Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück gibt zuständiger Behörde auf, dem Antragsteller, der bereits nach Bulgarien abgeschoben worden war, die unverzügliche Wiedereinreise nach Deutschland auf ihre Kosten zu ermöglichen.
[…]
Die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil zumindest ein nationales Abschiebungsverbot in Betracht kommt. Im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018 (–10 LB 81/17 –, juris) zu der Situation in Bulgarien kommt hier – gerade unter Berücksichtigung der bei Gericht eingereichten ärztlichen Stellungnahme vom 26.03.2018 – jedenfalls die Annahme eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5i,V,m, Art 3 EMRK in Betracht.
Ferner wird die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 01.12.2017 gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung – wie hier angesichts der am 26.04.2018 erfolgten Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien – schon vollzogen ist. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einer früheren Entscheidung über den am 04.04.2018 gestellten Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO keine Überstellung nach Bulgarien erfolgt wäre und dies dem Antragssteller nicht zum Nachteil gereichen darf.
Die Antragsgegnerin ist damit gem. Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich wieder aufzunehmen und gem. Art. 30 Abs. 2 Dublin III-VO die Kosten der Rücküberstellung zu tragen.