Despite consistent efforts by UNHCR and other entities over a number of years to influence positively Maltese legislation and practice, asylum-seekers who arrive in an irregular manner are still systematically and routinely detained, at times facing tough detention conditions in immigration detention facilities, some of which are lacking basic minimum standards in several respects.
Archiv der Kategorie: Flüchtlingsanerkennung / Subsidiärer Schutz
JRS: Protection interrupted – The Dublin Regulation’s Impact on Asylum Seekers‘ Protection
The national report presents the results of the research conducted in Malta. The first part of the report outlines the law and practice relating to the implementation of the Dublin Regulation at national level by outlining and examining the procedurethrough which migrants are transferred to and fromother EU Member States, in terms of the Regulation. The second partof the report outlines the experience of migrants, who had, at one point or another, been subject to the terms of the Regulation. The report then analyses the data findings and contains recommendations for improved practices andprocedures with proper guarantees of protection, at national level.
Human Rights Watch: Boat Ride to Detention – Adult and Child Migrants in Malta
Boat migrants arriving in Malta are taken straight to detention if they lack an entry visa (asthey virtually all do). This report addresses their arbitrary, indiscriminate, and unfair detention. The report focuses on those who arrive in Malta by boat, as migrants who arrivein Malta by air for the most part are not detained, even if they enter under false pretenses or subsequently claim asylum. Asylum seekers who arrive by boat are detained for up to 12 months, and migrants who do not apply for asylum, or whose asylum claims are rejected,can be detained for up to 18 months. Under international law migrants who do not have permission to enter or stay in a country may be subject to detention, in certain circumstances, and also may be subject tosafeguards. However in Malta, the detention policy operates in an automated, indiscriminate, and blanket manner in violation ofinternational law.
VG Regensburg 7. Kammer / Az.: RO 7 K 11.30393
Aufgrund dieses Sachverhalts wäre an einen Verstoß gegen Menschenrechte durch den Aufnahmestaat Malta zu denken, so dass eine Ausnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben wäre. Von einer drohenden Inhaftierung wäre der Kläger, der schon einen Schutzstatus erlangt hat, allerdings nicht mehr betroffen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update November 2011, S. 4). Zu den Lebensbedingungen
für Migranten hat der EGMR in der Entscheidung vom 21.1.2011 (M.S.S v. Belgium u. Greece, Az. 30696/09) zum Aufnahmestaat Griechenland festgestellt, dass unzureichende Lebensbedingungen eine erniedrigende Behandlung i.S. Art. 3 EMRK darstellen können. Dieser Entscheidung liegt der Sachverhalt der komplett fehlenden staatlichen Unterstützung zugrunde und es wird die besondere Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern betont. Außer in dieser Entscheidung wurde bisher ein allgemeiner Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom EGMR nicht anerkannt (vgl. Thym, Menschenrechtliche
Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung, ZAR 2011, S. 368 ff.)
In Malta sind aufgrund der regelmäßigen Gewährung mindestens subsidiären Schutzes überwiegend Personen mit Aufenthaltsstatus betroffen; es wird eine zumindest das Überleben sichernde staatliche Unterstützung gewährt. Fraglich ist, ob aufgrund der tatsächlich in
Malta kaum vorhandenen Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit für diesen Personenkreis die gleiche Schutzbedürftigkeit wie bei Asylbewerbern zu bejahen ist und ob eine erniedrigende Behandlung auch dann vorliegt, wenn zwar das Überleben, nicht aber ein menschenwürdiges Dasein gesichert ist. Die Frage eines Menschenrechtsverstoßes kann hier offen bleiben […]. Es liegen hier zwar keine humanitären Gründe i. S. Art. 15 der Dublin-II-VO vor, da dieser allein an die Familienzusammenführung anknüpft. Daneben besteht aber die allgemeine Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, die die Berücksichtigung (sonstiger) humanitärer Gründe und politischer Gründe zulässt. Dazu wann solche Gründe aufgrund der allgemeinen Bedingungen im Aufnahmestaat vorliegen, hat sich der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom
21.12.2011 (Az. C-411/10, C-493/10) geäußert. Danach genügt nicht jeder Verstoß gegen die EG-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (Ziff. 82-85). Falls dagegen
ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der EU implizieren, ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Ziff. 86). Es besteht demnach ein ähnlicher Maßstab wie bei den vom Bundesverfassungsgericht für eine Ausnahme von § 26a AsylVfG anerkannten Fallgruppen. Die auf Vorlage einer entsprechenden Rechtsfrage von englischen und irländischen Gerichten ergangene Entscheidung besagt aber nicht, dass das Selbsteintrittsrecht nur unter
den genannten Voraussetzungen ausgeübt werden darf. Vielmehr ergibt sich aus ihr, dass in diesem Fall, wenn nicht die Überstellung in einen anderen nachrangig zuständigen Staat möglich ist (vgl. Ziff. 96-98), das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden muss. Daneben verbleiben die Fälle, in denen entsprechend dem ursprünglichen Zweck der Ermächtigung das Ermessen im Einzelfall ausgeübt werden kann. Die geschilderten Lebensbedingungen in Malta bieten Anlass für die Prüfung, ob nicht auch unterhalb der Schwelle der zu bejahenden Menschenrechtsverletzung aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird. Diese Möglichkeit ist durch das Europarecht eröffnet, das im Rang über dem nationalen Recht einschließlich des Grundgesetzes steht […]. Nach den Ausführungen des Bescheids geht die Behörde davon aus, dass es in Malta „in Einzelfällen zu Defiziten bei der Anwendung des EU-Flüchtlingsrechts und zu persönlichen Härten für die Flüchtlinge“ kommen kann. Diese Feststellung ist mit der oben beschriebenen allgemeinen Situation in Malta nicht zu vereinbaren. Es liegen insoweit regelmäßige und übereinstimmende Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen, die Stellungnahmen des U.S. Department of State, die Stellungnahme einer Institution der EG und eine eigene Stellungnahme der maltesischen Regierung vor. Erkenntnisse aus solchen Quellen sind nach der Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011 (Ziff. 90 – 92) von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen will, zu berücksichtigen. In dem Bescheid wird zudem nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage die anderweitige Einschätzung des Bundesamts beruht. Die Behörde geht demnach von einem unzutreffenden Sachverhalt aus […].Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den angefochtenen Bescheid aufgrund der enthaltenen Ermessensfehler nicht erfüllt ist. Es ist daher die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers offen, so dass die Tatbestandsvoraussetzung der (feststehenden) Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 27a AsylVfG nicht gegeben ist. Die Rechtsvorschrift des § 26a Satz 1 AsylVfG würde die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Asylantrag (bereits) unzulässig ist, schon nicht decken. Außerdem steht erst nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung fest, ob nicht eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Vorschrift gemäß § 26a Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gegeben ist. Mangels unzulässigem Asylantrag besteht auch keine Rechtsgrundlage für die in Ziff. 2 des Bescheids angeordnete Abschiebung. Schon deshalb war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob aufgrund der allgemeinen Lage in Malta auch ein Ausnahmefall entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Konzept der normativen Vergewisserung zu bejahen ist oder ob eine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen
grundrechtsverletzender systemischer Mängel entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegeben ist.
Bordermonitoring.eu/Pro Asyl: Out of system
Im September 2011 besuchten die Autor_innen für knapp zwei Wochen den Inselstaatsstaat Malta. Sie führten vor Ort über 30 qualitative Interviews mit Flüchtlingen, sprachen mit zahlreichen Expert_innen und besuchten alle offenen Flüchtlingslager. Der Bericht gibt einen fundierten Einblick in das bis heute bestehende totale Inhaftierungsregime auf Malta, in dem jeder Bootsflüchtling zunächst unter zum Teil äußert problematischen Bedingungen inhaftiert wird. Im Anschluss erfolgt in der Regel eine Unterbringung in einem der offenen Lager auf Malta, zumeist unter katastrophalen Umständen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa in stark beschädigten Zelten oder in einem ehemaligen Flugzeughanger. „Out of system” ist ein Ausspruch, der von den Flüchtlingen auf Malta stammt. Er beschreibt die weit verbreitete Angst, selbst diese miserablen Unterkünfte verlassen zu müssen und gänzlich ohne Obdach und Einkommen auf der Insel (über)leben zu müssen.
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Malta – Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich – Update
Die Zahl der Asylsuchenden, die via Malta in die Schweiz gelangen, ist klein. Aufgrund zahlreicher Berichte, welche seit Jahren auf äusserst prekäre Aufnahmebedingungen in Malta hinweisen, sah sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH jedoch veranlasst, im Oktober 2009 eine Abklärungsreise in Malta durchzuführen. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Besuchs sowie aufgrund von zahlreichen Berichten und Expertenauskünften wurdeim Herbst 2010 ein Themenpapier zur Situation verletzlicher Personen aus dem Asylbereich in Malta erstellt. Das vorliegende Update knüpft an dieses Themenpapier an und konzentriert sich auf aktuelle Informationen, welche auf den Erkenntnissen einer erneutenAbklärungsreise im September 2011
Antwort des Bundesinnenministeriums zu Malta
Laut Antwort des BMI vom 5.9.2011 auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Josef Winkler gilt,
dass von Überstellungen von Deutschland nach Malta besonders schutzbedürftige Personen wie z.B. unbegleitete Minderjährige, Personen hohen Alters oder mit erheblichen Erkrankungen ausgenommen werden[…].