Archiv der Kategorie: Krankheit

Neuer UNHCR-Bericht zu Ungarn

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Executive Summary:

In UNHCR’s view, legislation and related Decrees adopted by Hungary in July and September 2015, and progressively implemented between July 2015 and 31 March 2016, have had the combined effect of limiting and deterring access to asylum in the country. These include, most notably, the following.

(a) the erection of a fence along Hungary’s borders with Serbia and Croatia, accompanied by the introduction of a procedure in which individuals arriving at the border who wish to submit an asylum application in Hungary must do so in special “transit zones” in which the asylum procedure and reception conditions are not in accordance with European Union (EU) and international standards, in particular concerning procedural safeguards, judicial review and freedom of movement. (See Section D below). In addition, the government plans to erect a fence along the Romanian-Hungarian border beginning at the Serbian-Hungarian-Romanian triple border.

(b) the application of the ‘safe third country’ concept to countries on the principal route followed by asylum-seekers to Hungary – namely Greece, the former Yugoslav Republic of Macedonia and Serbia – without adequate procedural safeguards, and despite the fact that no other EU Member State applies a presumption of safety to those countries 6 and that UNHCR.

(c) the criminalization of irregular entry into Hungary through the border fence, punishable by actual or suspended terms of imprisonment of up to ten years – and/or the imposition of an expulsion border. Prison sentences, at variance with the EU Return Directive, are imposed following fast-tracked trials of questionable fairness, and are not suspended in the event that the concerned individual submits an asylum application. The proper consideration of a defence under Article 31 of the 1951 Convention that the individual had come directly from a territory where his or life or freedom was threatened in the sense of Article 1 of that Convention is thus prevented.

There has also been a reduction of permanent open reception capacity for asylum-seekers through the closure of the centre in Debrecen, which had been the largest open asylum reception centre in the country, at the very time when substantially increased reception capacity for asylum-seekers is needed and the opening of an asylum detention centre in Kiskunhalas. These measures and development should also be considered in the context of the wider use of detention in generally inadequate conditions based on previous laws and practices adopted prior to the period covered by this paper.

In conclusion, UNHCR considers these significant aspects of Hungarian law and practice raise serious concerns as regards compatibility with international and European law, and may be at variance with the country’s international and European obligations.

 

Europäischer Flüchtlingsrat: Case Law Fact Sheet – Prevention of Dublin Transfers to Hungary (January 2016)

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This fact sheet is devoted to jurisprudence preventing transfers under Regulation 604/2013 (Dublin III  Regulation) to Hungary. Its scope is  limited  to  case  law from European Union Member States supported by policy and non-governmental material to illustrate the grounds on which the judiciary are suspending transfers to Hungary. In light of the substantial amount of case law on the topic, the note in no way purports to be a fully comprehensive review of Member State  practice, nonetheless the jurisprudence included serves as a unique tool for practitioners to consult and use in their own respective litigation. It is to be seen against the backdrop of the Commission’s infringement  proceedings against Hungary and the  new systematic monitoring process outlined in the European Agenda on Migration, as well as several cases pending before the European Court of Human Rights and an urgent preliminary reference to the Court of Justice of the European Union lodged by Debrecen Administrative and Labour Court in the context of asylum law. The note therefore provides a further layer of examination and analysis, one which is jurisprudential in nature and which should be borne in mind when evaluating the adherence of Hungary to European and
international legal obligations.

Aida Bericht zu Ungarn

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As discussed in Chapter III of this report, the retroactive application of the “safe third country” concept on all applicants having transited through Serbia, against the unchanged recommendation of UNHCR not to consider Serbia as a safe third country because of the lack of access to effective protection in that country, also has further implications for the operation of the Dublin Regulation. As the asylum applications of Dublin returnees may be declared inadmissible on that basis upon return in Hungary, this presents a real risk of indirect refoulement. Consequently, EU Member States must refrain from effecting transfers to Hungary, as recommended in this report.

Amnesty-Bericht zu Ungarn

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Aktueller Bericht von Amnesty International zu Ungarn. Titel des Berichts: Fenced Out – Hungary’s Violations Of The Rights Of Refugees And Migrants.

Stellungnahme des Ungarischen Helsinki Komitees

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In dieser aktuellen, englischsprachigen Stellungnahme beschreibt und bewertet das Ungarische Helsinki Komitee die Gesetzesverschärfungen in Ungarn, welche zum 1.7.2015 in Kraft getreten sind.

VG Lüneburg 6. Kammer / Az.: 6 A 446/14 / Ungarn

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Abschiebung der Kläger nach Ungarn entsprechend § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Nach Pressemeldungen vom 23. Juni 2015 hat die ungarische Regierung mit Wirkung vom Dienstag, 23. Juni 2015, die Rücknahme von Flüchtlingen nach dem Dublin- Verfahren suspendiert. Das Boot sei nach Aussage des ungarischen Regierungssprechers voll. Etwa 60.000 illegale Flüchtlinge seien in diesem Jahr bereits über die grüne Grenze gekommen, daher sei man nicht mehr in der Lage, der „Flüchtlingsflut“ Herr zu werden; aus „technischen Gründen“ habe Ungarn daher in der Nacht zu Dienstag die EU-Nachbarn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rücksendung von Flüchtlingen nach Ungarn, die in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, bis auf weiteres ausgesetzt sei (siehe „Ungarn schottet sich ab“, Süddeutsche.de vom 23.06.2015, „EU-Abkommen ausgesetzt – Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf“ Spiegel online vom 23.06.2015). Nach telefonischer Auskunft des Bundesamts vom 24. Juni 2014 in einem Parallelverfahren liegt dem Bundesamt eine entsprechende Mitteilung der ungarischen Behörden vor, nach welcher über eine „uncertain period“ keine
Überstellungen mehr akzeptiert würden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 5 B 28/15 – nicht veröffentlicht). Solange die Abschiebung der Kläger demnach aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht, wenn – wie hier – die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist; nicht ausreichend ist hingegen eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer
Vorkehrungen (s. zu alledem BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 – 1 C 23/99 – juris m. w. N.). Darüber hinaus liegen weiterhin betreffend die Klägerin zu 2.) außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Beklagte verpflichten, zu Gunsten der Kläger ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben […]. Vorliegend ist zwar keine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne anzunehmen, es spricht jedoch überwiegendes dafür, dass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 1. – als ihrer Betreuungsperson – nach Ungarn wegen eines innerstaatlichen Abschiebungshindernisses aus in der Person der
Antragstellerin zu 2. liegenden tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin zu 2. leidet nach dem Attest und der ausführlichen psychologischen Stellungnahme der Oberärztin der Abteilung Neuropsychiatrie und Psychosomatik der Diana-Klink E. Frau F. vom 23. Oktober 2014 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die dringend therapeutischer Behandlung sowie eines stabilen Umfeldes bedarf […]. ie untersuchende Ärztin hat diesbezüglich nachvollziehbar geschildert, dass die Antragstellerin zu 2., die bei genaueren Nachfragen zu den Erlebnissen in der Polizeistation in Ungarn unruhig wird, kaum den Blickkontakt halten kann, stottert und um Fassung ringt, eine erneute Änderung des Aufenthaltsortes schwer verkraften würde und die Gefahr eines depressiven Rückzuges bestehe. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestände demnach unabhängig von der grundsätzlich nicht im Zweifel stehenden Möglichkeit der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Ungarn jedoch neben der Gefahr der Retraumatisierung insbesondere die Gefahr einer Verstärkung der depressiven Symptomatik der im Entscheidungszeitpunkt erst 13 jährigen Antragstellerin zu 2. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2. nach Ungarn derzeitig die konkrete Gefahr einer ernsthaften Schädigung ihrer Gesundheit besteht bzw. nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

VG Gelsenkirchen 18a. Kammer / Az.: 18a L 1261/15.A / Ungarn

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Die vorgelegte amtsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. […] vom 26. März 2015 legt dar, dass eine Rückführung nach Ungarn nur für den Fall zu befürworten sei, wenn 100%ig gesichert werden könne, dass der Antragsteller sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse gebracht werde. Andernfalls würde die Rückführung zu einer unzumutbaren Retraumatisierung führen. Eine solche Sicherung seitens der ungarischen Behörden liegt jedoch nicht vor. Insoweit begegnet die Rechtmäßigkeit der […] verfügten Abschiebungsanordnung […] mit Blick auf ihre Durchführbarkeit nachträglich eingetretenen Bedenken. Zu berücksichtigen ist vorliegend […], dass nach Einschätzung des Amtsarztes Dr. […], die der fachärztlichen Diagnose […] in Bezug auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung uneingeschränkt und nach eigener Begutachtung […] folgt, hinsichtlich der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn eine Sicherung der ungarischen Behörden verlangt, dass der Antragsteller „sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse“ gebracht wird, andernfalls eine unzumutbare Retraumatisierung drohe. Eine solche nach amtsärztlicher Auffassung für den Ausschluss der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zwingend erforderliche Erklärung der ungarischen Behörden liegt jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Zusicherung des Liasonbeamten anstelle der ausdrücklichen Zusicherung seitens der zuständigen ungarischen ungarischen Behörde ausreicht, genügt die per E-Mail am 17. April 2015 übersandte Bestätigung, eine entsprechende Behandlung sei sichergestellt, nicht den Anforderungen der von Seiten des Amtsarztes geforderten Gewährleistung. Vor allem im Hinblick darauf, dass laut E-Mail vom 17. April 2015 zwar eine „entsprechende Behandlung“ sichergestellt sei, im Nachsatz jedoch darum gebeten wird, „bei der Überstellungsankündigung einen fetten Hinweis auf die konkrete psychische Erkrankung“ mit anzubringen, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – wie von Seiten des Amtsarztes gefordert – der Antragsteller bei Rückführung nach Ungarn „sofort in therapeutisch kompetente Verhältnisse“ gebracht wird. Wird den ungarischen Behörden erst mit der tatsächlichen Überstellung die konkrete Erkrankung des Antragstellers mitgeteilt, läuft eine Zusicherung, „eine entsprechende Behandlung“ sei sichergestellt, faktisch von vornherhein ins Leere, da ohne Kenntnis der tatsächlichen Erkrankung weder die Art der Behandlung noch die konkret auf die Bedürfnisse des Antragstellers abgestimmte erforderlichen Maßnahmen zugesichert werden können. Dass der Antragsteller unmittelbar nach der Überstellung die für ihn konkret erforderliche psychotherapeutische Behandlung erfährt, ist damit nicht gewährleistet. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Abschiebung nach Ungarn mit einer Retraumatisierung des Antragstellers zu rechnen ist, so dass ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt.

VG Oldenburg 13. Kammer / Az.: 13 A 1294/15 / Ungarn

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Allerdings ist die Anordnung, den Kläger nach Ungarn abzuschieben, zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG liegen nicht (mehr) vor. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung eines Ausländers in den für das Asylverfahren zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit § 34a Abs. 1 AsylVfG die Möglichkeit schaffen, für eine in der Regel nur kurzfristig durchführbare Rückführung ein verkürztes Verfahren zu schaffen (s. Bundestagsdrucksache 12/4450, S. 23). Die Abschiebungsanordnung ist deshalb nicht quasi auf Vorrat zulässig, sondern erst dann, wenn das Übernahmeverfahren positiv abgeschlossen ist, weil der andere Staat seine  Übernahmebereitschaft auf die vorhergesehene Art und Weise verbindlich erklärt hat und die näheren Umstände der Überstellung wenigstens dem Grundsatz nach geklärt sind, etwa wenn zwischen dem jeweiligen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren praktiziert wird, das die zuverlässige Prognose zulässt, die Übernahme werde in naher Zukunft abgeschlossen werden können (s. dazu Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34a, Erläuterung 46). Das Bundesamt hat vor Erlass der Abschiebungsanordnung der Frage nachzugehen, ob der ersuchte Mitgliedsstaat tatsächlich zur (Wieder)aufnahme bereit ist (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 – juris < im dortigen Fall bestand die Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen war>). Zudem ist – solange die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist – auch ein Vollzugshindernis im Sinne des § 60a AufenthG gegeben und hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist dann anzunehmen, wenn für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist und erst recht, wenn die Abschiebemöglichkeit zeitlich völlig ungewiss ist. Nicht ausreichend ist eine vorübergehende zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen (s. zu alledem mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 1 C 23/99 – juris; Funke-Kaiser in GK, AufenthG, Stand März 2015, § 60a Erl. 258 ff; Hailbronner in AuslR, Stand Juni 2009, § 60a AufenthG, Erl. 50 ff). Das Bundesamt hat bei Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen, ob derartige der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen und im Falle nachträglich auftretender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 – juris). Hier hat das Bundesamt dem Gericht in den Verfahren 13 A 1441/15 und 13 B 1440/15 auf Nachfrage mitgeteilt, die ungarischen Behörden hätten darum gebeten, bis zum 19. Mai 2015 keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detailliertere Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:

„1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April 2015 mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden können, da die Kapazitäten erschöpft seien.

2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.

3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist für für eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.“

In den Verfahren 13 A 1871/15 und 13 B 1873/15 hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar.“ In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren 13 A 848/15 ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neuesten
Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren 13 A 383/15 heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auskünfte kann eine hinreichend zuverlässige Prognose, die Übernahme des Klägers durch den ungarischen Staat werde in naher Zukunft abgeschlossen sein, nicht erstellt werden. Fest steht, dass bis zum 23. August 2015 eine Abschiebung des Klägers definitiv nicht erfolgen wird. Ob und in welchem Umfang der ungarische Staat anschließend wieder Asylsuchende im Rahmen des Überstellungsverfahrens aufnehmen wird, muss als offen angesehen werden. Auch die Zahlen, die das Bundesamt zu den im 1. Quartal 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen vorgelegt hat, wecken im Übrigen Bedenken daran, dass zwischen
dem ungarischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes, routiniertes und eingespieltes Übernahmeverfahren besteht. Zwar hat Ungarn in 2300
Fällen den Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland formal entsprochen, tatsächliche Überstellungen erfolgten jedoch nur in einem Umfang von ca. 1,4 %. Die offensichtlichen Probleme beim Vollzug der in der Dublin III-VO normierten Regelungen zur Aufnahme/ Wiederaufnahme von Asylsuchenden und der Überstellung stellen nach Auffassung des Gerichts auch keine bloße zeitliche Verzögerung in Folge administrativer Vorkehrungen für eine an sich bereits ins Auge gefasste Abschiebung dar.

VG München 11. Kammer / Az.: M 11 K 14.50681 / Ungarn

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Dem Kindeswohl ist bei der Entscheidung über die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung besonders Rechnung zu tragen […]. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Unterbringungsbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn […] systemische Mängel aufweisen […]. Dem Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen zufolge werden in Ungarn seit September 2014 auch Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert […]. Die Sachlage in Ungarn hat sich damit für asylsuchende Familien seit September 2014 grundlegend verändert. In früheren Berichten war davon ausgegangen worden, dass von der Möglichkeit der Inhaftierung dieser Personengruppe in der Praxis kein Gebrauch gemacht werde […]. Es ist demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen ihrer Weiterreise während des dortigen Asylverfahrens der Haftgrund einer Verzögerung des Asylverfahrens angenommen und eine Haft angeordnet werden würde.  Nach den Feststellungen von ECRE […] werden zu inhaftierende Familien Unterkünften in Békéscsaba und Debrecen zugewiesen. Diese Einrichtungen seien für die Inhaftierung von Familien nicht geeignet […]. Diese Feststellungen sind schlüssig und glaubhaft […]. Zwar findet sich in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. November 2014 […] die Aussage, dass die Unterbringung von Familien im Rahmen der Asylhaft in Einrichtungen erfolge, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Familien mit minderjährigen Kindern eingerichtet seien. Diese global gehaltene Einschätzung ist jedoch nicht geeignet, die vorstehend zitierten detaillierten Feststellungen zu entkräften […]. Ist schon die Lage für Rückkehrer mit Kindern schwierig, so gilt dies erst Recht für diese Familie, da die Klägerin zu 3) behindert und blind ist.