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Bundesverwaltungsgericht Schweiz / D-7853/2015 / Ungarn

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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-7853/2015 1 vom 31. Mai 2017 mit Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen befasst, die eine Überstellung nach Ungarn beinhalten. Angesichts der bedeutenden Änderungen sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Umstände, die seit Sommer 2015 in Ungarn eingetreten sind, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerden gutzuheissen und die Verfahren zur Ergänzung der Instruktion und zum Neuentscheid an das Staatssekretariat für Migration zurückzuweisen sind.

Ungarn war 2015 und anfangs 2016 mit einem bedeutenden Strom von Migranten konfrontiert und hat nach und nach Massnahmen getroffen, um die Zahl der Asylsuchenden auf seinem Staatsgebiet zu reduzieren. Die Errichtung eines Stacheldrahtzaunes an der ungarischen Grenze, die Schaffung von Unterkunftszentren in Transitzonen, der Einsatz der Armee zur Überwachung der Grenzen und die ab Juni 2015 durchgeführten Gesetzesänderungen haben den Zugang zum Asylverfahren zunehmend erschwert und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende verschlechtert.

Weiter erschwert wurden der Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme der Asylsuchenden in Ungarn insbesondere durch den ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“, der am 28. März 2017 rückwirkend in Kraft getreten ist. Gemäss diesen neuen Bestimmungen sollen Asylsuchende insbesondere entweder in geschlossenen Zentren in den Transitzonen der serbisch-ungarischen Grenze untergebracht oder in sogenannte „Prätransit“-Zonen in Serbien abgeschoben werden. Für Asylsuchende, die in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Ungarn überstellt werden, ist nach wie vor völlig ungewiss, welches Regime gemäss dem erwähnten ungarischen Rechtsakt auf sie anwendbar sein wird.

Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Stand der Sache nicht möglich, die Fragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung und der tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein können, abschliessend zu beurteilen. Folglich hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an das Staatssekretariat für Migration zurück. Es obliegt der erstinstanzlichen Behörde, alle Tatsachenelemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung der wesentlichen Fragen erforderlich sind und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen.

Das Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

VG MÜNCHEN / AZ.: M 24 S 17.33578 / UNGARN

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3.2.2. Allerdings geht das Gericht – anders als der sgB – davon aus, dass einer Abschiebung nach Ungarn derzeit die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen würden.

3.2.2.1. Ein solches nationales Abschiebungsverbot ergibt sich schon daraus, dass der ASt. (nicht anders als seine Familie) bei einer Rückkehr nach Ungarn obdachlos und ohne medizinische Versorgung wäre, dergestalt dass seine Verelendung zu befürchten stünde. Der Einzelrichter schließt sich insoweit folgenden Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. November 2016 an (OVG Lüneburg, U. v. 15.11.2016 – 8 LB 92/15 infAuslR 2017, 81 juris Rn. 62):

62 Durch mehrere Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und 1. Juni 2016 besteht selbst für Flüchtlinge, die in Ungarn einen Schutzstatus erhalten, die Gefahr der abschließenden Verelendung und Obdachlosigkeit (vgl. BM-PA 2016, S. 23M Hungarian Helsinki Committee, Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April – June 2016; UNHCR 2016/I, S. 7; vgl. zur bereits bevor bestehenden defizitären Situation: UNHCR, Stellungnahme an das VG Freiburg vom 30.9.2014, S. 6). So sind die zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung anerkannter Flüchtlinge im Rahmen von sog. „Integrationsverträgen“ ebenso wie das frei zur Verfügung stehende monatliche Taschengeld für Asylbewerber in Höhe von 24 EURO sowie die finanzielle Bildungsunterstützung  für minderjährige Flüchtlinge ersatzlos gestrichen worden. Der zulässige Verbleib von Flüchtlingen in offenen Asyleinrichtungen nach ihrer Anerkennung wurde von 60 auf 30 Tage und der Zugang zu einer Basisgesundheitsversorgung von einem Jahr auf sechs Monate reduziert. (…)

3.2.2.2. Für das Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbots, das – wie gezeigt – schon wegen der im Falle einer Rückführung nach Ungarn drohenden Obdachlosigkeit und Verelendung – anzunehmen ist, spricht im Fall des ASt. auch die im vorläufigen Arztbrief des Klinikums Penzberg vom 28. Februar 2014 (BI 55-57 d.A.) nach einem Suizidversuch diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie die Psychiatrisch Psychotherapeutischen Attest vom 13. März 2014 beschriebene psychische Situation des ASt. Der Einzelrichter schließt sich insoweit folgenden Ausführungen aus dem Urteil des VG München vom 17. Februar 2017 an (VG München, U.v. 17.2.2017 – M 17 K 16.34416 – juris Rn. 22-24):

22 a) Zwar genießen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und unter subsidiärem Schutz Stehende in Ungarn grundsätzlich freie Gesundheitsführsorge, Rehabilitation, psychische Behandlung und Psychotherapie und zwar im gleichen Maße wie ungarische Staatsangehörige, soweit der Bedarf von einem Mediziner festgestellt wird. In den offenen und geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen wird die ärztliche Grundversorgung durch Ärzte und Medikamente sichergestellt. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Behandlung vor Ort nicht ausreichend ist, kann die Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des ungarischen Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen, wenn er dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die Kosten der Behandlung tragen in diesen Fällen der ungarische Staat bzw. seine Gesundheitseinrichtungen. In einigen Aufnahmeeinrichtungen wird zudem psychologische Betreuung durch Spezialisten und Psychologen der Cordelia Stiftung gewährt […].

23 b) Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass es den Klägern in ihrer besonderen Situation faktisch nicht gelingen wird, in Ungarn Arbeit, Wohnraum und/oder medizinische Behandlung erhalten. Die Kläger, die mittellos sind, haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sie in Ungarn keinerlei staatliche Unterstützung erhalten haben und ihnen niemand Wohnraum zur Verfügung stellen bzw. Arbeit geben wollte. Bestätigt wird diese Schilderung durch den Umstand, dass Ungarn durch Gesetzesänderungen vom 1. April 2016 und 1. Juni 2016 sämtliche Unterstützungsleistungen für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eingestellt hat […]. Laut Helsinki Komitee […] drohen diesen damit Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Mieten in Ungarn seien für den genannten Personenkreis zu hoch und Vermieter überließen ihren Wohnraum lieber an Ungarn. Entsprechendes gelte für Arbeitgeber, zumal die ungarische Sprache insoweit ein großes Hindernis für eine Anstellung sei […].

24 Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger Arbeit und eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden können, zumal sie in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen […]. Den Klägern zu 1. und 2. und ihren drei kleinen Kindern (2 1/2, 5 und 6 Jahre alt) ist es nicht zumutbar, auf der Straße zu leben. Zudem ist der Erhalt einer Gesundheitskarte in Ungarn von einer Adresskarte abhängig, die in der Praxis, insbesondere bei Betroffenen ohne festen Wohnsitz, mit vielen, allenfalls erschwert überwindbaren Hürden verbunden ist […]. Nach den vorliegenden Attesten wird sich aber der psychische und physische Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. ohne die erforderliche Behandlung alsbald signifikant verschlechtern und es drohen schwerwiegende Erkrankungen wie Schlaganfall, Herzinfarkt und irreversible Schäden am Herz-Kreislaufsystem. Damit ist aber eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen.

3.3. Vor diesem Hintergrund ist die a.W. hinsichtlich der Abschiebungsandrohung des sgB schon wegen des nationalen Verbots einer Abschiebung nach Ungarn im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m § 35 AsylG i.V.m § 60 Abs. 5, 7 AufebthG anzuordnen.

Deutschland verlangt von Ungarn Garantien für Flüchtlinge

Die ungarische Regierung verschärft die Gesetze in der Flüchtlingskrise – und die Bundesregierung ist alarmiert. Können Asylsuchende noch nach Ungarn zurückgeschickt werden? Offenbar hat das Bundesinnenministerium (BMI) Zweifel, ob die ungarischen Behörden die EU-Regeln zur Unterbringung von Flüchtlingen und die EU-Standards für die Asylverfahren noch erfüllen. Laut einem Erlass des BMI vom 6. April schickt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Schutzsuchende für ein EU-Asylverfahren nur noch in das östliche EU-Land zurück, sofern dortige Behörden dem BAMF die EU-Standards in jedem Einzelfall vorab garantieren.

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Stellungnahme des UNHCR: UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary under Dublin

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UNHCR, the UN Refugee Agency, today called for a temporary suspension of all transfers of asylum-seekers to Hungary from other European States under the Dublin Regulation. The Dublin regulation is an EU instrument that determines which European State is responsible for examining an asylum seeker’s application.

“The situation for asylum-seekers in Hungary, which was already of deep concern to UNHCR, has only gotten worse since the new law introducing mandatory detention for asylum-seekers came into effect,” said Filippo Grandi, United Nations High Commissioner for Refugees.

“Given the worsening situation of asylum-seekers in Hungary, I urge States to suspend any Dublin transfer of asylum-seekers to this country until the Hungarian authorities bring their practices and policies in line with European and international law,” he added.

The High Commissioner said that he was “encouraged” by the decision taken by the European Commission to work with the Hungarian authorities with a view to bringing the new legislation and Hungary’s practice in line with EU law, but noted that “urgent measures are needed to improve access to asylum in Hungary.”

UNHCR has repeatedly raised its concerns over the situation of refugees and asylum-seekers arriving to Hungary with the authorities and the EU, stressing that physical barriers and restrictive policies have resulted in effectively denying access to territory and asylum.

Hungary’s “emergency measures” under the amended law on asylum expand mandatory detention of asylum seekers and lead to the expulsion from the country of anyone who enters the country irregularly, in violation of the country’s obligations under international law.

Since it came into force on 28 March, new asylum-seekers, including children, are detained in shipping containers surrounded by high razor fences at the border for the entire length of their asylum procedures. As of 7 April, there were 110 people, including four unaccompanied children and children with their families, held there.

“While acknowledging the authorities’ recent efforts to address police violence, we remain very concerned about highly disturbing reports of serious incidents of ill-treatment and violence against people crossing the border into Hungary, including by State agents,” Grandi said. “These unacceptable practices must be brought to an end and I urge the Hungarian authorities to further investigate any allegation of abuse and violence,” he added.

Back in December, UNHCR presented a series of proposals to the EU and Member States to improve the distribution of asylum claims among Member States. The High Commissioner also called for the European Union to adopt a simplified asylum system that would identify, register and process arrivals swiftly and efficiently. “This is key to ensure access to protection for those who need it and to restore public trust,” he said.

“It is important that asylum systems as well as reception conditions are further improved in many EU and candidates States. This will help reduce irregular onward movements and the increasing reliance on smugglers. It will also help to reduce current pressure at the Hungary’s southern border. Investing in the integration of asylum seekers and refugees must also be an integral part of the equation,” said Grandi.

OVG Berlin-Brandenburg / Az.: 3 S 102.106 / Ungarn

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Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren – OVG 3 N 136.16 – die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache nach den Darlegungen des Klägers grundsätzliche Bedeutung hat […]. Denn sie wirft danach die – vom Verwaltungsgericht verneinte – klärungsbedürftige Tatsachenfrage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), beachtlich sind.

VG Würzburg / Az.: W 2 17.50159 / Ungarn

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Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (W 2 S 16.50198) lehnte das Gericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26- März 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begehren die Antragsteller die Abänderung des Beschlusses vom 23. Februar 2017.

Zur Begründung wurde auf das Vorliegen neuer Erkenntnismittel – den mit Datum vom 7. Februar 2017 veröffentlichen neuen aida-Bericht zu Ungarn sowie das Information update des Hungarian Helsinki Comittee vom 15. Februar 2017 – verwiesen sowie die vom ungarischen Parlament am 7. März 2017 beschlossene drastische Verschärfung der Asylgesetzgebung, wonach Flüchtlinge Asyl nur noch in sog. Transitzonen beantragen könnten, die sie für die Dauer des Verfahrens nicht verlassen dürften, sowie auf die Berufungszulassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 25. Januar 2017 im Verfahren 13a ZB 16.50076 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn […].

Gemäß 5 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben.

Eine Veränderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO ergibt sich hier aus den vom ungarischen Parlament am 7. März 2017 beschlossenen und am 28. März 2017 in Kraft getretenen Verschärfungen der Asylregelungen, wonach Asylsuchende – auch unbegleitete Minderjährige ab 14 Jahren – während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens ausnahmslos in Transitzonen inhaftiert werden sollen. Seitens des Menschenrechtskommissars des Europarates und zahlreicher Menschenrechts-Nichtregierungsorganisationen wurden die Neuregelungen scharf kritisiert. Der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 7. März 2017 „zutiefst besorgt“ über die geplante Internierung von Schutzsuchenden. Mit Eilanordnung vom 27. März 2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem die Verlegung von acht unbegleiteten Minderjährigen und einer schwangeren Asylbewerberin in Transitzonen gestoppt.

Nach alledem bedarf es näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen und ob sie geeignet sind, systemische Mängel des ungarischen Asylsystems zu begründen.

Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Januar 2017 im Verfahren 13a ZB 16.50076 die Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 beachtlich sind.

EGMR / Az.: 47287/15 / Ungarn

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49. The Government were of the view that since the applicants had been free to leave the territory of the transit zone in the direction of Serbia, they in fact had not been deprived of their personal liberty. Article 5 of the Convention was therefore inapplicable.

52. It must be determined in the first place whether the placing of the applicants in the transit zone constituted a deprivation of liberty within the meaning of Article 5 of the Convention. The Court has already found that holding aliens in an international zone involves a restriction upon liberty which is not in every respect comparable to that obtained in detention centres. However, such confinement is acceptable only if it is accompanied by safeguards for the persons concerned and is not prolonged excessively. Otherwise, a mere restriction on liberty is turned into a deprivation of liberty (see Amuur v. France, 25 June 1996, § 43, Reports of Judgments and
Decisions 1996-III, and Riad and Idiab v. Belgium, nos. 29787/03 and 29810/03, § 68, 24 January 2008).

68. The motives underlying the applicants’ detention may well be those referred to by the Government in the context of Article 5 § 1 (f) of the Convention, that is to counter abuses of the asylum procedure. However, for the Court the fact remains that the applicants were deprived of their liberty without any formal decision of the authorities and solely by virtue of an elastically interpreted general provision of the law – a procedure which in the Court’s view falls short of the requirements enounced in the Court’s case-law. The conditions of Article 31/A of the Asylum Act were not met and no formal decision was taken; furthermore no special grounds for detention in the transit zone were provided for in Article 71/A. In this connection the Court would reiterate that it has considered the absence of any grounds given by the judicial authorities in their decisions authorising detention for a prolonged period of time, as in the present case to be incompatible with the principle of the protection from arbitrariness enshrined in Article 5 § 1 (see Stašaitis v. Lithuania, no. 47679/99, § 67, 21 March 2002; Nakhmanovich v. Russia, no. 55669/00, § 70, 2 March 2006; Belevitskiy v. Russia, no. 72967/01, § 91, 1 March 2007, and
Mooren v. Germany [GC], no 11364/03, § 79, 9 July 2009).

69. It follows that the applicants’ detention cannot be considered “lawful” for the purposes of Article 5 § 1 of the Convention. Consequently, there has been a violation of that provision.

75. The Court observes that the applicants’ detention consisted in a de facto measure, not supported by any decision specifically addressing the issue of deprivation of liberty (see paragraph 67 above). Moreover, the proceedings suggested by the Government concerned the applicants’ asylum applications rather than the question of personal liberty. In these circumstances, it is quite inconceivable how the applicants could have pursued any judicial review of their committal to, and detention in, the transit zone – which itself had not been ordered in any formal proceedings or taken the shape of a decision.

76. The Court therefore must conclude that the applicants did not have at their disposal any “proceedings by which the lawfulness of [their] detention [could have been] decided speedily by a court”.

77. It follows that there has been a violation of Article 5 § 4 of the Convention.

89. In view of the satisfactory material conditions and the relatively short time involved, the Court concludes that the treatment complained of did not reach the minimum level of severity necessary to constitute inhuman treatment within the meaning of Article 3 of the Convention.

90. Having regard to the foregoing considerations, it finds that there has been no violation of Article 3 of the Convention.

100. The Court further observes that the Government have not indicated any remedies by which the applicants could have complained about the conditions in which they were held in the transit zone.

101. It follows that there has been a violation of Article 13 taken together with Article 3 of the Convention.

118. The Court observes that the applicants were removed from Hungary on the strength of the Government Decree listing Serbia as a safe third country and establishing a presumption in this respect. The individualised assessment of their situation with regard to any risk they ran if returned to Serbia took place in these legal circumstances. Indeed, it involved a reversal of the burden of proof to the applicants’ detriment including the burden to prove the real risk of inhuman and degrading treatment in a chain-refoulement situation to Serbia and then the former Yugoslav Republic of Macedonia, eventually driving them to Greece. However, it is incumbent on the domestic authorities to carry out an assessment of that risk of their own motion when information about such a risk is ascertainable from a wide number of sources. Not only that the Hungarian authorities did not perform this assessment in the determination of the individual risks but they refused even to consider the merits of the information provided by the counsel, limiting their argument to the position of the Government Decree 191/2015.

125. Having regard to the above considerations, the Court finds that the applicants did not have the benefit of effective guarantees which would have protected them from exposure to a real risk of being subjected to inhuman or degrading treatment in breach of Article 3 of the Convention. There has accordingly been a violation of that provision in this regard.

VG München / Az.: M 17 K 16.34416 / Ungarn

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2. Demnach kann im vorliegenden Fall von einem zielstaatsbezogenen Abschiebehindernis ausgegangen werden.

2.1. Die Klägerseite hat psychotherapeutische Stellungnahmen […] vorgelegt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine mittelgradige depressive Episode und posttraummatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Sie habe massive Kopfschmerzen, hohen Blutdruck, Angstzustände, innere Unruhe, Schlafstörungen und Albträume und sei nicht reisefähig. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ungarn keine Psychotherapie in ihrer Muttersprache erhalten werde und eine rein medikamentöse Behandlung werde nicht ausreichen. Muttersprache sei jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung einer Psychotherapie und eine Unterbrechung der Behandlung werde eine signifikante Verschlechterung ihres psychischen und physischen Zustands zur Folge haben. Eine Selbstgefährdung mit suizidaler Absicht sei nicht auszuschließen. Zudem wurde ein Attest […] übermittelt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine posttraumatische Belastungsreaktion und ein schwer einstellbarer arterieller Hypertonus vorlägen. Sie leide sehr unter der drohenden Abschiebung, was sich u.a. in einer Verschlechterung ihrer Psyche und in hyperintensiven Blutdruckkrisen wiederspiegle. Eine Unterbrechung der psychiatrischen Begleitung könne zu einer Major Depression führen, die Klägerin wäre eventuell nicht mehr in der Lage, ihre Kinder zu versorgen. Ohne Einnahme der Blutdruckmedikamente könne dies zu Blutdruckkrisen führen, die zu Schlaganfällen, Herzinfarkten und irreversiblen Langzeitschäden im Herz-Kreislaufsystem führen könnten.

2.2. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn obdachlos wären und die Klägerin zu 2. in absehbarer Zeit weder psychiatrische noch die erforderliche internistische Behandlung erhalten würde.

a) Zwar genießen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und unter subsidiärem Schutz Stehende in Ungarn grundsätzlich freie Gesundheitsführsorge, Rehabilitation, psychische Behandlung und Psychotherapie und zwar im gleichen Maße wie ungarische Staatsangehörige, soweit der Bedarf von einem Mediziner festgestellt wird. In den offenen und geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen wird die ärztliche Grundversorgung durch Ärzte und Medikamente sichergestellt. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Behandlung vor Ort nicht ausreichend ist, kann die Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des ungarischen Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen, wenn er dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die Kosten der Behandlung tragen in diesen Fällen der ungarische Staat bzw. seine Gesundheitseinrichtungen. In einigen Aufnahmeeinrichtungen wird zudem psychologische Betreuung durch Spezialisten und Psychologen der Cordelia Stiftung gewährt […].

b) Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass es den Klägern in ihrer besonderen Situation faktisch nicht gelingen wird, in Ungarn Arbeit, Wohnraum und/oder medizinische Behandlung erhalten. Die Kläger, die mittellos sind, haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sie in Ungarn keinerlei staatliche Unterstützung erhalten haben und ihnen niemand Wohnraum zur Verfügung stellen bzw. Arbeit geben wollte. Bestätigt wird diese Schilderung durch den Umstand, dass Ungarn durch Gesetzesänderungen vom 1. April 2016 und 1. Juni 2016 sämtliche Unterstützungsleistungen für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eingestellt hat […]. Laut Helsinki Komitee […] drohen diesen damit Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Mieten in Ungarn seien für den genannten Personenkreis zu hoch und Vermieter überließen ihren Wohnraum lieber an Ungarn. Entsprechendes gelte für Arbeitgeber, zumal die ungarische Sprache insoweit ein großes Hindernis für eine Anstellung sei […]. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger Arbeit und eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden können, zumal sie in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen […]. Den Klägern zu 1. und 2. und ihren drei kleinen Kindern (2 1/2, 5 und 6 Jahre alt) ist es nicht zumutbar, auf der Straße zu leben. Zudem ist der Erhalt einer Gesundheitskarte in Ungarn von einer Adresskarte abhängig, die in der Praxis, insbesondere bei Betroffenen ohne festen Wohnsitz, mit vielen, allenfalls erschwert überwindbaren Hürden verbunden ist […]. Nach den vorliegenden Attesten wird sich aber der psychische und physische Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. ohne die erforderliche Behandlung alsbald signifikant verschlechtern und es drohen schwerwiegende Erkrankungen wie Schlaganfall, Herzinfarkt und irreversible Schäden am Herz-Kreislaufsystem. Damit ist aber eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen.

Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Dementsprechend waren auch die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 5 und 6 des Bescheids).

Stellungnahme des HHC: Hungary – Government’s New Asylum Bill on Collective Push-backs and Automatic Detention

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The most concerning changes include:

  • The grounds on which the Government may order a ‘state of crisis due to mass migration’ are extended to include vaguely defined requirements [Bill, Article 6].
  • The Government plans to extend the existing state of crisis by a further 6 months, it has announced, until 7 September 2017.
  • If any foreigner who has no right to stay in Hungary is apprehended anywhere in the country, s/he shall be “escorted” back by the police to the external side of the border fence along the southern border. Migrants affected by this push-back measure will not be given access to seek asylum or to challenge their removal from the country, an action that makes the otherwise prohibited collective expulsion the norm, and breaches the EU Returns Directive. No registration or individual documentation of persons “escorted” back across the fence is carried out, neither are their protection needs assessed [Bill, Article 7].
  • Asylum applications can only be submitted in person within the transit zones [Bill, Article 7]. This proposal is especially problematic and worrying as since 23 January 2017 the number of admitted asylum seekers to each of the now operational two transit zones along the Serbian border has been reduced to 5-5 persons per working day.
  • All those who are accomodated at open reception facilities or detained in asylum or immigration detention facilities at the time the bill enters into force will be transferred to the transit zones [Bill, Articles 3, 4 and 9].
  • All asylum-seekers, including all vulnerable persons and unaccompanied asylum-seeking children over 14 years of age, will be detained in the transit zones [Bill, Articles 4, 7 and 9]. The detention of unaccompanied minor children between the age of 14-18 years is clearly against the best interest of the child and breaches human rights and EU law.
  • The placement of asylum-seekers in the transit zones is “effectively detention”, as even the Government admits it in the reasoning of the Bill [General reasoning, para. 4]. However, no detention order would be issued and consequently no legal remedy would be available against the detention. The current maximum 28 days of stay in the transit zone would be eliminated, rendering the de facto detention of asylum seekers indefinite [Bill, Article 12].
  • The deadline to seek judicial review of inadmissibility decisions and rejections of asylum applications would be drastically shortened to 3 days, hindering the applicant’s ability to challenge these decisions in court [Bill, Article 7].
  • Judicial clerks, who are not appointed fully qualified judges, would also be involved in making court decisions in the asylum procedure [Bill, Article 6].
  • Personal interviews in the judicial review of asylum decisions could be carried out remotely via telecommunication devices [Bill, Article 6].
  • Asylum seekers in the transit zones would be obliged to cover the costs of their detention unless they are granted protection status [Bill, Article 3].

VG Hannover / AZ.: 7B 387 / 17 / Bulgarien

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 […] Darüber hinaus hat der Einzelrichter der 6. Kammer des VG Hannover mit Urteil vom 11.11.2016 – 6 A 6144/15 – (Entscheidungsabdruck S. 4ff.) aktuell ausgeführt:[

„Nach Auffassung des Gerichts gibt es im Sinne von Art 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen hinsichtlich der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Bulgarien, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.

Eine systematisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta liegt vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit eine reale, nämlich nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris). Sind in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen in EU-Richtlinien festgelegt worden, kann sich (konkretisierend) auch daraus der im Sinne der angesprochenen Artikel für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltende Maßsstab ergeben, soweit es sich dabei erkennbar um Mindestanforderungen handelt. Hieran muss sich dann nicht nur der Inhalt nationaler Rechtsvorschriften, sondern auch und gerade die praktische Umsetzung messen lassen (vgl. OVG NRW, a.a.O.).

Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte Schwachstellen festgestellt werden können, wenn sich diese nicht auf den Antragssteller auswirken können (VGH Mannheim, Urteil vom 1. April 2015 – A 11 S 106/15 -, juris).

Nach diesem Maßsstab ist gegenwärtig aufgrund der dem Gericht zugrunde liegenden Erkenntnismittel von systemischen Mängeln im Asylsystem Bulgarien auszugehen. Denn die Kamer geht davon aus, dass in Bulgarien derzeit die reale Gefahr besteht, dass der Kläger in seinem subjektiven Recht auf Sachprüfung seines Asylantrags nach Art. 18 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verletzt wird und dadurch die Geltendmachung seines Asylrechts vereitelt wird. […]