Das Gericht schließt sich in diesem Beschluss den Ausführungen der 23. Kammer des VG Berlin (15.1.2015) an.
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VG Oldenburg 13. Kammer / Az.: 13 A 1294/15 / Ungarn
Allerdings ist die Anordnung, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG liegen nicht (mehr) vor. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung eines Ausländers in den für das Asylverfahren zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit § 34a Abs. 1 AsylVfG die Möglichkeit schaffen, für eine in der Regel nur kurzfristig durchführbare Rückführung ein verkürztes Verfahren zu schaffen (s. Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 23). Die Abschiebungsanordnung ist deshalb nicht quasi auf Vorrat zulässig, sondern erst dann, wenn das Übernahmeverfahren positiv abgeschlossen ist, weil der andere Staat seine Übernahmebereitschaft auf die vorhergesehene Art und Weise verbindlich erklärt hat und die näheren Umstände der Überstellung wenigstens dem Grundsatz nach geklärt sind, etwa wenn zwischen dem jeweiligen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren praktiziert wird, das die zuverlässige Prognose zulässt, die Übernahme werde in naher Zukunft abgeschlossen werden können (s. dazu Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34a, Erläuterung 46). Das Bundesamt hat vor Erlass der Abschiebungsanordnung der Frage nachzugehen, ob der ersuchte Mitgliedsstaat tatsächlich zur (Wieder)aufnahme bereit ist (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 – juris < im dortigen Fall bestand die Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen war>). Zudem ist – solange die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist – auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a AufenthG gegeben und hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht, wenn die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist. Nicht ausreichend ist eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen (s. zu alledem mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 1 C 23/99 – juris; Funke-Kaiser in GK, AufenthG, Stand März 2015, § 60a Erl. 258 ff; Hailbronner in AuslR, Stand Juni 2009, § 60a AufenthG, Erl. 50 ff). Das Bundesamt hat bei Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen, ob derartige der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen und im Falle nachträglich auftretender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 – juris). Hier hat das Bundesamt dem Gericht in den Verfahren 13 A 1441/15 und 13 B 1440/15 auf Nachfrage mitgeteilt, die ungarischen Behörden hätten darum gebeten, bis zum 19. Mai 2015 keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detailliertere Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:
„1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April 2015 mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden können, da die Kapazitäten erschöpft seien.
2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.
3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist für für eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.“
In den Verfahren 13 A 1871/15 und 13 B 1873/15 hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar.“ In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren 13 A 848/15 ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neuesten
Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren 13 A 383/15 heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auskünfte kann eine hinreichend zuverlässige Prognose, die Übernahme des Klägers durch den ungarischen Staat werde in naher Zukunft abgeschlossen sein, nicht erstellt werden. Fest steht, dass bis zum 23. August 2015 eine Abschiebung des Klägers definitiv nicht erfolgen wird. Ob und in welchem Umfang der ungarische Staat anschließend wieder Asylsuchende im Rahmen des Überstellungsverfahrens aufnehmen wird, muss als offen angesehen werden. Auch die Zahlen, die das Bundesamt zu den im 1. Quartal 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen vorgelegt hat, wecken im Übrigen Bedenken daran, dass zwischen
dem ungarischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren besteht. Zwar hat Ungarn in 2300
Fällen den Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland formal entsprochen, tatsächliche Überstellungen erfolgten jedoch nur in einem Umfang von ca. 1,4 %. Die offensichtlichen Probleme beim Vollzug der in der Dublin III-VO normierten Regelungen zur Aufnahme/ Wiederaufnahme von Asylsuchenden und der Überstellung stellen nach Auffassung des Gerichts auch keine bloße zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen für eine an sich bereits ins Auge gefasste Abschiebung dar.
VG Köln 18. Kammer / Az.: 18 L 930/15.A / Ungarn
Kurzer Beschluss, Prüfung im Hauptsacheverfahren,
ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung aufweist, die einer Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstehen. Nach den aktuellen Auskünften zur Asylpraxis in Ungarn bestehen hierfür zumindest erhebliche Anhaltspunkte.
VG Köln 3. Kammer / Az.: 3 L 1057/15.A / Ungarn
[A]nders als das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Kammer insbesondere gerade aufgrund der jüngsten vom VG Düsseldorf herangezogenen Erkenntnisse […] nach wie vor erhebliche Bedenken, ob Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller derzeit eine Rückkehr nach Ungarn zuzumuten ist.
VG Wiesbaden 2. Kammer / Az.: 2 L 54/14.WI.A / Ungarn
Der EGMR hat in zwei Entscheidungen […] keine Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Ungarn gesehen. Dabei ist der Gerichtshof u.a. davon ausgegangen, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe, Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingetreten seien und der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe. Neuere Erkenntnisse begründen jedoch Zweifel daran, dass diese Einschätzung noch Bestand haben kann. So weist UNHCR in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.9.2014 darauf hin, dass praktisch alle Dublin-Rückkehrer inhaftiert würden. Offenbar gingen die ungarischen Behörden davon aus, dass diese untertauchten und die Entscheidungen in ihrem Verfahren nicht abwarten würden, da sie Ungarn ja schon einmal verlassen hätten. Da Asylsuchende meist bereits traumatisierende Erfahrungen gemacht hätten, könne eine Inhaftierung sie mit besonderer Härte treffen. Pro Asyl schreibt in seiner in Kooperation mit dem ungarischen Helsinki-Komitee (HHC) erarbeiteten Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, Dublin-Rückkehrer würden regelmäßig inhaftiert, allerdings würden nicht sämtliche Rückkehrer in Haft genommen. Zwar mag es zutreffen, dass die Haftgründe des ungarischen Rechts insofern überwiegend denjenigen der am 19.07.2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/33/EU entsprechen. Allerdings lässt die Inhaftierungspraxis auf eine extrem weite und in Hinblick auf Art. 3 EMRK problematische Auslegung schließen. Dies wird auch durch die Auskunft von Pro Asyl unter Berufung auf das HHC belegt, der zufolge in der Mehrheit der Haftanordnungen auf Gründe verwiesen wird, die nicht unter die gesetzlich definierten Haftgründe fallen. Zudem wird die gerichtliche Überprüfung und Kontrolle der Haftgründe bzw. -verlängerungen in beiden Auskünften als mangelhaft dargestellt. Insbesondere gibt es danach offenbar keine einzelfallbezogene Prüfung der Haftgründe und auch keine einzelfallbezogene Begründung der Entscheidungen. Hinzu kommt, dass lt. UNHCR (Auskunft vom 30.09.2014) und Pro Asyl (Auskunft vom 31.10.2014) eine effektive rechtliche Beratung für die Mehrheit der inhaftierten Asylsuchenden nicht verfügbar ist, obwohl diese gesetzlich vorgesehen sei. Von UNHCR (a.a.O.) wird ferner berichtet, dass inhaftierte Asylsuchende zu Terminen außerhalb der Hafteinrichtungen wie Strafgefangene in Handschellen und an einer Leine geführt würden. Dies alles lässt zumindest starke Zweifel daran aufkommen, ob die geschilderten Bedingungen, denen auch der Antragsteller wahrscheinlich ausgesetzt wäre, mit Art. 3 EMRK vereinbar sind oder ob sie nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Schließlich hat auch UNHCR in seiner Auskunft vom 30.9.2014 an das VG Bremen ausgeführt, aus der Tatsache, dass in einem UNHCR-Papier keine Äußerung enthalten sei, ob bestimmte Mängel einer Überstellung in den betreffenden Staat entgegenstünden, könne nicht geschlossen werden, dass UNHCR die Auffassung vertrete, es lägen keine einer solchen Überstellung entgegenstehenden Umstände vor bzw. könnten im Einzelfall nicht vorliegen.
VG München 11. Kammer / Az.: M 11 K 14.50681 / Ungarn
Dem Kindeswohl ist bei der Entscheidung über die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung besonders Rechnung zu tragen […]. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Unterbringungsbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn […] systemische Mängel aufweisen […]. Dem Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen zufolge werden in Ungarn seit September 2014 auch Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert […]. Die Sachlage in Ungarn hat sich damit für asylsuchende Familien seit September 2014 grundlegend verändert. In früheren Berichten war davon ausgegangen worden, dass von der Möglichkeit der Inhaftierung dieser Personengruppe in der Praxis kein Gebrauch gemacht werde […]. Es ist demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen ihrer Weiterreise während des dortigen Asylverfahrens der Haftgrund einer Verzögerung des Asylverfahrens angenommen und eine Haft angeordnet werden würde. Nach den Feststellungen von ECRE […] werden zu inhaftierende Familien Unterkünften in Békéscsaba und Debrecen zugewiesen. Diese Einrichtungen seien für die Inhaftierung von Familien nicht geeignet […]. Diese Feststellungen sind schlüssig und glaubhaft […]. Zwar findet sich in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. November 2014 […] die Aussage, dass die Unterbringung von Familien im Rahmen der Asylhaft in Einrichtungen erfolge, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Familien mit minderjährigen Kindern eingerichtet seien. Diese global gehaltene Einschätzung ist jedoch nicht geeignet, die vorstehend zitierten detaillierten Feststellungen zu entkräften […]. Ist schon die Lage für Rückkehrer mit Kindern schwierig, so gilt dies erst Recht für diese Familie, da die Klägerin zu 3) behindert und blind ist.
JRS-Bericht zur Situation von somalischen Frauen auf Malta
This booklet is the outcome of group sessions held by JRS Malta with Somali women, most of whom are awaiting the outcome of their asylum application. The aim of the JRS project was to make the women aware that they could actually be active agents of change in their own lives, to identify challenges they face as migrants in Malta and to help them to advocate for improved services. This reflects our policy to include an advocacy element in our programs and to advocate not only for but with refugees. The women who contributed to this booklet all had their initial asylum application rejected – a few had received a second rejection on appeal as well – and all were in detention when we started the group sessions. The decision to work with women who had been in detention for a long time was a natural one for JRS to take because we always prioritise people who find themselves in this predicament.
VG Hannover 2. Kammer / Az.: 2 B 2254/15 / Ungarn
Aussetzung der Abschiebung einer Familie mit Kindern wegen drohender Inhaftierung.
VG Minden 3. Kammer / Az.: 3 K 2850/14.A / Ungarn
Mit diesem Urteil wird der Dublin-Bescheid aufgehoben, da in Ungarn nach dem AIDA-Bericht vom 4.11.2014 auch Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert werden und es keinerlei Absprachen zwischen Deutschland und Ungarn im Hinblick auf die Unterbringung der Familie gab.
VG Köln 1. Kammer / Az.: 1 L 593/15.A / Ungarn
Ehemann der Klägerin leidet unter psychischer Erkrankung. Ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.