartige Empfehlungen bislang lediglich in Ausnahmekonstellationen ausgesprochen habe und aus der Tatsache des Fehlens einer Äußerung in einem UNHCR-Papier, ob bestimmte Mängel einer Überstellung in den betreffenden Staat entgegenstünden, nicht geschlossen werden könne, der UNHCR vertrete die Auffassung, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Dies sei deshalb der Fall, weil sich die betreffenden Papiere zumeist in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die betreffende Regierung richteten. Nach Auffassung des UNHCR ist es die Aufgabe der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat ausschließen […]. Ebenso wenig gebietet der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 30.07.2014 (Mohammadi / Österreich, Nr. 71932/12) entschieden hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegende, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn diese Einschätzung beruhte im Wesentlichen auf der Erwartung, dass die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden. Diese Erwartungen haben sich indessen – wie die oben dargelegten aktuellen Erkenntnisse zur Inhaftierungspraxis in Ungarn sowie den dort herrschenden Haftbedingungen für Asylbewerber zeigen – nicht erfüllt. Unabhängig von der menschenrechtswidrigen Inhaftierungspraxis Ungarns bestehen systemische Mängel in dem oben beschriebenen Sinn zur Überzeugung der Kammer aber auch aufgrund der Entwicklungen der jüngsten Zeit. Denn in der ersten Jahreshälfte 2015 sind nach Angaben der Regierung bis zu 72.000 Flüchtlinge nach Ungarn eingereist. Bis zum 14.07.2015 sollen es bis zu 78.000 Flüchtlinge gewesen sein […]. Andere Quellen sprechen von 61.000 Flüchtlingen […]. Die Aufnahmekapazitäten liegen bei maximal 2.500 Plätzen für Flüchtlinge. Bei einem Verhältnis von bis zu 29 Flüchtlinge im Halbjahr für einen Aufnahmeplatz ist für die Kammer schon im Ansatz nicht mehr erkennbar, wie hier eine menschenwürdige Unterbringung der Flüchtlinge gewährleistet werden soll […]. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge, soweit sie nicht inhaftiert werden, untertauchen und in weitere EU-Länder weiterreisen. Denn angesichts der enorm hohen Zahl, die sich binnen weniger Jahre vervielfacht hat, sind die Aufnahmekapazitäten völlig unzureichend. Es ist ausgeschlossen, dass Unterkunft und Verpflegung in einem Mindestansprüchen genügenden Sinne vorgehalten werden, um die häufig traumatisierten Flüchtlinge ausreichend zu versorgen. Viele Flüchtlinge werden dementsprechend auf der Straße leben, wo sie einer feindseligen Umgebung und einer zunehmenden Anzahl an rassistischen Übergriffen ausgesetzt sind. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Entscheidung, ob durch die jüngst verabschiedeten Gesetzesänderungen weitere systemische Mängel im ungarischen Asylsystem vorliegen […]. Insbesondere die Gesetzesänderung, nach der ein Asylverfahren eingestellt werden kann, wenn Flüchtlinge für die Dauer von 48 Stunden nicht in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen worden sind, angetroffen werden, dürfte schon im Ansatz nicht mehr mit rechtstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein. Dies gilt umso mehr, als die oben geschilderten chaotischen Zustände in den ungarischen Flüchtlingseinrichtungen eine solche Feststellung der Abwesenheit praktisch immer möglich machen werden. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Rückführung nach Ungarn derzeit faktisch überhaupt möglich ist. Nachdem die ungarische Regierung am 22.06.2015 angekündigt hatte, keine Flüchtlinge mehr aufzunehmen, hat sie dies zwar schon am Folgetag revidiert. Weiterhin existieren jedoch Berichte, nach denen maximal zwölf Flüchtlinge täglich durch die ungarischen Behörden im Rahmen von Dublin-Rücküberstellungen aufgenommen werden. Bei mehreren Tausend Flüchtlingen, die allein Deutschland nach Ungarn zurücküberstellen möchte, ist sehr zweifelhaft, ob es im streitgegenständlichen Einzelfall überhaupt zu einer Rücküberstellung kommen wird.

VG Stade 6. Kammer / Az.: 6 A 159/15 / Ungarn

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[D]as Bundesamt [hat] dem erkennenden Gericht und – zumindest – dem VG Oldenburg gegenüber erklärt, dass die ungarischen Behörden darum gebeten haben, vorübergehend keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Das VG Oldenburg führt insoweit im Urteil vom 19.06.2015 aus:

„Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detaillierte Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:

1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden können, da die Kapazitäten erschöpft seien.

2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.

3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist für eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.“

In den Verfahren […] hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar“. In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren […] ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neusten Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren […] heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft.“

Der Kammer ist eine E-Mail der ungarischen Dublin-Unit u.a. an die Bundesrepublik Deutschland vom 29.05.2015 bekannt, wonach darum gebeten wird, an vielen Tagen bis zum 05.08.2015 – u.a. vom 06-09.07.2015 – von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, da die Kapazitäten erschöpft seien („We kindly ask you not to plan any transfers to Hungary on […] because our capacities are full.“) Dass diese  Mitteilung nur auf weitere, zusätzliche Transfers beschränkt wäre, ist aus dem Wortlaut der Nachricht nicht ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich diese Situation weiter zugespitzt. Am Vorabend des Termin zur mündlichen Verhandlung meldeten österreichische und andere Presseorgane, dass Ungarn unilateral die Anwendung der Dublin-III-Verordnung suspendiert habe. So meldete „Die Presse“ in ihrer Online-Ausgabe am 23.06.2015 um 21:20 Uhr (http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4761198/Boot-ist-voll_Ungarn-nimmt-keine-Fluchtlinge-zuruck):

„[… Premier Viktor Orbán …] ließ am Dienstag einseitig die Dublin-III-Verordnung suspendieren. Ungarn wird fortan keine Flüchtlinge mehr zurücknehmen, die über die ungarische Grenze in die EU gekommen und danach in andere Mitgliedstaaten weitergezogen sind. „Wir alle wünschen uns eine europäische Lösung, aber wir müssen die ungarischen Interessen wahren und unsere Bevölkerung schützen“, sagte Orbáns Regierungssprecher, Zoltán Kovács, am Dienstag zur „Presse“.  Ungarn habe Kapazitäten für 2500 Flüchtlinge und schon mehr als 3000 untergebracht.  „Das Boot ist voll“, erklärte Kovaćs. Sein Land könne unmöglich zusätzlich noch zehntausende Dubin-Fälle aufnehmen.  Das ungarische Innenministerium hat am Vormittag die Behörden in Wien über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Daraufhin bestellte Österreichs Außenministerium den ungarischen Botschafter, János Perényi, ein. Die Aufhebung der Dublin-Vereinbarung erfolge „aus technischen Gründen“, heißt es in der Erklärung, die er gestern der Rechts- und Konsularsektion, Elisabeth Tichy-Fisslberger, überbrachte. Regierungssprecher Kovács ergänzte, die Suspendierung gelte für unbestimmte Zeit. Die ungarische Regierung benachrichtigte zudem Belgien, Tschechien, Frankreich, Finnland, die Niederlande, Luxemburg, Großbritannien, Norwegen, Schweden, die Slowakei und Deutschland.“

Gleiches meldete „The Guardian“ am 24.06.2015 (vgl. http://www.theguardian.com/world/2015/jun/24/the-boat-is-full-hungary-suspends-eu-asylum-rule-blaming-influx-of-migrants).

Unter Berücksichtigung dieser Auskünfte und Meldungen kann im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichend zuverlässige Prognose, die Übernahme des Klägers durch den ungarischen Staat werde in naher Zukunft abgeschlossen sein, nicht erstellt werden  (vgl. auch VG Stade, Beschluss vom 11.06.2015 – 6 B 815/15). Meldungen, dass Ungarn auf Druck der EU-Kommission diese Haltung aufgegeben hat (vgl. http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4761708/Ungarn-rudert-zuruck_Halten-alle-EURechtsnormen-ein), kamen erst nach Ende der mündlichen Verhandlung. Zweifel bleiben jedoch, wodurch die zuvor dargestellte kritische Lage nunmehr beseitigt worden sei.  Im Übrigen wecken die Zahlen, die das Bundesamt zu den im 1. Quartal 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen vorgelegt hat, Bedenken daran, dass zwischen dem ungarischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren besteht (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2015, aaO).

 

VG Oldenburg 13. Kammer / Az.: 13 A 1294/15 / Ungarn

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Allerdings ist die Anordnung, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG liegen nicht (mehr) vor. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung eines Ausländers in den für das Asylverfahren zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit § 34a Abs. 1 AsylVfG die Möglichkeit schaffen, für eine in der Regel nur kurzfristig durchführbare Rückführung ein verkürztes Verfahren zu schaffen (s. Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 23). Die Abschiebungsanordnung ist deshalb nicht quasi auf Vorrat zulässig, sondern erst dann, wenn das Übernahmeverfahren positiv abgeschlossen ist, weil der andere Staat seine  Übernahmebereitschaft auf die vorhergesehene Art und Weise verbindlich erklärt hat und die näheren Umstände der Überstellung wenigstens dem Grundsatz nach geklärt sind, etwa wenn zwischen dem jeweiligen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren praktiziert wird, das die zuverlässige Prognose zulässt, die Übernahme werde in naher Zukunft abgeschlossen werden können (s. dazu Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34a, Erläuterung 46). Das Bundesamt hat vor Erlass der Abschiebungsanordnung der Frage nachzugehen, ob der ersuchte Mitgliedsstaat tatsächlich zur (Wieder)aufnahme bereit ist (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 – juris < im dortigen Fall bestand die Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen war>). Zudem ist – solange die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist – auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a AufenthG gegeben und hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht, wenn die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist. Nicht ausreichend ist eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen (s. zu alledem mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 1 C 23/99 – juris; Funke-Kaiser in GK, AufenthG, Stand März 2015, § 60a Erl. 258 ff; Hailbronner in AuslR, Stand Juni 2009, § 60a AufenthG, Erl. 50 ff). Das Bundesamt hat bei Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen, ob derartige der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen und im Falle nachträglich auftretender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 – juris). Hier hat das Bundesamt dem Gericht in den Verfahren 13 A 1441/15 und 13 B 1440/15 auf Nachfrage mitgeteilt, die ungarischen Behörden hätten darum gebeten, bis zum 19. Mai 2015 keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detailliertere Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:

„1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April 2015 mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden können, da die Kapazitäten erschöpft seien.

2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.

3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist für für eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.“

In den Verfahren 13 A 1871/15 und 13 B 1873/15 hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar.“ In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren 13 A 848/15 ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neuesten
Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren 13 A 383/15 heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auskünfte kann eine hinreichend zuverlässige Prognose, die Übernahme des Klägers durch den ungarischen Staat werde in naher Zukunft abgeschlossen sein, nicht erstellt werden. Fest steht, dass bis zum 23. August 2015 eine Abschiebung des Klägers definitiv nicht erfolgen wird. Ob und in welchem Umfang der ungarische Staat anschließend wieder Asylsuchende im Rahmen des Überstellungsverfahrens aufnehmen wird, muss als offen angesehen werden. Auch die Zahlen, die das Bundesamt zu den im 1. Quartal 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen vorgelegt hat, wecken im Übrigen Bedenken daran, dass zwischen
dem ungarischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren besteht. Zwar hat Ungarn in 2300
Fällen den Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland formal entsprochen, tatsächliche Überstellungen erfolgten jedoch nur in einem Umfang von ca. 1,4 %. Die offensichtlichen Probleme beim Vollzug der in der Dublin III-VO normierten Regelungen zur Aufnahme/ Wiederaufnahme von Asylsuchenden und der Überstellung stellen nach Auffassung des Gerichts auch keine bloße zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen für eine an sich bereits ins Auge gefasste Abschiebung dar.

VG Wiesbaden 2. Kammer / Az.: 2 L 54/14.WI.A / Ungarn

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Der EGMR hat in zwei Entscheidungen […] keine Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Ungarn gesehen. Dabei ist der Gerichtshof u.a. davon ausgegangen, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe, Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingetreten seien und der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe. Neuere Erkenntnisse begründen jedoch Zweifel daran, dass diese Einschätzung noch Bestand haben kann. So weist UNHCR in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.9.2014 darauf hin, dass praktisch alle Dublin-Rückkehrer inhaftiert würden. Offenbar gingen die ungarischen Behörden davon aus, dass diese untertauchten und die Entscheidungen in ihrem Verfahren nicht abwarten würden, da sie Ungarn ja schon einmal verlassen hätten.  Da Asylsuchende meist bereits traumatisierende Erfahrungen gemacht hätten, könne eine Inhaftierung sie mit besonderer Härte treffen. Pro Asyl schreibt in seiner in Kooperation mit dem ungarischen Helsinki-Komitee (HHC) erarbeiteten Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, Dublin-Rückkehrer würden regelmäßig inhaftiert, allerdings würden nicht sämtliche Rückkehrer in Haft genommen. Zwar mag es zutreffen, dass die Haftgründe des ungarischen Rechts insofern überwiegend denjenigen der am 19.07.2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/33/EU entsprechen. Allerdings lässt die Inhaftierungspraxis auf eine extrem weite und in Hinblick auf Art. 3 EMRK problematische Auslegung schließen. Dies wird auch durch die Auskunft von Pro Asyl unter Berufung auf das HHC belegt, der zufolge in der Mehrheit der Haftanordnungen auf Gründe verwiesen wird, die nicht unter die gesetzlich definierten Haftgründe fallen. Zudem wird die gerichtliche Überprüfung und Kontrolle der Haftgründe bzw. -verlängerungen in beiden Auskünften als mangelhaft dargestellt. Insbesondere gibt es danach offenbar keine einzelfallbezogene  Prüfung der Haftgründe und auch keine einzelfallbezogene Begründung der Entscheidungen. Hinzu kommt, dass lt. UNHCR (Auskunft vom 30.09.2014) und Pro Asyl (Auskunft vom 31.10.2014) eine effektive rechtliche Beratung für die Mehrheit der inhaftierten Asylsuchenden nicht verfügbar ist, obwohl diese gesetzlich vorgesehen sei. Von UNHCR (a.a.O.) wird ferner berichtet, dass inhaftierte Asylsuchende zu Terminen außerhalb der Hafteinrichtungen wie Strafgefangene in Handschellen und an einer Leine geführt würden. Dies alles lässt zumindest starke Zweifel daran aufkommen, ob die geschilderten Bedingungen, denen auch der Antragsteller wahrscheinlich ausgesetzt wäre, mit Art.  3 EMRK vereinbar sind oder ob sie nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Schließlich hat auch UNHCR in seiner Auskunft vom 30.9.2014 an das VG Bremen ausgeführt, aus der Tatsache, dass in einem UNHCR-Papier keine Äußerung enthalten sei, ob bestimmte Mängel einer Überstellung in den betreffenden Staat entgegenstünden, könne nicht geschlossen werden, dass UNHCR die Auffassung vertrete, es lägen keine einer solchen Überstellung entgegenstehenden Umstände vor bzw. könnten im Einzelfall nicht vorliegen.