Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens kann offen bleiben, ob diese Bereitschaft durchgreifend dadurch in Zweifel gezogen wird, dass zwischenzeitlich berichtet worden war, die ungarische Regierung habe beschlossen, die europäische Dublin III-Verordnung einseitig und auf unbestimmte Zeit zu suspendieren; dementsprechend werde Ungarn keine in andere EU-Länder weitergereiste Flüchtlinge mehr zurücknehmen […]. Denn eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn ist jedenfalls aus Gründen höherrangigen Rechts unzulässig.
Eine Abschiebung in den als zuständig erkannten Mitgliedstaat kommt nicht in Betracht, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass – erstens – das Asylverfahren und die Aufnahmebedigungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die – zweitens – die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen […].
Die Kammer hat in ihren bisherigen Entscheidungen über Eilanträge gegen Bescheide der Antragsgegnerin, in denen eine Abschiebungsanordnung mit dem Zielstaat „Ungarn“ im Streit stand, allerdings den Standpunkt eingenommen, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des ungarischen Asylsystems vor und sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 […] gestützt […].
Daran kann aufgrund neuerer Entwicklungen nicht länger festgehalten werden. So wird inzwischen berichtet, die zuständigen Behörden dürften Asylanträge künftig ablehnen bzw. – nach anderer Wiedergabe – „annullieren“, wenn ein Antragsteller die zugewiesene Unterkunft länger als 48 Stunden ohne Genehmigung verlassen habe (vgl. Deutsche Welle vom 6. Juli 2015 – http://www.dw.com/de/ungarn-versch%C3%A4rft-sein-asylrecht/a-18564893 -; Online-Ausgabe der Neuen Züricher Zeitung vom 6. Juli 2015 – http://www.nzz.ch/international/ungarn-verschaerft-asylrecht-1.18575444 -; Online-Ausgabe der taz vom 6 Juli 2015 – http://www.taz.de/!5210652/ -; Online-Ausgabe des Spiegel vom 6. Juli 2015 – http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-verschaerft-gesetz-zur-aufnahme-von-fluechtlingen-a-1042314.html -; Online-Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 6. Juli 2015 – http://www.fr-online.de/politik/fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht,1472596,31137758.html).
Die der bisher vertretenen Auffassung zu Grunde gelegten Tatsachen haben sich damit in wesentlicher Hinsicht geändert. Denn ohne weitere Aufklärung kann nicht länger davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung auf der Grundlage der Dublin III-VO eine im ungarischen Asylsystem vorgesehene Rückkehr in das Asylverfahren möglich sein wird, die ihn vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schützt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass einerseits schon die tatsächlichen Grundlagen der gerichtlichen Bewertung auf Darstellungen der entsprechenden Medien beruhen, die sich durchaus unterscheiden (etwa darin, ob der Asylantrag „abgelehnt“ bzw. „annulliert“ wird). Auch steht derzeit nicht mit Sicherheit fest, was genau die Konsequenzen aus einer Ablehnung oder Annullierung des Asylantrages wären und ob sich daraus zwingend ein systemischer Mangel des ungarischen Asylverfahrens ergeben müsste. Immerhin enthalten auch andere Rechtsordnungen rechtliche Grundlagen dafür, ein Asylverfahren, welches vom jeweiligen Antragsteller nicht betrieben wird, als zurückgenommen zu behandeln […], ohne dass deshalb vom Vorliegen derartiger Schwachstellen auszugehen wäre. Es besteht dann aber die Möglichkeit der Einleitung eines Asylfolgeantragsverfahrens, in dessen Rahmen ein Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auch dann zu gewähren ist, wenn die Zuerkennung von Asyl bzw. Flüchtlingsschutz selbst nicht mehr in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass Vergleichbares für das ungarische Asylsystem gilt, sind nicht vorhanden. Kann nach alledem ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr im Anschluss an das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 unterstellt werden, dass systemische Bedenken gegen das ungarische Asylsystem dadurch ausgeräumt werden, dass trotz einer Rückführung auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Ungarn ein voller Zugang zum dortigen Asylverfahren besteht, ist für die notwendige Aufklärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das gebietet auch eine Bewertung der Folgen, die für den Antragsteller eintreten, wenn sein Eilantrag abgelehnt wird, sich im Hauptsacheverfahren aber systemische Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens erweisen sollten. Bedeutet nämlich die in der Presse berichtete Änderung der ungarischen Gesetze, dass mit einer schon 48 Stunden nach Entfernung aus der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung möglichen Ablehnung bzw. Annullierung des Asylantrages keine Rückkehr in dieses Verfahren mehr möglich ist und insbesondere auch keine Prüfung mehr stattfindet, ob – unterhalb des Flüchtlingsschutzes – Schutz gegen Gefahren für Leib und Leben zu gewähren ist, dann bestünde auf die Gefahr einer Weiterschiebung, eventuell im Wege einer Kettenabschiebung sogar in den Herkunftsstaat. Außerdem ist dann offen und wäre deshalb im Hauptsacheverfahren ebenfalls zu klären, ob einem Rückkehrer, der auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Ungarn abgeschoben worden ist und dort nicht in das Asylverfahren zurückkehren kann, zumindest die – ihrerseits schon vielfach kritisierten – Unterbringungsmöglichkeiten in den Aufnahmezentren zur Verfügung stehen würden.
Archiv der Kategorie: Bezugnahme auf (drohende) Obdachlosigkeit/soziale Lebensbedingungen
VG Kassel 6. Kammer / Az.: 6 L 1147/15.KS.A / Ungarn
Aufgrund der Berücksichtigung neuester Erkenntnisse über eingetretene Veränderungen der Umstände in Ungarn und der Änderung des Asylrechts in Ungarn zum 06.07.2015 kann derzeit nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren in Ungarn frei ist von systemischen Schwachstellen […]. Maßgeblich für die Zweifel am Bestehen systemischer Schwachstellen ist zum einen, dass es ernstzunehmende Berichte über erheblich Kapazitätsprobleme gibt. Diese betreffen zwar soweit ersichtlich derzeit nahezu alle europäischen Staaten, in Teilen auch die Bundesrepublik Deutschland, Ungarn aber ungleich massiver. Das VG Münster hat im Beschluss vom 07.07.2015 (Aktenzeichen: 2 L 858/15.A […]) dazu ausgeführt:
„Ausgangspunkt für diese Bewertung ist das in Ungarn sich in jüngster Zeit massiv zuspitzende Kapazitätsproblem bei der Aufnahme von Asylbewerbern bedingt durch die stetig ansteigende Zahl von Asylbewerbern. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen […]. Bis zu 72.000 Flüchtlinge sollen bereits in diesem Jahr nach Angaben der ungarischen Regierung in das Land gelangt sein […]. Ungarn gehört damit in der EU zum drittgrößten Zuwanderungsland für Asylbewerber […]. Hinzu kommt noch, dass Ungarn nach der Dublin-VO verpflichtet ist, alle weitergereisten Personen, die erstmals in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, wiederaufzunehmen. Dieser großen Anzahl von Asylbewerbern steht demgegenüber nur eine geringe Zahl von Aufnahmeplätzen gegenüber. Wie dem jüngsten Bericht des European Support Office (EOS) vom 18. Mai 2015 zu entnehmen ist, der eine ausführliche aktuelle Berichterstattung über das ungarische Asylsystem enthält […], gibt es in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Die Plätze verteilen sich auf vier offene Aufnahmeeinrichtungen (Bicske 439, Debrecen 823, Vamaosszabadi 255, Nagyfa 300 sowie in Balassagyarmat 111) und drei geschlossene Lager (Debrecen 192, Bekescsaba 159, Nyirbator 105). Bereits diese Zahlen verdeutlichen das bestehende massive Unterbringungsproblem in Ungarn. Es kann angesichts dieser Größenordnung bei einer Zuwanderung von mehr als 60.000 Flüchtlingen innerhalb eines halben Jahres ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die erheblich zu geringe Zahl an staatlichen Unterbringungsplätzen für Asylbewerber auch nur ansatzweise durch von Kirchen und sonstigen nichtstaatlichen caritativen Einrichtungen aufgefangen werden könnte. Hinzu kommt, dass sich der ungarische Staat selbst weder willens noch in der Lage sieht, die Unterbringung und Versorgung der stetig ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu gewährleisten. Dass bereits seit einigen Monaten von den ungarischen Behörden die Situation der Flüchtlingsunterbringung als dramatisch eingestuft wird, zeigt der Umstand des bereits Ende Mai 2015 erklärten Aufnahmestopps von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Transfers wegen ausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bis zum 5. August 2015 […] Als erschwerend ist die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-Übereinkommen anzusehen, die das gesamte Dublin-Konzept als ein Systemfehler bezeichnet. Seitens der ungarischen Regierung wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass man eine nennenswerte Zuwanderung sog. Wirtschaftsflüchtlinge nicht wünsche und Ungarn keine multikulturelle Gesellschaft werden wolle […]. Die mangelnde Bereitschaft der ungarischen Regierung zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern gipfelte schließlich in der am 23. Juni 2015 erfolgten Ankündigung des Regierungschef Orban, das EU Abkommen zur Aufnahme von Flüchtlingen auszusetzen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Kapazitäten ausgeschöpft seien („Das Boot ist voll“) und die ungarischen Interessen sowie die ungarische Bevölkerung geschützt werden müssten […]. Wenn auch diese Ankündigung bereits einen Tag später zurückgenommen wurde, so macht sie doch auf der einen Seite die dramatische Unterbringungssituation für die Flüchtlinge in Ungarn deutlich wie auch auf der anderen Seite die fehlende Bereitschaft staatlicher Stellen, die Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen und deren menschenwürdige Unterbringung zu garantieren. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die ungarische Regierung die Politik der Ausgrenzung weiter forciert. Ungeachtet internationaler Kritik hat Ungarn die Regeln für die Einwanderung verschärft. Am Montag, den 6 Juli 2015 verabschiedete das ungarische Parlament eine Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der Zeitrahmen für Asylverfahren wird gekürzt werden. Mit der neuen Rechtslage wird ermöglicht, Asylanträge von Flüchtlingen abzulehnen, die über sichere Transitländer nach Ungarn gereist sind – selbst wenn sie aus Bürgerkriegsländern wie Syrien, Afghanistan oder dem Irak stammen. Vorgesehen ist überdies, dass Asylbewerber zukünftig selbst für Kost und Unterbringung während der Antragsbearbeitung zahlen sollen […].“
Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Dieses bedeutet ein so erhebliches Unterbringungsproblem, dass derzeit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob Ungarn eine den Anforderungen des EU-Rechts genügende (Mindest-)Versorgung der Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden gewährleisten kann. Darüber hinaus ergeben sich weitere erhebliche Zweifel des Gerichts am Bestehen systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem daraus, dass Ungarn seit dem 06.07.2015 eine Änderung des Asylrechts beschlossen hat. Diese soll nicht nur eine Verfahrensverkürzung unter Wegfall bzw. massiver Einschränkung der gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten, eine Ausweitung der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchlingsschutzmöglichkeiten, eine Ausweitung der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden, einschließlich Familien, Kindern und besonders Schutzbedürftigen, sondern vor allem auch die Möglichkeit der Abschiebung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in sichere Drittstaaten, die die Regierung bestimmen kann und wozu wahrscheinlich auch Serbien gehören wird, zum Gegenstand haben. Dies würde bedeuten – und betrifft vorliegend auch den Antragsteller, der über Serbien nach Ungarn gelangte -, dass Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchende von dem Risiko der Abschiebung in einen Staat bedroht sind, der wiederum ihre Rückführung in ihr Herkunftsland betreiben könnte, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit erfolgt. Diese würde eine Verletzung des Non-Refoulment-Gebots der Genfer Flüchtlingskonventionen und der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten. Für das Gericht ergeben sich ernstzunehmende Anhaltspunkte für ein solches Risiko aus der Information des UNHCR vom 02.07.2015 […]. Darin äußert sich der UNHCR zutiefst besorgt u.a. darüber, dass die vorgeschlagene Änderung des Asylrechts die Rücksendung von Asylbewerbern in potentiell unsichere Drittstaate ermögliche. Ungarn hat das Gesetz am 06.07.2015 verabschiedet […]. Nach Mitteilung von amnesty international […] soll wahrscheinlich auch Serbien zu den als von Ungarn bestimmten sicheren Drittstaaten gehören. Angesichts dieser Erkenntnisse über die jüngsten Entwicklungen sieht sich die Einzelrichterin veranlasst – unter Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Vg Potsdam 6. Kammer / Az.: 6 L 356/15.A / Ungarn
[D]ie ungarische Regierung [hat] im Zusammenhang mit der Note der ungarischen Regierung vom 22. Juni 2015 an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union , wonach Ungarn keine Dublin-Überstellungen mehr akzeptieren werde, weil Ungarn „voll“ sei (vgl. faz.net vom 23 Juni 2015 „Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf“), mit der Rücknahme dieser Erklärung am 24. Juni 2015 und der gleichzeitigen Mitteilung, man sei der Auffassung, dass erstmals über Griechenland eingereiste illegale Einwanderer dorthin zurückgeschickt werden müssten (vgl. spiegelonline vom 24. Juni 2015 „Ungarn nimmt umstrittenen Flüchtlingsstopp zurück“), sowie mit seiner neueren Gesetzgebung von Anfang Juli 2015 (vgl. derStandart.at vom 6. Juli 2015 „Ungarn will ‚Dublin-Flüchtlinge‘ wieder übernehmen“) womöglich ein Asylsystem etabliert, dessen Regularien kein faires Asylverfahren mehr gewährleisten und bei dem die Gefahr besteht, dass die einzelnen Asylantragsteller zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns werden können. Wohl hat die ungarische Einwanderungsbehörde den anderer Mitgliedstaaten am 3. Juli 2015 mitgeteilt, es würden Dublin-Rückkehrer nun wiederaufgenommen (vgl. der Standard a.a.O.), so das die zuletzt vom Antragsteller in Zweifel gezogenen Abschiebungsmöglichkeit i.S.v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wiederhergestellt worden sein dürfte. Ungarn hat jedoch seine Asylgesetzgebung nun am 6 Juli 2015 erneut verschärft mit dem ausdrücklichen Ziel, den Zustrom vom Migranten zu begrenzen. Dazu ist u.a. vorgesehen, Asylanträge von Antragstellern abzulehnen, die über als sicher eingestufte Länder nach Ungarn eingereist sind und es wird der Zeitraum zur Überprüfung von Asylanträgen eingeschränkt (eda.). Außerdem soll ein Asylantrag abgelehnt werden, wenn Asylbewerber den Aufenthaltsort, dem sie zugewiesen sind, länger als 48 Stunden verlassen (vgl. vorarlbergernachrichten.at vom 6. Juli 2015 „Asylgesetz in Ungarn wurde nun verschärft“). In diesem Zusammenhang ist es unklar, ob z.B. Griechenland als sicherer Staat eingestuft wird und ob bzw. mit Wirkung von wann die das Verlassen eines Zuweisungsorts begründeten Folgen (auch) auf Dublin-Rückkehrer in der Situation des hiesigen Antragstellers Anwendung finden. Insbesondere die aktuelle Asylgesetzgebung steht in einem Gesamtkontext zu den unmittelbar vorangegangen regierungsamtlichen Verlautbarungen, die bei Lichte besehen darauf abgezielt haben, dass Ungarn entgegen seiner Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 7, 25 Abs 2 und Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO keine Dublin-Rückkehrer mehr aufnehmen und dass es sich entgegen dem Refoulement-Verbot, das hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO zum Ausdruck kommt, nicht mehr an die Griechenland betreffende, nach wie vor aktuelle Rechtsprechung von EGMR […] und EuGH […] halten will. Damit hat Ungarn das unionsrechtliche Vertrauen in Bezug auf die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern in einer Weise erschüttert, die eine Aufklärung der aktuellen Situation im Hauptsacheverfahren erfordert. Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011, a.aO.) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EGMR finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Ungarns Regierung zieht mit ihrer erklärten mangelnden Bereitschaft zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern angesichts der dramatischen Unterbringungssituation bezüglich aller ersteinreisenden Asylantragsteller dieses unionsrechtliche Vertrauen in Zweifel.
VG Potsdam 6. Kammer / Az.: VG 6 L 915/15.A / Ungarn
[D]ie ungarische Regierung [hat] im Zusammenhang mit der Note der ungarischen Regierung vom 22. Juni 2015 an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union , wonach Ungarn keine Dublin-Überstellungen mehr akzeptieren werde, weil Ungarn „voll“ sei [vgl. faz.net vom 23 Juni 2015 „Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf“), mit der Rücknahme dieser Erklärung am 24. Juni 2015 und der gleichzeitigen Mitteilung, man sei der Auffassung, dass erstmals über Griechenland eingereiste illegale Einwanderer dorthin zurückgeschickt werden müssten (vgl. spiegelonline vom 24. Juni 2015 „Ungarn nimmt umstrittenen Flüchtlingsstopp zurück“), sowie mit seiner neueren Gesetzgebung von Anfang Juli 2015 (vgl. derStandart.at vom 6. Juli 2015 „Ungarn will ‚Dublin-Flüchtlinge‘ wieder übernehmen“) womöglich ein Asylsystem etabliert, dessen Regularien kein faires Asylverfahren mehr gewährleisten und bei dem die Gefahr besteht, dass die einzelnen Asylantragsteller zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns werden können. Wohl hat die ungarische Einwanderungsbehörde den anderer Mitgliedstaaten am 3. Juli 2015 mitgeteilt, es würden Dublin-Rückkehrer nun wiederaufgenommen (vgl. der Standard a.a.O.), so das die zuletzt vom Antragsteller in Zweifel gezogenen Abschiebungsmöglichkeit i.S.v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wiederhergestellt worden sein dürfte. Ungarn hat jedoch seine Asylgesetzgebung nun am 6 Juli 2015 erneut verschärft mit dem ausdrücklichen Ziel, den Zustrom vom Migranten zu begrenzen. Dazu ist u.a. vorgesehen, Asylanträge von Antragstellern abzulehnen, die über als sicher eingestufte Länder nach Ungarn eingereist sind und es wird der Zeitraum zur Überprüfung von Asylanträgen eingeschränkt (eda.). Außerdem soll ein Asylantrag abgelehnt werden, wenn Asylbewerber den Aufenthaltsort, dem sie zugewiesen sind, länger als 48 Stunden verlassen (vgl. vorarlbergernachrichten.at vom 6. Juli 2015 „Asylgesetz in Ungarn wurde nun verschärft“). In diesem Zusammenhang ist es unklar, ob z.B. Griechenland als sicherer Staat eingestuft wird und ob bzw. mit Wirkung von wann die das Verlassen eines Zuweisungsorts begründeten Folgen (auch) auf Dublin-Rückkehrer in der Situation des hiesigen Antragstellers Anwendung finden. Insbesondere die aktuelle Asylgesetzgebung steht in einem Gesamtkontext zu den unmittelbar vorangegangen regierungsamtlichen Verlautbarungen, die bei Lichte besehen darauf abgezielt haben, dass Ungarn entgegen seiner Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 7, 25 Abs 2 und Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO keine Dublin-Rückkehrer mehr aufnehmen und dass es sich entgegen dem Refoulement-Verbot, das hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO zum Ausdruck kommt, nicht mehr an die Griechenland betreffende, nach wie vor aktuelle Rechtsprechung von EGMR […] und EuGH […] halten will. Damit hat Ungarn das unionsrechtliche Vertrauen in Bezug auf die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern in einer Weise erschüttert, die eine Aufklärung der aktuellen Situation im Hauptsacheverfahren erfordert. Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011, a.aO.) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EGMR finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Ungarns Regierung zieht mit ihrer erklärten mangelnden Bereitschaft zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern angesichts der dramatischen Unterbringungssituation bezüglich aller ersteinreisenden Asylantragsteller dieses unionsrechtliche Vertrauen in Zweifel.
VG Köln 3. Kammer / Az.: 3 K 2378/15.A / Ungarn
Asylsuchende unterliegen in Ungarn einem erheblichen Risiko, für einen längeren Zeitraum in Haft genommen zu werden. Dies gilt in besonderem Maße für den Personenkreis der nach der Dublin III-VO rücküberstellten Asylsuchenden, d.h. Personen , die bereits ein Asylverfahren in Ungarn durchgeführt hatten, das entweder noch nicht abgeschlossen oder mit negativem Ausgang beendet ist. Denn diese werden nach den Erkenntnissen des UNHCR […] mit Ausnahme von Familien oder besonders vulnerablen Personen bei Rückkehr nach Ungarn stets in Haft genommen […]. Ein solches Vorgehen, bei dem Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, wird den europarechtlichen Vorgaben nicht im Ansatz gerecht. Zwar sieht die Richtlinie 2013/22/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von 26.06.2013 (Aufenthaltsrichtlinie) in Art. 8 Abs. 2 die Möglichkeit der Inhaftierung von Asylbewerbern unter anderem bei Fluchtgefahr vor. Die Normen des europäischen Flüchtlingsrechts stehen aber einer generellen Inhaftierung von Gruppen von Asylbewerbern eindeutig entgegen, vgl. etwa § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Aufenthaltsrichtlinie [Aufnahmerichtlinie] und Art. 28 Dublin III-VO. Das von diesen Normen statuierte Erfordernis einer Einzelfallprüfung und der strikten Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird in Ungarn nach allen der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen systematisch missachtet. Die flächendeckende Inhaftierung verstößt dabei nicht nur gegen das Verbot der unrechtmäßigen Inhaftierung des Art. 5 EMRK, sondern begründet angesichts der regelmäßig langen Dauer der Inhaftierung und der Umstände in der Haft die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 4 GrCh. Denn es gibt gegen die Verhängung von Asylhaft keinen effektiven Rechtsschutz des Betroffenen. Alternativen zur Haft, wie etwa das Hinterlegen einer Kaution, werden kaum in Erwägung gezogen. In der Praxis führt dies dazu, dass die Gründe für eine Inhaftierung mangels individualisierter Begründung häufig nicht nachvollziehbar sind und willkürlich erscheinen […]. Darüber hinaus ist die gerichtliche Überprüfung und Kontrolle von Haftgründen und Haftverlängerungen nach den vorliegenden Erkenntnissen völlig unzureichend. So verlängern die ungarischen Gerichte die Haftanordnungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung meist um die maximal mögliche Spanne von 60 Tagen. Dabei werden die Häftlinge dem Gericht in Gruppen vorgeführt, so dass für die Bearbeitung des Einzelfalls meist weniger als drei Minuten zur Verfügung stehen […]. Dass bei dieser Verfahrensweise eine individuelle Prüfung von Haftgründen nicht möglich (und nach der herrschenden ungarischen Rechtsauffassung wohl auch gar nicht erforderlich) ist, liegt auf der Hand. Folge dieser Verfahrensweise ist es, dass die maximale Haftdauer in vielen Fällen voll ausgeschöpft wird […]. Hinzu kommt, dass Asylsuchende nach den gesetzlichen Bestimmungen in Ungarn zwar Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung haben, in der Praxis jedoch eine qualifizierte Beratung durch das staatliche Rechtshilfesystem aber nicht zur Verfügung steht. So ist in den Haftanstalten der Zugang zu einer Rechtsberatung praktisch nur über Vertragsanwälte des Hungarian Helsinki Committee (HHC) möglich, die die Einrichtungen einmal pro Woche besuchen, was zur Folge hat, dass nur eine Minderheit der inhaftierten Asylsuchenden Rechtsberatung erhält oder anwaltlich vertreten wird […]. Diese Bedingungen führen dazu, dass ein Asylhäftling weitgehend rechtsschutzlos gestellt ist und zu einem reinen Objekt des Verfahrens der Haftanordnung sowie deren Überprüfung und Verlängerung herabgewürdigt wird. Schließlich entsprechen die Haftbedingungen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht den Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung. So wird vielfach schlecht geschultes Wach- und Betreuungspersonal eingesetzt. Auch ist eine angemessene medizinische Betreuung nicht gewährleistet. Eine Betreuung durch Psychologen findet nicht statt. Zudem erfüllen einige Hafteinrichtungen nicht die hygienischen Mindeststandards. Hinzu kommen Berichte über Misshandlungen und Schickanen sowie Beschwerden über brutale Übergriffe […]. Die systematisch angewendete Praxis, Asylhäftlinge angeleint und in Handschellen bei auswärtigen Terminen (etwa bei Behörden- oder Arztbesuchen) vorzuführen, stellt bereits für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die erkennende Kammer schließt sich hierbei in vollem Umfang der Bewertung des UNHCR […] an. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine derartige Behandlung bei Straftätern in Ungarn allgemein üblich ist. Den abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheint, ob ein „Ausführen“ von Strafgefangenen an einer Leine – zusätzlich zu einer Sicherung durch Handschellen – noch mit den Regelungen der EMRK vereinbar ist, sind Asylsuchende keine Straftäter, so dass sich eine Gleichbehandlung bereits aus diesem Grund verbietet […]. Insgesamt lassen die vorstehend dargestellte Inhaftierungspraxis sowie die dabei herrschenden Haftbedingungen nach Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Ungarn jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung regelhaft derart defizitär sind, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht […]. Dieser Einschätzung steht nicht der Umstand entgegen, dass der UNHCR trotz seiner Kritik an der Inhaftierungspraxis Ungarns kein Positionspapier herausgegeben hat, in dem die Mitgliedstaaten er Europäischen Union aufgefordert werden, von Überstellungen Asylsuchender nach Ungarn abzusehen. Denn der UNHCR hat in seiner Stellungnahme vom 20.9.2014 an das VG Bremen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er derartige Empfehlungen bislang lediglich in Ausnahmekonstellationen ausgesprochen habe und aus der Tatsache des Fehlens einer Äußerung in einem UNHCR-Papier, ob bestimmte Mängel einer Überstellung in den betreffenden Staat entgegenstünden, nicht geschlossen werden könne, der UNHCR vertrete die Auffassung, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Dies sei deshalb der Fall, weil sich die betreffenden Papiere zumeist in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die betreffende Regierung richteten. Nach Auffassung des UNHCR ist es die Aufgabe der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat ausschließen […]. Ebenso wenig gebietet der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 30.07.2014 (Mohammadi / Österreich, Nr. 71932/12) entschieden hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegende, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Verordnung einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn diese Einschätzung beruhte im Wesentlichen auf der Erwartung, dass die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen in Ungarn zu einer positiven Entwicklung des ungarischen Asylsystems führen würden. Diese Erwartungen haben sich indessen – wie die oben dargelegten aktuellen Erkenntnisse zur Inhaftierungspraxis in Ungarn sowie den dort herrschenden Haftbedingungen für Asylbewerber zeigen – nicht erfüllt. Unabhängig von der menschenrechtswidrigen Inhaftierungspraxis Ungarns bestehen systemische Mängel in dem oben beschriebenen Sinn zur Überzeugung der Kammer aber auch aufgrund der Entwicklungen der jüngsten Zeit. Denn in der ersten Jahreshälfte 2015 sind nach Angaben der Regierung bis zu 72.000 Flüchtlinge nach Ungarn eingereist. Bis zum 14.07.2015 sollen es bis zu 78.000 Flüchtlinge gewesen sein […]. Andere Quellen sprechen von 61.000 Flüchtlingen […]. Die Aufnahmekapazitäten liegen bei maximal 2.500 Plätzen für Flüchtlinge. Bei einem Verhältnis von bis zu 29 Flüchtlinge im Halbjahr für einen Aufnahmeplatz ist für die Kammer schon im Ansatz nicht mehr erkennbar, wie hier eine menschenwürdige Unterbringung der Flüchtlinge gewährleistet werden soll […]. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge, soweit sie nicht inhaftiert werden, untertauchen und in weitere EU-Länder weiterreisen. Denn angesichts der enorm hohen Zahl, die sich binnen weniger Jahre vervielfacht hat, sind die Aufnahmekapazitäten völlig unzureichend. Es ist ausgeschlossen, dass Unterkunft und Verpflegung in einem Mindestansprüchen genügenden Sinne vorgehalten werden, um die häufig traumatisierten Flüchtlinge ausreichend zu versorgen. Viele Flüchtlinge werden dementsprechend auf der Straße leben, wo sie einer feindseligen Umgebung und einer zunehmenden Anzahl an rassistischen Übergriffen ausgesetzt sind. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Entscheidung, ob durch die jüngst verabschiedeten Gesetzesänderungen weitere systemische Mängel im ungarischen Asylsystem vorliegen […]. Insbesondere die Gesetzesänderung, nach der ein Asylverfahren eingestellt werden kann, wenn Flüchtlinge für die Dauer von 48 Stunden nicht in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen worden sind, angetroffen werden, dürfte schon im Ansatz nicht mehr mit rechtstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein. Dies gilt umso mehr, als die oben geschilderten chaotischen Zustände in den ungarischen Flüchtlingseinrichtungen eine solche Feststellung der Abwesenheit praktisch immer möglich machen werden. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Rückführung nach Ungarn derzeit faktisch überhaupt möglich ist. Nachdem die ungarische Regierung am 22.06.2015 angekündigt hatte, keine Flüchtlinge mehr aufzunehmen, hat sie dies zwar schon am Folgetag revidiert. Weiterhin existieren jedoch Berichte, nach denen maximal zwölf Flüchtlinge täglich durch die ungarischen Behörden im Rahmen von Dublin-Rücküberstellungen aufgenommen werden. Bei mehreren Tausend Flüchtlingen, die allein Deutschland nach Ungarn zurücküberstellen möchte, ist sehr zweifelhaft, ob es im streitgegenständlichen Einzelfall überhaupt zu einer Rücküberstellung kommen wird.
VG Gelsenkirchen 18a. Kammer / Az.: 18a L 1261/15.A / Ungarn
Die vorgelegte amtsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. […] vom 26. März 2015 legt dar, dass eine Rückführung nach Ungarn nur für den Fall zu befürworten sei, wenn 100%ig gesichert werden könne, dass der Antragsteller sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse gebracht werde. Andernfalls würde die Rückführung zu einer unzumutbaren Retraumatisierung führen. Eine solche Sicherung seitens der ungarischen Behörden liegt jedoch nicht vor. Insoweit begegnet die Rechtmäßigkeit der […] verfügten Abschiebungsanordnung […] mit Blick auf ihre Durchführbarkeit nachträglich eingetretenen Bedenken. Zu berücksichtigen ist vorliegend […], dass nach Einschätzung des Amtsarztes Dr. […], die der fachärztlichen Diagnose […] in Bezug auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung uneingeschränkt und nach eigener Begutachtung […] folgt, hinsichtlich der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn eine Sicherung der ungarischen Behörden verlangt, dass der Antragsteller „sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse“ gebracht wird, andernfalls eine unzumutbare Retraumatisierung drohe. Eine solche nach amtsärztlicher Auffassung für den Ausschluss der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zwingend erforderliche Erklärung der ungarischen Behörden liegt jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Zusicherung des Liasonbeamten anstelle der ausdrücklichen Zusicherung seitens der zuständigen ungarischen ungarischen Behörde ausreicht, genügt die per E-Mail am 17. April 2015 übersandte Bestätigung, eine entsprechende Behandlung sei sichergestellt, nicht den Anforderungen der von Seiten des Amtsarztes geforderten Gewährleistung. Vor allem im Hinblick darauf, dass laut E-Mail vom 17. April 2015 zwar eine „entsprechende Behandlung“ sichergestellt sei, im Nachsatz jedoch darum gebeten wird, „bei der Überstellungsankündigung einen fetten Hinweis auf die konkrete psychische Erkrankung“ mit anzubringen, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – wie von Seiten des Amtsarztes gefordert – der Antragsteller bei Rückführung nach Ungarn „sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse“ gebracht wird. Wird den ungarischen Behörden erst mit der tatsächlichen Überstellung die konkrete Erkrankung des Antragstellers mitgeteilt, läuft eine Zusicherung, „eine entsprechende Behandlung“ sei sichergestellt, faktisch von vornherhein ins Leere, da ohne Kenntnis der tatsächlichen Erkrankung weder die Art der Behandlung noch die konkret auf die Bedürfnisse des Antragstellers abgestimmte erforderlichen Maßnahmen zugesichert werden können. Dass der Antragsteller unmittelbar nach der Überstellung die für ihn konkret erforderliche psychotherapeutische Behandlung erfährt, ist damit nicht gewährleistet. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Abschiebung nach Ungarn mit einer Retraumatisierung des Antragstellers zu rechnen ist, so dass ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Ungarnbericht des Europarates / Ungarn
The current measures for beneficiaries of international protection are ineffective in equipping them with the skills and support necessary for integration. Refugees face many problems in practice, notably homelessness; sleeping in certain public places can now lead to criminal sanctions. Around 22 % of all asylum seekers are deprived of their liberty, mostly in asylum detention facilities with very poor living conditions, harsh treatment by guards and lack of access to legal aid or assistance from civil society […].
In 2013, following a sudden and large influx of asylum seekers, Jobbik began to stoke intolerance towards migrants; it announced a protest to demand the removal of the Debrecen reception centre (see also the section on Topics specific to Hungary, Detention of asylum seekers). Asylum seekers then became the target of extremely xenophobic public discourse and social media invoked stereotypes of them bringing infectious diseases into the country, as well as being „lazy”, “uncivilised” and “criminals”. In August 2014, a Jobbik member called for tougher policies towards refugees who put a great financial burden on the country, reduce public safety standards and cause health risks […].
However, beneficiaries of international protection must move out of reception centres within two months of obtaining international protection. While the move away from “camp-based” integration towards a community-based system has generally been welcomed, refugees face problems in practice. It takes several months before they start to receive financial support and this progressively decreases at the end of each six-month period down to 25% of the original amount. Most have no jobs when they leave the reception facilities and do not speak Hungarian […].
As a result, one of the most serious problems faced by refugees is the risk of homelessness. ECRI notes that recent amendments to the Fundamental Law authorise the criminalisation of sleeping in public places; Hungary adopted amendments to the Act on Misdemeanor in 2013 to this effect, despite strong criticism expressed by the UN Special Rapporteurs on extreme poverty and on adequate housing. The new legislation is particularly harsh for refugees, since their financial support is insufficient to rent an apartment and cover subsistence expenses. The UNHCR points out that some beneficiaries of international pro0tection have re-applied for asylum in Germany in order to avoid homelessness, and possible criminal sanctions, in Hungary.
Wirtschafts Blatt: Der Arbeitsstrich auf Malta sichert das Überleben vieler Flüchtlinge
Politisch und medial steht das Thema Flüchtlinge in Europa weit oben auf der Agenda. In der Diskussion um die Verteilung von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union stehen aber oftmals nationalstaatliche Interessen und Zahlen im Vordergrund. Leicht vergisst man da, dass diese Menschen meist tragische, persönliche Schicksale und Geschichten erlitten haben. Wie jene Asylsuchenden, die in Malta am Arbeitsstrich ihr Überleben sichern. Von Europa fühlen sie sich im Stich gelassen. „Wirklich interessieren tun sich die wenigsten für uns“, sagt Joseph, ein Flüchtling aus Eritrea im Gespräch mit der APA in Malta. Hoffnungslos überfordert sei die maltesische Regierung, aber wohl auch die gesamte EU, meint der Mittdreißiger. Weil sie vom Staat nur bis zu 300 Euro pro Monat – wenn überhaupt – erhalten, versuchen viele der Flüchtlinge, auf den Straßen Tagesjobs zu ergattern.
OVG Sachsen-Anhalt 4. Senat / Az.: 4 L 48/15 bzw. 5 A 118/13 MD / Malta
Siehe auch den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2015
Der Bewertung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte keine weiteren, neuen oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Erkenntnismittel entgegengesetzt, nach denen hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung besehen. Denn sie hat sich inhaltlich fast garnicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das auf der Grundlage der genannten Beiträge davon ausgeht, „Dublin-Rückkehrer“ würden in der Regel in sog. „Open-Centres“ untergebracht, bei denen alles in allem die Lebensumstände, abgesehen von wenigen Ausnahmen, auf Grund niedriger hygienischer Standards, schwerer Überbelegung, fehlen von physischer Sicherheit, Platzierung in abgelegenen Gegenden und Rattenplagen extrem herausfordernd seien […]. Dass keine Empfehlung des UNHCR bestehe, Überstellungen nach Malta zu unterlassen, und auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) der Europäischen Kommission bisher nicht über systemische Mängel in Malta berichtet habe, ist trotz der besonderen Bedeutung dieser Stellungnahmen […] angesichts der vom Verwaltungsgericht benannten, detaillierten Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen ebenfalls nicht ausreichend […]. Es ist […] Aufgabe der Beklagen, durch die Benennung bestimmter Auskünfte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern – mit der Folge der etwaigen Durchführung eines Berufungsverfahrens – ihre gegenteilige Bewertung in der Antragsschrift zutreffend ist. Insbesondere ist es nicht ausreichend, pauschal auf andere Berichte und Stellungnahmen zu verweisen, ohne nähere Ausführungen zu deren Inhalt zu treffen und diese konkret zu belegen.
VG Köln 3. Kammer / Az.: 3 L 1057/15.A / Ungarn
[A]nders als das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Kammer insbesondere gerade aufgrund der jüngsten vom VG Düsseldorf herangezogenen Erkenntnisse […] nach wie vor erhebliche Bedenken, ob Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller derzeit eine Rückkehr nach Ungarn zuzumuten ist.