Die den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Erkenntnismittel werfen aber die Frage auf, ob diese Einschätzung auch für einen Schutzsuchenden gilt, der – wie der beinamputierte Antragsteller – körperlich beeinträchtigt ist. Die Klärung der Frage, ob der Antragsteller mit Rücksicht auf seine Behinderung im Falle der Überstellung nach Malta in eine mit Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK unvereinbare Situation geraten würde, ist dem Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten.
Archiv der Kategorie: Ledig
VG Darmstadt 4. Kammer / Az.: 4 L 1867/13.DA.A
Wenn die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Lebensbedingungen auf Malta für junge, alleinstehende Männer akzeptabel seien, sich die Unterbringung in – teilweise allerdings provisorischen und überbelegten – Einrichtungen in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert habe und Gründe für eine Annahme von systemischen Mängeln im maltesischen Asylverfahren nicht vorlägen, kann sich das Gericht dieser Sichtweise nicht anschließen. Ausgehend von den desolaten bis desaströsen Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge auf Malta in den Jahren bis etwa 2011 [Auflistung einer Reihe von Berichten], mag sich, wie die Antragsgegnerin meint, diese Situation seitdem verbessert haben. Gleichwohl ist die anscheinend noch weit entfernt von akzeptablen, d.h. solchen Zuständen, wie sie EU-weit als Mindeststandards, insbesondere grundrechtskonform einzustufen sind.
VG Braunschweig 7. Kammer / Az.: 7 B 185/13
[I]m Einzellfall des Antragstellers [ist] zu berücksichtigen, dass dieser bereits einmal nach Malta zurückgeschoben wurde und er dabei nach seinem bisher nicht widerlegten Vortrag Umstände erlebt hat, die einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren geboten erscheinen lassen. Der Antragsteller hat nämlich vorgetragen, dass er nach seiner Zurückschiebung nach Malta am 07.03.2013 dort bis Juli 2013 ohne jegliche gesundheitliche Versorgung und ohne soziale Unterstützung auf der Straße gelebt habe. Er habe im Flüchtlingscamp keine Aufnahme gefunden, weil die Verantwortlichen ihm den Zutritt zu dem Camp mit de rBegründung verweigert hätten, er habe dies vorher verlassen. Er sei obdachlos, ohne Aufenthaltserlaubnis, ohne Geld, ohne Arbeit ohne Arbeitserlaubnis und ohne gesundheitliche Versorgung geblieben. Er habe mit anderen Flüchtlingen in einem zerstörten Haus gelebt und dieses tagsüber verlassen müssen. Unregelmäßig habe er am Abend in der Kirche zu Essen finden können.
UNHCR’S POSITION ON THE DETENTION OF ASYLUM‐SEEKERS IN MALTA
Despite consistent efforts by UNHCR and other entities over a number of years to influence positively Maltese legislation and practice, asylum-seekers who arrive in an irregular manner are still systematically and routinely detained, at times facing tough detention conditions in immigration detention facilities, some of which are lacking basic minimum standards in several respects.
EGMR / Az.: 55352/12
Aus der Pressemitteilung des EGMR:
In today’s Chamber judgment in the case of Aden Ahmed v. Malta (application no. 55352/12), which is not final, the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been:
a violation of Article 3 (prohibition of inhuman or degrading treatment) of the European Convention on Human Rights; and,
a violation of Article 5 §§ 1 and 4 (right to liberty and security) of the Convention.
The case concerned a Somali national, Ms Ahmed, and her detention in Malta after entering the country irregularly, by boat, to seek asylum in February 2009. This is the first time the Court found a violation of Article 3 against Malta concerning immigration detention conditions. The Court was concerned about the conditions in which Ms Ahmed was detained in Lyster Barracks detention centre (Hal Far), notably the possible exposure of detainees to cold conditions, the lack of female staff in the detention centre, a complete lack of access to open air and exercise for periods of up to three months, an inadequate diet, and the particular vulnerability of Ms Ahmed due to her fragile health and personal emotional circumstances. Taken as a whole, those conditions, in which she had lived for 14 and a
half months as a detained immigrant, amounted to degrading treatment. Moreover, deportation proceedings were not in progress while Ms Ahmed was being detained and the Maltese authorities had taken no steps whatsoever to remove her, so her continued detention for 14 and half months was therefore unlawful. The Court also found that the domestic remedies in Malta had not provided Ms Ahmed with a speedy review of the lawfulness of her detention.
JRS: Protection interrupted – The Dublin Regulation’s Impact on Asylum Seekers‘ Protection
The national report presents the results of the research conducted in Malta. The first part of the report outlines the law and practice relating to the implementation of the Dublin Regulation at national level by outlining and examining the procedurethrough which migrants are transferred to and fromother EU Member States, in terms of the Regulation. The second partof the report outlines the experience of migrants, who had, at one point or another, been subject to the terms of the Regulation. The report then analyses the data findings and contains recommendations for improved practices andprocedures with proper guarantees of protection, at national level.
VG München 23. Kammer / Az.: M 23 E 12.30743
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller die Rückführung nach Ungarn unmittelbar bevorsteht und damit eine Eilbedürftigkeit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt. So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Ungarn für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte – wie von ihm behauptet und durch den Bericht des UNHCR gestützt – die konkrete Gefahr bestehen, dass er ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn unmittelbar nach Serbien zurückgeschoben wird. Der Antragsteller muss somit bei einer Überstellung nach Ungarn Rechtsbeeinträchtigungen befürchten, die nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden könnten, so dass auch ein Anordnungsgrund glaubhaft vorliegt und eine Verweisung auf ein durchzuführendes Hauptsacheverfahren nicht möglich ist.
VG Meiningen 5. Kammer / Az.: 5 E 20194/12 Me
Wie oben ausgeführt, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass der dem Antragsteller in Ungarn europarechtlich zu gewährleistende Schutz in Kern nicht sichergestellt ist.
OVG Sachsen-Anhalt 4. Senat / Az.: 4 L 160/12 bzw. 5 A 189/12 MD
Allerdings hat die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung – wie auch der Kläger zu Recht ausführt – deshalb nicht in hinreichender Weise dargelegt, weil ihr Vorbringen […] nicht geeignet ist, eine der entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz – es bestünde ein systemischer Mangel in der Behandlung von Asylverfahren auf Malta, weil der Aufenthalt von alleinstehenden Asylbewerbern in einem der als „Open Centre“ bezeichneten Lager nicht gesichert sei – in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, in Malta bestehe die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung […] auf eine Beitrag der Menschenrechtsorganisationen „pro Asyl“ und „bordermonitoring.eu e.V.“ mit dem Titel „Malta: Out of System“ gestützt. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts hat die Beklage keine weiteren, neuen oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Erkenntnismittel entgegengesetzt, nach denen hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Denn sie hat sich (immer noch) nicht ausreichend mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass auf der Grundlage des Beitrags der beiden Menschenrechtsorganisationen davon ausgeht, alleinstehende Asylbewerber – wie der Kläger – würden in diesen Lagern infolge Überfüllung nicht aufgenommen und erhielten dann auch keinerlei staatliche Unterstützung von den maltesischen Behörden.
Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht / Az.: D-2797/2010
Angesichts der genannten Informationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta ist festzuhalten, dass die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann. Zwar ist damit – auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse – noch nicht gesagt, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Jedoch ist im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige aufgrund ihrer
spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden […]. Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch ein anderer Aspekt als entscheidwesentlich. Aus der E-Mail der zuständigen maltesischen Behörde vom 9. März 2010 an das BFM (mit welchem das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt wurde) geht hervor, dass Malta beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach dem zeitlichen Verfall seines Schengen-Visums in seinen Heimatstaat Libyen zurückzuschaffen. (Im Wortlaut der genannten Mitteilung: „It would be highly appreciated if you could send the passport through an escort as we require the passport to repatriate the alien due to the expired visa.“) Es ist als offensichtlich zu erachten, dass eine derartige Handlungsweise der maltesischen Behörden einer krassen Missachtung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich des Non-refoulement-Gebots; Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]) wie auch der geltenden Bestimmungen des Dublin-Regimes (welchen Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterworfen ist) gleichkäme. Zugleich ist angesichts der dokumentierten Rechtsverstösse der maltesischen Behörden, insbesondere der Hinweise auf in der Vergangenheit bereits erfolgte völkerrechtswidrige Rückschaffungen von Asylsuchenden in Drittstaaten (vgl. E. 7.2.2), keineswegs auszuschliessen,
dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch tatsächlich drohen würde. Vielmehr ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Malta seitens der dortigen Behörden mit einer verfahrensmässigen Behandlung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes rechnen könnte.