Archiv der Kategorie: Flüchtlingsanerkennung / Subsidiärer Schutz

VG Arnsberg 6. Kammer / Az.: 6 L 721/15.A / Ungarn

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§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) angeordnet werden kann, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, bedeutet dies, dass die Abschiebungsanordnung erst dann zu erlassen ist, wenn die Rücknahmebereitschaft desjenigen Staates, in den abgeschoben werden soll, geklärt ist […]. Dem Bundesamt obliegt damit die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugsgründe, auch Duldungsgründe nach § 60 a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, vorliegen […]. Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass die durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein […]. Daran fehlt es hier. Die Rückübernahme von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch die Republik Ungarn richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Regierung von Ungarn über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) und dem Protokoll zur Durchführung des Abkommens, in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (BGBI Jahrgang 19999 Teil II Nr. 5). Nach Art. 4 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatenangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, dass die Person 1. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt oder 2. auf dem Luftweg unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist. Art. 4 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens bestimmt, dass diese Rückübernahmeverpflichtung nicht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen besteht, der 1. bei seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder dem nach seiner Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde oder 2. aus einem Staat gekommen ist, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat. Gemäß Art. 5 des Rückübernahmeabkommens muss der Antrag auf Übernahme innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatenangehörigen gestellt werden. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Gemäß Art 5 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens kann die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ablehnen, wenn sie nachweist, dass der Drittstaatsangehörige ihr Hoheitsgebiet vor mehr als sechs Monaten verlassen hat. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen steht zum gegenwärtigen und gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt die Bereitschaft zur Rückübernahme der Antragstellerinnen durch die Republik Ungarn nicht fest. Dabei kann offenbleiben, ob einer Verpflichtung Ungarns zur Rückübernahme der Antragsstellerinnen im Hinblick auf ihre Einreise in das Bundesgebiet durch die Republik Österreich bereits die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 des Rückübernahmeabkommens entgegensteht. Denn ungeachtet dessen ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgängen nicht, dass die Antragsgegnerin den gemäß Art. 5 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens erforderlichen Antrag auf Übernahme gestellt hat. Dabei spricht auch Vieles dafür, dass die Frist von vier Monaten zur Stellung eines solchen Antrags bereits abgelaufen ist, da die Antragsgegnerin seit dem persönlichen Gespräch mit der Antragsstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 16 Februar 2015 von der rechtswidrigen Einreise der Antragstellerinnen in das Bundesgebiet Kenntnis gehabt haben dürfte. Jedenfalls fehlt es bislang an einer Zustimmung Ungarns zur Übernahme der Antragstellerinnen. Eine solche Zustimmung eines um Übernahme ersuchten Staates ist jedoch selbst dann zu verlangen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übernahme verweigert werden könnte […].

Das Rückübernahmeabkommen steht hier zum Download zur Verfügung.

Ungarnbericht des Europarates / Ungarn

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The current measures for beneficiaries of international protection are ineffective in equipping them with the skills and support necessary for integration. Refugees face many  problems in practice, notably homelessness; sleeping in certain public places can now lead to criminal sanctions. Around 22 % of all asylum seekers are deprived of their  liberty, mostly in asylum detention facilities with very poor living conditions, harsh treatment by guards and lack of access to legal aid or assistance from civil society […].

In 2013, following a sudden and large influx of asylum seekers, Jobbik began to stoke  intolerance  towards  migrants; it announced a protest to demand the removal of the Debrecen reception centre  (see  also  the  section  on  Topics specific  to  Hungary,  Detention  of  asylum  seekers). Asylum  seekers then became the target of extremely xenophobic public discourse and social media invoked stereotypes of them bringing infectious diseases into the country, as well as being „lazy”, “uncivilised” and “criminals”.  In August 2014, a Jobbik member called for tougher policies towards refugees who put a great financial burden on the country, reduce public safety standards and cause health risks […].

However, beneficiaries of international protection must move out of reception centres within two months of obtaining international protection. While the move away from “camp-based” integration towards a community-based system has generally been welcomed, refugees face problems in practice. It takes several months before they start to receive financial support and this progressively decreases at the end of each six-month period down to 25% of the original amount. Most have no jobs when they leave the reception facilities and do not speak Hungarian […].

As a result, one of the most serious problems faced by refugees is the risk of homelessness. ECRI notes that recent amendments to the Fundamental Law authorise the criminalisation of sleeping in public places; Hungary adopted amendments to the Act on Misdemeanor in 2013 to this effect, despite strong criticism expressed by the UN Special Rapporteurs on extreme poverty and on adequate housing. The new legislation is particularly harsh for refugees, since their financial support is insufficient to rent an apartment and cover subsistence expenses. The UNHCR points out that some beneficiaries of international pro0tection have re-applied for asylum in Germany in order to avoid homelessness, and possible criminal sanctions, in Hungary.

Wirtschafts Blatt: Der Arbeitsstrich auf Malta sichert das Überleben vieler Flüchtlinge

Politisch und medial steht das Thema Flüchtlinge in Europa weit oben auf der Agenda. In der Diskussion um die Verteilung von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union stehen aber oftmals nationalstaatliche Interessen und Zahlen im Vordergrund. Leicht vergisst man da, dass diese Menschen meist tragische, persönliche Schicksale und Geschichten erlitten haben. Wie jene Asylsuchenden, die in Malta am Arbeitsstrich ihr Überleben sichern. Von Europa fühlen sie sich im Stich gelassen. „Wirklich interessieren tun sich die wenigsten für uns“, sagt Joseph, ein Flüchtling aus Eritrea im Gespräch mit der APA in Malta. Hoffnungslos überfordert sei die maltesische Regierung, aber wohl auch die gesamte EU, meint der Mittdreißiger. Weil sie vom Staat nur bis zu 300 Euro pro Monat – wenn überhaupt – erhalten, versuchen viele der Flüchtlinge, auf den Straßen Tagesjobs zu ergattern.

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OVG Sachsen-Anhalt 4. Senat / Az.: 4 L 48/15 bzw. 5 A 118/13 MD / Malta

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Siehe auch den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2015

Der Bewertung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte keine weiteren, neuen oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Erkenntnismittel entgegengesetzt, nach denen hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung besehen. Denn sie hat sich inhaltlich fast garnicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das auf der Grundlage der genannten Beiträge davon ausgeht, „Dublin-Rückkehrer“ würden in der Regel in sog. „Open-Centres“ untergebracht, bei denen alles in allem die Lebensumstände, abgesehen von wenigen Ausnahmen, auf Grund niedriger hygienischer Standards, schwerer Überbelegung, fehlen von physischer Sicherheit, Platzierung in abgelegenen Gegenden und Rattenplagen extrem  herausfordernd seien […]. Dass keine Empfehlung des UNHCR bestehe, Überstellungen nach Malta zu unterlassen, und auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) der Europäischen Kommission bisher nicht über systemische Mängel in Malta berichtet habe, ist trotz der besonderen Bedeutung dieser Stellungnahmen […] angesichts der vom Verwaltungsgericht benannten, detaillierten Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen ebenfalls nicht ausreichend […]. Es ist […] Aufgabe der Beklagen, durch die Benennung bestimmter Auskünfte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern – mit der Folge der etwaigen Durchführung eines Berufungsverfahrens – ihre gegenteilige Bewertung in der Antragsschrift zutreffend ist. Insbesondere ist es nicht ausreichend, pauschal auf andere Berichte und Stellungnahmen zu verweisen, ohne nähere Ausführungen zu deren Inhalt zu treffen und diese konkret zu belegen.

VG Augsburg 2. Kammer / Az.: Au 2 K 13.30209 / Ungarn

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können aber auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind […]. Dies ist hier der Fall. Das Gericht ist nach den vorliegenden medizinischen Feststellungen, die von der Beklagen nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr binnen kurzer Zeit einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Das aktuelle fachärztliche Attest […] belegt, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer sozialen Phobie leidet […]. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wird der Kläger bei seiner Rückkehr nach Ungarn nicht in der Lage sein, eine dauerhafte und spezielle Behandlung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten zu erreichen.

Amnesty International: Automatic migrant detention breach of Malta’s human rights obligations

The automatic detention of undocumented migrants for up to 18 months and of asylum seekers for up to 12 months is “in breach of Malta’s international human rights obligations”, human rights experts have warned. In its annual ‘State of the World’s Human Rights’ report, human rights organisation Amnesty International said that Malta’s search and rescue operations at sea, limited at disembarking refugees and migrants in its territory, is too “restrictive”.

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aida Länderbericht zu Malta

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Dieser ausführliche, vom  Jesuit Refugee Service auf Malta erstellte Bericht bezieht Entwicklungen bis Februar 2015 mit ein.

Bordermonitoring.eu/Pro Asyl Stellungnahmen an VG Düsseldorf und VG München

In Kooperation mit Pro Asyl und dem Ungarischen Helsinki Komitee beantwortete Bordermonitoring. eu im Oktober 2014 Anfragen des VG Düsseldorf und des VG München. Die Stellungnahmen finden sich hier:

Antwort an das VG Düsseldorf

Antwort an das VG München

VG Potsdam 6. Kammer / Az.: VG 6 K 1454/14.A

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Im Falle des Antragstellers stand und steht nicht fest, dass eine Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des einschlägigen Rücknahmeabkommens sind nicht nachweisbar erfüllt. Gemäß Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Rückübernahme/Rücknahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) (BGBI II 1999, 90 ff.) übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatenangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rückübernahmeabkommen besteht die Rückübernahmeverpflichtung nicht gegenüber einem Drittstaatenangehörigen, der aus einem Staat gekommen ist, mit dem die ersuchendene Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat. Bereits aus diesem Grund erscheint es fraglich, ob die Bundesrepublik Deutschland nach dem Rückübernahmeabkommen den Antragsteller nach Ungarn abschieben darf, weil dieser augenscheinlich über Österreich in die Bundesrepublik  Deutschland eingereist ist. Gemäß Art 5 Abs. 1 Satz 1 muss der Antrag auf Übernahme innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatenangehörigen gestellt werden. Auch hier ist fraglich, ob nicht durch das lange Zuwarten der Bundesrepublik Deutschland diese ihren Rücknahmeanspruch verloren hat. Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Rückübernahmeabkommen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es offenkundig. Die Bundesrepublik Deutschland hat an die Republik Ungarn vor Erlass der Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid vom 13. Mai 2014 kein Übernahmeersuchen gerichtet. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nicht vor, denn es steht nicht fest, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn überhaupt durchgeführt werden kann.

Das Rückübernahmeabkommen steht hier zum Download zur Verfügung.