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Wirtschafts Blatt: Der Arbeitsstrich auf Malta sichert das Überleben vieler Flüchtlinge

Politisch und medial steht das Thema Flüchtlinge in Europa weit oben auf der Agenda. In der Diskussion um die Verteilung von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union stehen aber oftmals nationalstaatliche Interessen und Zahlen im Vordergrund. Leicht vergisst man da, dass diese Menschen meist tragische, persönliche Schicksale und Geschichten erlitten haben. Wie jene Asylsuchenden, die in Malta am Arbeitsstrich ihr Überleben sichern. Von Europa fühlen sie sich im Stich gelassen. „Wirklich interessieren tun sich die wenigsten für uns“, sagt Joseph, ein Flüchtling aus Eritrea im Gespräch mit der APA in Malta. Hoffnungslos überfordert sei die maltesische Regierung, aber wohl auch die gesamte EU, meint der Mittdreißiger. Weil sie vom Staat nur bis zu 300 Euro pro Monat – wenn überhaupt – erhalten, versuchen viele der Flüchtlinge, auf den Straßen Tagesjobs zu ergattern.

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OVG Sachsen-Anhalt 4. Senat / Az.: 4 L 48/15 bzw. 5 A 118/13 MD / Malta

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Siehe auch den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 25.10.2015

Der Bewertung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte keine weiteren, neuen oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Erkenntnismittel entgegengesetzt, nach denen hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung besehen. Denn sie hat sich inhaltlich fast garnicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das auf der Grundlage der genannten Beiträge davon ausgeht, „Dublin-Rückkehrer“ würden in der Regel in sog. „Open-Centres“ untergebracht, bei denen alles in allem die Lebensumstände, abgesehen von wenigen Ausnahmen, auf Grund niedriger hygienischer Standards, schwerer Überbelegung, fehlen von physischer Sicherheit, Platzierung in abgelegenen Gegenden und Rattenplagen extrem  herausfordernd seien […]. Dass keine Empfehlung des UNHCR bestehe, Überstellungen nach Malta zu unterlassen, und auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) der Europäischen Kommission bisher nicht über systemische Mängel in Malta berichtet habe, ist trotz der besonderen Bedeutung dieser Stellungnahmen […] angesichts der vom Verwaltungsgericht benannten, detaillierten Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen ebenfalls nicht ausreichend […]. Es ist […] Aufgabe der Beklagen, durch die Benennung bestimmter Auskünfte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern – mit der Folge der etwaigen Durchführung eines Berufungsverfahrens – ihre gegenteilige Bewertung in der Antragsschrift zutreffend ist. Insbesondere ist es nicht ausreichend, pauschal auf andere Berichte und Stellungnahmen zu verweisen, ohne nähere Ausführungen zu deren Inhalt zu treffen und diese konkret zu belegen.

VG Köln 18. Kammer / Az.: 18 L 930/15.A / Ungarn

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Kurzer Beschluss, Prüfung im Hauptsacheverfahren,

ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung aufweist, die einer Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstehen. Nach den aktuellen Auskünften zur Asylpraxis in Ungarn bestehen hierfür zumindest erhebliche Anhaltspunkte.

VG Köln 3. Kammer / Az.: 3 L 1057/15.A / Ungarn

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[A]nders als das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Kammer insbesondere gerade aufgrund der jüngsten vom VG Düsseldorf herangezogenen Erkenntnisse […] nach wie vor erhebliche Bedenken, ob Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller derzeit eine Rückkehr nach Ungarn zuzumuten ist.

VG Wiesbaden 2. Kammer / Az.: 2 L 54/14.WI.A / Ungarn

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Der EGMR hat in zwei Entscheidungen […] keine Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Ungarn gesehen. Dabei ist der Gerichtshof u.a. davon ausgegangen, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe, Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingetreten seien und der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe. Neuere Erkenntnisse begründen jedoch Zweifel daran, dass diese Einschätzung noch Bestand haben kann. So weist UNHCR in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.9.2014 darauf hin, dass praktisch alle Dublin-Rückkehrer inhaftiert würden. Offenbar gingen die ungarischen Behörden davon aus, dass diese untertauchten und die Entscheidungen in ihrem Verfahren nicht abwarten würden, da sie Ungarn ja schon einmal verlassen hätten.  Da Asylsuchende meist bereits traumatisierende Erfahrungen gemacht hätten, könne eine Inhaftierung sie mit besonderer Härte treffen. Pro Asyl schreibt in seiner in Kooperation mit dem ungarischen Helsinki-Komitee (HHC) erarbeiteten Stellungnahme an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, Dublin-Rückkehrer würden regelmäßig inhaftiert, allerdings würden nicht sämtliche Rückkehrer in Haft genommen. Zwar mag es zutreffen, dass die Haftgründe des ungarischen Rechts insofern überwiegend denjenigen der am 19.07.2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/33/EU entsprechen. Allerdings lässt die Inhaftierungspraxis auf eine extrem weite und in Hinblick auf Art. 3 EMRK problematische Auslegung schließen. Dies wird auch durch die Auskunft von Pro Asyl unter Berufung auf das HHC belegt, der zufolge in der Mehrheit der Haftanordnungen auf Gründe verwiesen wird, die nicht unter die gesetzlich definierten Haftgründe fallen. Zudem wird die gerichtliche Überprüfung und Kontrolle der Haftgründe bzw. -verlängerungen in beiden Auskünften als mangelhaft dargestellt. Insbesondere gibt es danach offenbar keine einzelfallbezogene  Prüfung der Haftgründe und auch keine einzelfallbezogene Begründung der Entscheidungen. Hinzu kommt, dass lt. UNHCR (Auskunft vom 30.09.2014) und Pro Asyl (Auskunft vom 31.10.2014) eine effektive rechtliche Beratung für die Mehrheit der inhaftierten Asylsuchenden nicht verfügbar ist, obwohl diese gesetzlich vorgesehen sei. Von UNHCR (a.a.O.) wird ferner berichtet, dass inhaftierte Asylsuchende zu Terminen außerhalb der Hafteinrichtungen wie Strafgefangene in Handschellen und an einer Leine geführt würden. Dies alles lässt zumindest starke Zweifel daran aufkommen, ob die geschilderten Bedingungen, denen auch der Antragsteller wahrscheinlich ausgesetzt wäre, mit Art.  3 EMRK vereinbar sind oder ob sie nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Schließlich hat auch UNHCR in seiner Auskunft vom 30.9.2014 an das VG Bremen ausgeführt, aus der Tatsache, dass in einem UNHCR-Papier keine Äußerung enthalten sei, ob bestimmte Mängel einer Überstellung in den betreffenden Staat entgegenstünden, könne nicht geschlossen werden, dass UNHCR die Auffassung vertrete, es lägen keine einer solchen Überstellung entgegenstehenden Umstände vor bzw. könnten im Einzelfall nicht vorliegen.

JRS-Bericht zur Situation von somalischen Frauen auf Malta

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This booklet is the outcome of group sessions held by JRS Malta with Somali women, most of  whom are awaiting the outcome of their asylum application. The aim of the JRS project was to  make the women aware that they could actually be active agents of change in their own lives,  to identify challenges they face as migrants in Malta and to help them to advocate for improved  services. This reflects our policy to include an advocacy element in our programs and to advocate  not only for but with refugees. The women who contributed to this booklet all had  their initial asylum application rejected – a few had received a second rejection on appeal as well – and  all were in detention when we started the group  sessions. The decision to work with women who  had been in detention for a long time was a natural  one for JRS to take because we always prioritise  people who find themselves in this predicament.

VG Gelsenkirchen 7. Kammer / Az.: 7 a L 340/15.A / Malta

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Siehe Beschluss 13 L 2852/14.A des VG Düsseldorf vom 2.2.2015

Nach den dem Gericht vorliegenden Berichte und Erkenntnismitteln  […] gelangt das Gericht zu der Beurteilung, dass die Praxis der Republik Malta, Asylsuchende auf der Grundlage der Migrationsgesetzes Maltas („Immigration Act“)     systematisch und routinemäßig, das heißt nicht aufgrund einer Einzelfallprüfung, sondern im Regelfall und nicht nur kurzfristig, sondern für eine Dauer von bis zu 12 Monaten (bei Asylbewerbern, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde) bzw. 18 Monaten (bei abgelehnten Asylbewerbern) zu inhaftieren, die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta begründen kann. Da es sich nach den vorliegenden Berichten um eine ständige Praxis des Aufnahmestaats handelt, dürfte das Aufnahmeverfahren in diesem Fall nicht nur vereinzelte, sondern systemische Schwachstellen aufweisen […]. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2015 (13 L 2852/14.A), denen sich das erkennende Gericht anschließt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat insoweit ausgeführt […].

VG Augsburg 2. Kammer / Az.: Au 2 K 13.30209 / Ungarn

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können aber auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind […]. Dies ist hier der Fall. Das Gericht ist nach den vorliegenden medizinischen Feststellungen, die von der Beklagen nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr binnen kurzer Zeit einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Das aktuelle fachärztliche Attest […] belegt, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer sozialen Phobie leidet […]. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wird der Kläger bei seiner Rückkehr nach Ungarn nicht in der Lage sein, eine dauerhafte und spezielle Behandlung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten zu erreichen.

VG München 24. Kammer / Az.: M 24 K 15.50072 /Ungarn

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Zwar hat gerade für Ungarn die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) beriets in einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen zum 1. Juli 2013 systemische Mängel verneint (EuGH (Große Kammer) U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – Rn. 60 und 61, NVwZ 2014, 208). Allerdings sind zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel verfasst und veröffentlicht worden, die dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 noch nicht bekannt sein konnten, weil sie damals noch nicht existierten.

Im Folgenden greift der Gerichtsbescheid die Argumentation der 23. Kammer des VG Berlin (15.1.2015) auf, d. h. es wird zwar kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh erkannt, allerdings von einem Verstoß gegen Art.  6  GRCh ausgegangen und auf Art. 51 Abs. 1 GRCh verwiesen.