In Kooperation mit Pro Asyl und dem Ungarischen Helsinki Komitee beantwortete Bordermonitoring. eu im Oktober 2014 Anfragen des VG Düsseldorf und des VG München. Die Stellungnahmen finden sich hier:
Archiv der Kategorie: Asylantrag gestellt
VG Stade 1. Kammer / Az.: 1 B 385/14
Die den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Erkenntnismittel werfen aber die Frage auf, ob diese Einschätzung auch für einen Schutzsuchenden gilt, der – wie der beinamputierte Antragsteller – körperlich beeinträchtigt ist. Die Klärung der Frage, ob der Antragsteller mit Rücksicht auf seine Behinderung im Falle der Überstellung nach Malta in eine mit Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK unvereinbare Situation geraten würde, ist dem Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten.
VG Darmstadt 4. Kammer / Az.: 4 L 1867/13.DA.A
Wenn die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Lebensbedingungen auf Malta für junge, alleinstehende Männer akzeptabel seien, sich die Unterbringung in – teilweise allerdings provisorischen und überbelegten – Einrichtungen in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert habe und Gründe für eine Annahme von systemischen Mängeln im maltesischen Asylverfahren nicht vorlägen, kann sich das Gericht dieser Sichtweise nicht anschließen. Ausgehend von den desolaten bis desaströsen Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge auf Malta in den Jahren bis etwa 2011 [Auflistung einer Reihe von Berichten], mag sich, wie die Antragsgegnerin meint, diese Situation seitdem verbessert haben. Gleichwohl ist die anscheinend noch weit entfernt von akzeptablen, d.h. solchen Zuständen, wie sie EU-weit als Mindeststandards, insbesondere grundrechtskonform einzustufen sind.
VG Braunschweig 7. Kammer / Az.: 7 B 185/13
[I]m Einzellfall des Antragstellers [ist] zu berücksichtigen, dass dieser bereits einmal nach Malta zurückgeschoben wurde und er dabei nach seinem bisher nicht widerlegten Vortrag Umstände erlebt hat, die einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren geboten erscheinen lassen. Der Antragsteller hat nämlich vorgetragen, dass er nach seiner Zurückschiebung nach Malta am 07.03.2013 dort bis Juli 2013 ohne jegliche gesundheitliche Versorgung und ohne soziale Unterstützung auf der Straße gelebt habe. Er habe im Flüchtlingscamp keine Aufnahme gefunden, weil die Verantwortlichen ihm den Zutritt zu dem Camp mit de rBegründung verweigert hätten, er habe dies vorher verlassen. Er sei obdachlos, ohne Aufenthaltserlaubnis, ohne Geld, ohne Arbeit ohne Arbeitserlaubnis und ohne gesundheitliche Versorgung geblieben. Er habe mit anderen Flüchtlingen in einem zerstörten Haus gelebt und dieses tagsüber verlassen müssen. Unregelmäßig habe er am Abend in der Kirche zu Essen finden können.
UNHCR’S POSITION ON THE DETENTION OF ASYLUM‐SEEKERS IN MALTA
Despite consistent efforts by UNHCR and other entities over a number of years to influence positively Maltese legislation and practice, asylum-seekers who arrive in an irregular manner are still systematically and routinely detained, at times facing tough detention conditions in immigration detention facilities, some of which are lacking basic minimum standards in several respects.
JRS: Protection interrupted – The Dublin Regulation’s Impact on Asylum Seekers‘ Protection
The national report presents the results of the research conducted in Malta. The first part of the report outlines the law and practice relating to the implementation of the Dublin Regulation at national level by outlining and examining the procedurethrough which migrants are transferred to and fromother EU Member States, in terms of the Regulation. The second partof the report outlines the experience of migrants, who had, at one point or another, been subject to the terms of the Regulation. The report then analyses the data findings and contains recommendations for improved practices andprocedures with proper guarantees of protection, at national level.
VG München 23. Kammer / Az.: M 23 E 12.30743
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller die Rückführung nach Ungarn unmittelbar bevorsteht und damit eine Eilbedürftigkeit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt. So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Ungarn für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte – wie von ihm behauptet und durch den Bericht des UNHCR gestützt – die konkrete Gefahr bestehen, dass er ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn unmittelbar nach Serbien zurückgeschoben wird. Der Antragsteller muss somit bei einer Überstellung nach Ungarn Rechtsbeeinträchtigungen befürchten, die nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden könnten, so dass auch ein Anordnungsgrund glaubhaft vorliegt und eine Verweisung auf ein durchzuführendes Hauptsacheverfahren nicht möglich ist.
VG Meiningen 5. Kammer / Az.: 5 E 20194/12 Me
Wie oben ausgeführt, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass der dem Antragsteller in Ungarn europarechtlich zu gewährleistende Schutz in Kern nicht sichergestellt ist.
UNHCR: Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia
Im Oktober 2012 veröffentlichte der UNHCR eine Stellungnahme, in welcher er die Dublin-Staaten aufforderte, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betreffende über Serbien eingereist ist. Wörtlich hieß es in dem Papier:
The organization is also particularly concerned about Hungary’s continuing policy and practice of considering Serbia as a safe third country, and returning asylum-seekers to that country without an in-merit examination of their claims. UNHCR has now also documented the many important areas in which improvement is needed in the Serbian asylum system. The significant obstacles to a fair and effective claim examination for asylum-seekers in Serbia, and the documented practice of onward removal of asylum-seekers to Serbia’s neighboring countries, creates a significant risk of refoulement for asylum-seekers returned to Serbia from Hungary. On this basis, UNHCR recommends that Dublin participating States refrain from transferring asylum-seekers under the Dublin II Regulation to Hungary, in cases where those asylum-seekers have or may have been in Serbia prior to entering Hungary.
Diese Stellungnahme ist aktuell wieder von großer Bedeutung, da das ungarische Parlament Anfang Juli 2015 ein Gesetz verabschiedete, das dazu führen wird, dass Serbien wieder als sicherer Drittstaat betrachtet werden wird. Aktuelle Berichte zur Situation in Serbien sind hier aufgelistet.
Human Rights Watch: Boat Ride to Detention – Adult and Child Migrants in Malta
Boat migrants arriving in Malta are taken straight to detention if they lack an entry visa (asthey virtually all do). This report addresses their arbitrary, indiscriminate, and unfair detention. The report focuses on those who arrive in Malta by boat, as migrants who arrivein Malta by air for the most part are not detained, even if they enter under false pretenses or subsequently claim asylum. Asylum seekers who arrive by boat are detained for up to 12 months, and migrants who do not apply for asylum, or whose asylum claims are rejected,can be detained for up to 18 months. Under international law migrants who do not have permission to enter or stay in a country may be subject to detention, in certain circumstances, and also may be subject tosafeguards. However in Malta, the detention policy operates in an automated, indiscriminate, and blanket manner in violation ofinternational law.